Vereinsrecht: Kosten der Vereinsgründung

Rechtsanwalt für Vereinsrecht | Kosten der Vereinsgründung

Die Kosten der Vereinsgründung sind abhängig von zwei Faktoren. Da der Verein zur Gründung in das Vereinsregister eingetragen werden muss und der hierfür erforderliche Antrag notariell zu beglaubigen ist, fallen im Rahmen der Gründung eines eingetragenen Vereins regelmäßig Gerichtsgebühren beim Vereinsregister und Notargebühren an.

Gerichtsgebühren

Die Gebühren, die vom Vereinsregister erhoben werden, ergeben sich aus der Kostenordnung (KostO). Das Vereinsregister wird vom örtlichen Amtsgericht geführt. Auf dessen Internetseite werden Sie wahrscheinlich Angaben zu den aktuellen Gebühren des Vereinsregisters finden.

Gemäß § 11 Abs. 2 Kostenordnung können in die Länder regeln, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von den Gebühren möglich ist.

Die Darstellung dieser nach Landesrecht geregelten Gebührenbefreiungen würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Aus diesem Grunde wird auf die landesrechtlichen Regelungen verwiesen.

Notargebühren

Auch die Kosten, die durch die Beauftragung eines Notars entstehen, sind gesetzlich geregelt. Die Höhe der Notargebühr ist aber abhängig vom Auftrag, der dem Notar erteilt wurde und dem sich damit verbindenden Umfang der notariellen Tätigkeit. Die sich mit der Vereinsgründung verbindenden Kosten sollten daher mit dem zu beauftragen Notar geklärt werden.

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