Vereinsformen: Idealverein und Wirtschaftsverein

Rechtsanwalt für Vereinsrecht | Köln

Neben dem Idealverein (eingetragener Verein) kennt die Rechtsordnung weitere Vereinsformen. Insgesamt werden vier Formen unterschieden. Bei diesen Vereinsformen handelt es sich um:

  • Altrechtliche Vereine
  • Eingetragene Vereine
  • Wirtschaftliche Vereine
  • Nicht rechtsfähige Vereine

Bei altrechtlichen Vereinen handelte sich um Vereine, die bereits zur Zeit des Inkrafttretens des bürgerlichen Gesetzbuches, d.h. am 1. Januar 1900 bestanden.

Gemäß der Regelung des Art. 163 des BGB-Einführungsgesetzes gilt für diese Vereine die Regelung des § 21 BGB nicht. Dies hat zur Folge, dass solche Vereine ihre Rechtsfähigkeit nicht durch die Eintragung in das Vereinsregister erlangt haben. In der Regel sind diese Vereine auch nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Rechtsfähigkeit dieser Vereine wurde vielmehr zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des bürgerlichen Gesetzbuches durch Landesrecht bestimmt.

Vereinsrechtlich bestehen somit hinsichtlich der altrechtlichen Vereine Besonderheiten nur hinsichtlich der Erlangung der Rechtsfähigkeit. Alle weiteren Vorschriften des BGB hinsichtlich des Vereinsrechts gelten auch für diese Vereine.

Da altrechtlichen Vereine somit zum 1. Januar 1900 bereits bestehen mussten, spielen sie für die Problematik der Neugründung von Vereinen keine Rolle. Ansonsten ist das geltende Vereinsrecht auf die altrechtlichen Vereine uneingeschränkt anwendbar. Alle Ausführungen auf dieser Seite gelten somit auch für die altrechtlichen Vereine, soweit sie nicht die Vereinsgründung betreffen.

Eingetragener Verein

Beim eingetragenen Verein handelt es sich um den so genannten Idealverein, der seine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister erlangt. Da diese Vereinsform Gegenstand dieser Seite ist, wird an dieser Stelle auf den eingetragenen Verein nicht weiter eingegangen.

Wirtschaftlicher Verein

Bei wirtschaftlichen Vereinen handelt es sich um Vereine, deren Zweck darin besteht, durch die Teilnahme am Wirtschaftsverkehr unternehmerisch im Interesse ihrer Mitglieder tätig zu sein.

Da der eingetragene Verein ohne Eigenkapital gegründet werden kann und nur einer beschränkten Haftung unterliegt, ist es seitens des Gesetzgebers nicht erwünscht, dass Vereine einer unternehmerischen Tätigkeit im Interesse ihrer Mitglieder nachgehen. Hierfür hat der Gesetzgeber andere Organisationsformen vorgesehen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Ein Idealverein, der in das Vereinsregister eingetragen wird und der später wirtschaftlich so tätig wird, dass er als wirtschaftlicher Verein einzustufen ist, ist aus dem Vereinsregister zu streichen.

Im Gegensatz zu den eingetragenen Vereinen, d.h. dem Idealverein, erlangt ein wirtschaftlicher Verein seine Rechtsfähigkeit nicht durch Eintragung in das Vereinsregister, sondern durch Verleihung der Rechtsfähigkeit gemäß § 22 BGB durch die nach Landesrecht jeweils zuständige Stelle.

Die Verleihung der Rechtsfähigkeit zum Zwecke der Gründung eines wirtschaftlichen Vereins erfolgt aber nur ausnahmsweise. Da der wirtschaftliche Verein somit die absolute Ausnahme darstellt, geht diese Darstellung auf den wirtschaftlichen Verein nicht weiter ein. Personen, die sich zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens so zusammenschließen wollen, dass sie mit ihrem persönlichen Vermögen für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Unternehmens nicht haften müssen, sind daher regelmäßig gehalten, eine GmbH oder Aktiengesellschaft zu gründen.

Nicht rechtsfähiger Verein

Bei nicht rechtsfähigen Vereinen handelt es sich um Personenzusammenschlüsse, die sich intern vereinsähnlich organisieren, ohne in das Vereinsregister eingetragen zu sein. Mangels Eintragung in das Vereinsregister sind diese Vereine keine juristische Person. Die nicht rechtsfähigen Vereine sind vielmehr regelmäßig als Gesellschaften bürgerlichen Rechts anzusehen. Da die nicht rechtsfähigen Vereine somit über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, wird auf die nicht eingetragenen Vereine im Weiteren ebenfalls nicht vertieft eingegangen.

Hinsichtlich der nicht rechtsfähigen Vereine ist abschließend auf die Besonderheit hinzuweisen, dass aufgrund der durch das Grundgesetz garantierten Vereinsfreiheit das Recht bestimmter nichtrechtsfähiger Vereine (Parteien, Gewerkschaften) durch besondere Gesetze geregelt ist, die zur Folge haben, dass diese nicht rechtsfähigen Vereine im Rechtsverkehr wie juristische Personen auftreten und handeln können.

Dadurch soll sichergestellt werden, dass Parteien und Gewerkschaften ihren Aufgaben nachgehen können, ohne den registerrechtlichen Regelungen entsprechen zu müssen, die sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches für die eingetragenen Vereine ergeben. So kann eine Partei nicht aus dem Vereinsregister gestrichen werden. Für das Verbot einer Partei ist ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig. Die Sonderregelungen hinsichtlich dieser Personzusammenschlüsse sind somit darauf zurückzuführen, dass sichergestellt wird. dass Parteien und Gewerkschaften ohne die staatliche Kontrolle tätig sein können, der eingetragene Vereine unterliegen. Die Besonderheit dient damit dem Schutz der Freiheitsrechte, die im Recht auf die Gründung von Parteien und Gewerkschaften zum Ausdruck kommt.

Idealverein und Gemeinnützigkeit

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass ein Idealverein sich dadurch definiert, dass er in das Vereinsregister eingetragen ist und hierdurch seine Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Dadurch unterscheidet sich der Idealverein vom wirtschaftlichen Verein.

Nicht jeder Idealverein ist auch gemeinnützig. Hierfür müssen weitere besondere Bedingungen erfüllt sein. Allerdings lässt sich aus der Abgrenzung zwischen dem Idealverein und dem wirtschaftlichen Verein ableiten, dass regelmäßig nur ein Idealverein auch gemeinnützig sein kann.

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.
Tel.: 0221 - 991 40 29

Oder nutzen Sie unser Kontaktformular!

Zum Kontaktformular

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG - Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/2
Beschluss | Erbrecht | Prozesskostenhilfe | Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG – Beschluss vom 18.10.2022 – 5 W 71/22

Alleinerbe Motivirrtum Anfechtung | Zur Anfechtung eines Testamentes bei Vorliegen eines Motivirrtums beim Erblasser bezogen auf den Erhalt einer Nachlassimmobilie | LG Wuppertal - Urteil vom 05.12.2022 - Aktenzeichen 2 O 317/21
Erbrecht | Testament | Testamentsanfechtung

Alleinerbe Motivirrtum Anfechtung | Zur Anfechtung eines Testamentes bei Vorliegen eines Motivirrtums beim Erblasser bezogen auf den Erhalt einer Nachlassimmobilie | LG Wuppertal – Urteil vom 05.12.2022 – Aktenzeichen 2 O 317/21

Testamentsvollstrecker Miterbe In-sich-Geschäft | Zur Zulässigkeit von In-sich-Geschäften eines Testamentsvollstreckers der gleichzeitig Miterbe ist | OLG Köln Beschluss vom 5.10.2022 2 Wx 195/22
Erbrecht | Testamentsauslegung | Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstrecker Miterbe In-sich-Geschäft | Zur Zulässigkeit von In-sich-Geschäften eines Testamentsvollstreckers der gleichzeitig Miterbe ist | OLG Köln Beschluss vom 5.10.2022 2 Wx 195/22