Schlagwort OLG München

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel, Erbscheinseinziehung | Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird

Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird. In der Sache errichteten die Eltern ein gemeinsames Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Todesfall als alleinige uneingeschränkte Erben einsetzten. Sie verfügten weiter, dass Ihre beiden Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden dessen Erben werden sollen. Diese Schlusserbeneinsetzung war mit der Weisung verbunden, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils sein Pflichtteil geltend macht, auch beim 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhält, d. h. für den 2. Erbfall ebenfalls enterbt wird. Der Ehemann verstarb zuerst. Der Ehefrau wurde daraufhin ein Alleierbschein vom Nachlassgericht erteilt. Hinsichtlich dieses Erbscheins beantragte die Tochter der Erbin, dass der Erbschein eingezogen wird, da nach ihrer Ansicht das Ehegattentestament ihrer Eltern unwirksam sei. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht. Nachdem auch die Ehefrau verstorben war, beantragte die Tochter für sich und ihren Bruder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Diesem Antrag trat der Bruder mit dem Vortrag entgegen, dass seine Schwester mit der Beantragung der Einziehung des Erbscheins die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst habe und folglich auch für den 2. Erbfall enterbt sei. Folglich könne kein Erbschein erteilt werden, aus der auch seine Schwester als Erbin hervorgeht. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht, sondern wollte vielmehr den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilen. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Sache dem OLG München zu Entscheidung vorgelegt. Auch das OLG München vertrat die Auffassung, dass der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen ist. Nach Ansicht des OLG München reicht die bloße Beantragung der Einziehung eines Erbscheins nicht aus, um eine Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Dies setzt nach Ansicht des OLG München vielmehr voraus, dass der Erbe, der die Einziehung des Erbscheins beantragt, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er aktiven Zugriff auf den Nachlass nehmen will. Hierfür gab es im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG München keine Anhaltspunkte. Damit lagen die Voraussetzungen für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel nicht vor, sodass die Tochter der Erblasser ihre Erbenstellung durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins nicht verloren hat und somit weiterhin zu Schlusserben gehört. Folglich war der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen, da es weiterhin 2 Miterben gab.

Erbrecht | Testamentsvollstreckung Verfügung Entgeltlichkeit | Im Fall der Vor- und Nacherbschaft kann der Testamentsvollstrecker unentgeltlich über den Nachlass nur verfügen, wenn alle Erben und alle Nacherben dem zustimmen

Erbrecht: Testamentsvollstreckung Verfügung Entgeltlichkeit | OLG München - 07-11-2017 - 34 Wx 321/17 | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Köln Nippes
Im Fall der Vor- und Nacherbschaft kann der Testamentsvollstrecker unentgeltlich über den Nachlass nur verfügen, wenn alle Erben und alle Nacherben dem zustimmen. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Gleichzeitig verfügte sie die Testamentsvollstreckung. Die Vorerbschaft sollte nach dem Willen der Erblasserin zur Vollerbschaft werden, wenn der Vorerbe das 35. Lebensjahr vollendet hat oder Vater eines ehelichen Kindes wird. Der Testamentsvollstreckerin räumte sie ein Vermächtnis hinsichtlich der Hälfte eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Diesbezüglich ordnete die Erblasserin weiter an, dass das Vermächtnis fortfällt, wenn das Grundstück im Erbfall nicht mehr zum Nachlass gehört.

Erbrecht | Erblasseranordnung Außerkraftsetzung Sozialamt | Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnungen des Erblassers durch das Nachlassgericht

Erbrecht: Beschluss OLG München | 16-05-2017 * 31 Wx 7-17 | Erblasseranordnung Außerkraftsetzung Sozialamt | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Yorckstraße 12 * 50733 Köln Nippes
Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers durch das Nachlassgericht. Die Erblasserin setzte ihre Nichte zur Alleinerbin ein. Gleichzeitig ordnete sie die Testamentsvollstreckung an. Die Nichte war behindert und lebte von Leistungen der Sozialhilfe. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war verbunden mit der Bestimmung vielfältiger Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker. Die Verwaltungsanordnungen waren geeignet den Nachlass zu gefährden. Aus diesem Grunde beantragte der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht gemäß § 2216 Abs. 2 BGB die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Ohne die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen wäre es dem Träger der Sozialhilfe möglich gewesen, auf das ererbte Vermögen der Nichte zuzugreifen. Aus diesem Grunde legte der Sozialträger beim Nachlassgericht gegen dessen Entscheidung Beschwerde ein. Das Nachlassgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG München stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker im Interesse des Erblassers und nicht im Interesse der Erben oder Dritter tätig wird. Das Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB berechtigt nur diejenigen Personen zur Einlegung der Beschwerde, die als Beteiligte ein unmittelbares Interesse am Nachlass haben. Bei diesen Personen handelt es sich um die Erben, die Vermächtnisnehmer und die Auflagenberechtigten. Nicht zum Kreis der beschwerdeberechtigten Person gehören die Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte. Ausschließlich wirtschaftliche Interessen sind nicht geeignet, um ein Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB zu begründen. Da der Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht zum Kreis der beschwerdebefugten Personen gehört, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Erbrecht | Nachlassgericht Zuständigkeit Geschäftsfähigkeit | Wechselt der Erblasser nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seinen Wohnort, so wirkt sich dies nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes aus

Erbrecht: Nachlassgericht Zuständigkeit Geschäftsfähigkeit | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes
Wechselt der Erblasser nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit seinen Wohnort, so wirkt sich dies nicht auf die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes aus Im vorliegenden Fall sollte das OLG München darüber entscheiden, welches Nachlassgericht örtlich zuständig ist. Der Erblasser war ca. 3 Wochen vor seinem Tod in einer Pflegeeinrichtung untergebracht worden. Die Pflegeeinrichtung lag im Gerichtsbezirk eines anderen Nachlassgerichtes, als der vormalige Wohnort des Erblassers. Zum Zeitpunkt der Einlieferung in die Pflegeeinrichtung war der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig. Aus diesem Grunde ging das OLG München davon aus, dass sich die Einlieferung des Erblassers in die Pflegeeinrichtung nicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Nachlassgerichtes auswirkt. Nur wenn die Einlieferung in die Pflegeeinrichtung auf dem freien Willen des Erblassers beruht, führt dies zu einem neuen gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Sinne von § 343 Abs. 1 FamFG. Da der Erblasser im vorliegenden Fall mangels Geschäftsfähigkeit nicht mehr über den notwendigen freien Willen verfügte, hat die Einlieferung in die Pflegeeinrichtung nicht zur Folge, dass sich hierdurch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers ändert. Folglich bleibt das ursprünglich am Wohnort des Erblassers zuständigen Nachlassgericht auch weiterhin örtlich zuständig. Das OLG München zieht die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zur Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes heran, um zu vermeiden, dass nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers gegen dessen Willen durch Veränderung seines Aufenthaltsortes die rechtlichen Grundlagen für die spätere Nachlassabwicklung manipuliert werden können.

Erbrecht | Grundbuch Nacherbenvermerk Verzicht | Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat nicht zur Folge, dass die betroffene Immobilie nicht mehr zum Nachlass der Nacherbschaft gehört

Erbrecht: Grundbuch Nacherbenvermerk Verzicht | Der Verzicht auf den Nacherbenvermerk im Grundbuch berührt die Nachlasszugehörigkeit der Immobilie nicht - Rechtsanwalt Erbrecht Köln
Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch hat nicht zur Folge, dass die betroffene Immobilie nicht mehr zum Nachlass der Nacherbschaft gehört Die Erblasserin hinterließ eine Tochter, die ihrerseits einen Sohn hatte. Zum Vermögen der Erblasserin gehörte eine Immobilie, an der die Erblasserin mit ihrer Tochter gemeinsam Eigentümer in Form einer Erbengemeinschaft war. Die Erblasserin setzte ihre Tochter hinsichtlich Ihres Eigentumsanteils an der Immobilie als Vorerbin ein und bestimmte das Enkelkind zum Nacherben. Nach dem Tod der Erblasserin wurde in das Grundbuch ein Nacherbenvermerks eingetragen. Die durch den Todesfall entstandenen Erbengemeinschaft zwischen der Erbin und ihrem Sohn wurde auseinandergesetzt. In diesem Zusammenhang verzichtete der Sohn auf den Nacherbeneintrag im Grundbuch. Der Nacherbeneintrag wurde sodann gelöscht. Im Weiteren verstarb die Erbin. Der Sohn legte dem Grundbuchamt einen Erbschein hinsichtlich seiner verstorbenen Mutter vor und beantragte seine Eintragung als Alleineigentümer im Grundbuch. Dies wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf abgelehnt, dass er aufgrund der Löschung des Nacherbenvermerks nicht mehr als Nacherbe anzusehen sei. Gegen die Entscheidung legte der Sohn Beschwerde ein, der nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage seine Rechtsauffassung das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass der Nacherbenvermerk dem Schutz des Nacherben vor Verfügung des Vorerben dient. Mit dem Verzicht auf diesen Vermerk im Grundbuch räumt der Nacherbe dem Vorerben die Möglichkeit ein, über die Immobilie uneingeschränkt verfügen zu können. Der Verzicht auf den Vermerk der Nacherbschaft im Grundbuch hat aber nicht zur Folge, dass der betroffene Miteigentumsanteil nicht mehr in den Nachlass der Nacherbschaft fällt. Aus diesem Grunde wurde der Antragsteller mit dem Tod seiner Mutter deren Rechtsnachfolger hinsichtlich deren Miteigentumsanteile und im Wege der Nacherbschaft Eigentümer des weiteren Miteigentumsanteils an der Immobilie. Damit wurde der Antragsteller Alleineigentümer der Immobilie, sodass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.

Erbrecht | Testament Auslegung Anfechtung | Die Auslegung eines Testamentes geht dessen Anfechtung vor

Erbrecht: Testament Auslegung Anfechtung - Die Auslegung eines Testamentes geht der Anfechtung vor | Rechtsanwalt Erbrecht Köln
Die Auslegung eines Testamentes geht dessen Anfechtung vor. Der Erblasser unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 1979 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, dass sein Bruder sein Vermögen erhalten soll. Der Erblasser wandte seinem Bruder sein Vermögen mit der eindeutigen Maßgabe zu, dass dieser den landwirtschaftlichen Betrieb, der sich seit mehreren Generationen im Familienbesitz befand, fortführt. Der Erblasser ordnete insbesondere an, dass das landwirtschaftliche Anwesen im Ganzen vom Erben zu erhalten ist und als landwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt werden muss. Der Bruder des Erblassers war Busfahrer. Der Bruder des Erblassers beantragte einen Alleinerbschein, der ihm erteilt wurde. Im Jahr 2014 verstarb der Erbe. Dessen Schwester erklärte die Anfechtung des Testamentes des Erblassers wegen eines Motivirrtums. Aufgrund dieser Anfechtung wurde vom Nachlassgericht der dem Bruder des Erblassers erteilte Erbschein eingezogen. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Abkömmlinge des Erben. Das OLG München gab den Beschwerdeführern recht. Dabei stellte das OLG München auf den Rechtsgrundsatz ab, dass die Auslegung eines Testamentes dessen Anfechtung vorgeht. Im vorliegenden Fall kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Testament des Erblassers eindeutig dessen Wille ergibt, dass seinem Bruder der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers im Wege der Alleinerbschaft zugewandt werden sollte, damit der Bruder des Erblassers den Familienbetrieb fortführen kann. Da der Bruder des Erblassers im Zusammenhang mit dem Erbfall seine Tätigkeit als Busfahrer aufgegeben hatte, um den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, erfüllte der Erbe insofern den Willen des Erblassers. Aufgrund der Auslegung des Testamentes, die ihre Grundlage in den Anordnungen der letztwilligen Verfügung des Erblassers hat, kommt das OLG München zu dem Ergebnis, dass sich die Alleinerbenstellung des Bruders des Erblassers aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers ergibt. Die Erteilung des Alleinerbscheins an den Bruder des Erblassers entspricht somit im Ergebnis dem Willen des Erblassers. Angesichts dieses Ergebnisses der Auslegung des Testamentes des Erblassers ist für die Anfechtung des Testamentes durch die Schwester des Erblassers kein Raum. Die Auslegung des Testamentes geht dessen Anfechtung vor. Die Einziehung des dem Bruder des Erblassers erteilten Alleinerbscheins war daher rechtsfehlerhaft.

Die Vererblichkeit eines dinglichen Vorkaufrechtes ist auf die Abkömmlinge beschränkt, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits geboren sind

OLG München Beschluss vom 26.10.2011 34 Wx 372/11 Beschlusstenor: Die Beteiligte ist Miteigentümerin zu 1/2 eines Grundstücks, das ihr mit notariellem Überlassungsvertrag vom 1.9.2009 von ihrer Großmutter überlassen worden war. Sie wurde am 24.9.2009 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und…

Keine Beschränkung einer Nachlasspflegschaft auf die Beendigung eines Mietverhältnisses, wenn die Wohnungsräumung notwendig ist

OLG München Beschluss vom 20.03.2012   Aktenzeichen: 31 Wx 81/12 Beschlusstenor: 1) Der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Nachlassgericht – vom 27. Januar 2012 wird aufgehoben. Es wird klarstellend Nachlasspflegschaft gemäß §§ 1960, 1961 BGB mit dem Wirkungskreis der Vertretung…