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Erbrecht Nachlassgericht örtliche Zuständigkeit | Verstirbt der Erblasser in einem deutschen Hospiz ist das Nachlassgericht örtlich zuständig in dessen Bezirk das Hospiz liegt
Für die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes gem. § 343 Abs. 1 FamFG kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht an. Abzustellen ist ausschließlich auf den Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Todes. Auf die Dauer dieses Aufenthaltes kommt es nicht an. Bereits ein Verweildauer von nur einem Tag kann daher die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichtes begründen.
(Nachlassgericht örtliche Zuständigkeit)