Jahr 2015

Erbrecht Vermächtniserfüllung Übereignungsvertrag Willenserklärung | OLG Stuttgart 8 W 85/12 | Bei der Auslegung von Willenserklärungen zur Vermächtniserfüllung kommt es nicht auf die Wortwahl, sondern auf das von den Parteien wirklich gewollte an

Im vorliegenden Fall musste zur Erfüllung eines Vermächtnisses das Eigentum an einer Eigentumswohnung von der Erbengemeinschaft auf eine Miterbin übertragen werden. Dabei bestand zwischen den Parteien des Übertragungsvertrages Einigkeit darin, dass neben dem Eigentum an der Eigentumswohnung auch das der Eigentumswohnung zugeordnete Sondereigentum zu Vermächtniserfüllung übertragen werden soll. Die Übertragung des Sondereigentums wurde in die Notarurkunde aber nicht aufgenommen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wiesen den Notar schriftlich an, das Grundbuchamt darüber zu unterrichten, dass auch das Sondereigentum von der vertraglichen Vereinbarung erfasst ist. Der Notar legte diese Erklärung dem Grundbuchamt vor, welches trotzdem eine öffentlich beglaubigte Genehmigungserklärung der Miterben hinsichtlich des Sondereigentums verlangte. Gegen die entsprechende Mitteilung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde mit Hinweis auf den Grundsatz \"Falsa demonstratio non nocet\" statt und wies das Grundbuchamt an, die Eintragung antragsgemäß vorzunehmen. Bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht auf den gewählten Wortlaut, sondern auf das von den Parteien tatsächlich gewollte an. Dementsprechend erfasste die notarielle Erklärung der Mitglieder der Erbengemeinschaft auch das Sondereigentum, welches der Eigentumswohnung zugeordnet war. Diesem Grundsatz steht die Tatsache nicht entgegen, dass die Willenserklärungen notariell beurkundet werden mussten.

Erbrecht Testament maschinengeschriebener Teil | 2 Wx 249/14 – OLG Köln | Verweist ein handschriftlich verfasstes Testament auf einen maschinengeschriebenen Teil, so kann das gesamte Testament nichtig sein

Die Entscheidung des OLG Köln beschäftigt sich mit einem Testament, das aus 2 Teilen bestand. Der Erblasser hatte formwirksam ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem er inhaltlich auf den Entwurf eines notariellen Testamentes verwies. Dem handschriftlichen Testament war allerdings eine Erbeneinsetzung nicht zu entnehmen. Diese ergab sich erst aus dem Entwurf des notariellen Testamentes. Gestützt auf die beiden Teile der letztwilligen Verfügung des Erblassers wurde die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich die Alleinerbenstellung des Antragstellers nicht aus dem handschriftlichen Teil des Testamentes ergibt. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen, erhob der Antragsteller beim OLG Köln Beschwerde. Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Köln kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass durch die Verweisung im handschriftlichen Testament auf den maschinengeschriebenen Teil die gesamte letztwillige Verfügung des Erblassers unwirksam ist. Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes die Erbeneinsetzung nicht entnommen werden kann. Der formunwirksame maschinengeschriebenen Teil kann nur dann im Rahmen der Auslegung herangezogen werden, wenn sich aus dem formwirksam Teil des Testamentes Anhaltspunkte für den letzten Willen des Erblassers ergeben. Da dies vorliegend nicht der Fall war, kommt dem maschinengeschriebenen Teil auch im Wege der Auslegung keine Bedeutung zu. Aufgrund des Umstandes, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes keine Anordnungen hinsichtlich der Erbfolge zu entnehmen sind, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers im Ganzen unwirksam ist.

Erbrecht Nacherbschaft Nacherbenvermerk Grundbuch | Nacherbschaft Nacherbenvermerk Grundbuch | Keine Mitteilung durch das Grundbuch an die Nacherben im Falle einer unwirksamen Verfügung der Vorerben über eine zum Nachlass gehörende Immobilie

Nacherbschaft-Nacherbenvermerk-Grundbuch
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Es handelte sich um einen Fall der befreiten Vorerbschaft. Die Vorerbin übertrug das Eigentum an der Immobilie auf eine der Nacherbinnen. Das Grundbuchamt teilte der Vorerbin daraufhin mit, dass es beabsichtigt, die Eigentumsübertragung auf die Nacherbin den übrigen Nacherben anzuzeigen. Hiergegen wandte sich die Vorerbin, der das Grundbuchamt die beabsichtigte Benachrichtigung per Beschluss mitgeteilt hatte. Das angerufene OLG Hamm gab der Beschwerde der Vorerbin statt, da die vom Erblasser angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht zur Folge hat, dass Verfügungen der Vorerbin über die zum Nachlass gehörenden Immobilien von vornherein unwirksam sind. Vielmehr liegt ein Fall der relativen Unwirksamkeit vor. Infolge dieser relativen Unwirksamkeit kann die Vorerbin über die Immobilie verfügen. Mit dem Nacherbenfall sind diese Verfügungen aber insofern unwirksam, als sie die Nacherben in ihren Rechten beeinträchtigen. Aufgrund des Vermerks der Nacherbschaft im Grundbuch sind die Nacherben somit hinreichend geschützt. Eine Mitteilung des Grundbuchamtes an die Nacherben hinsichtlich der Verfügung der Vorerbin ist aus diesem Grunde zum Schutze der Nacherben nicht erforderlich und rechtfertigt damit nicht die Mitteilung an die Nacherben. Da die Benachrichtigung der Nacherben nicht erforderlich ist, um deren Rechte zu schützen, stellt die Information der Nacherben durch das Grundbuchamt eine Verletzung der Vorerbin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das OLG Hamm hat folglich den Beschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dieses angewiesen, die Nacherben über die Verfügung der Vorerbin nicht zu unterrichten.

Erbrecht Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer | Die Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser mehrere Vermächtnisse an. Die Vermächtnisnehmer sollten vom Nachlasswert Anteile in Höhe bestimmter Prozentsätze erhalten. Berechnungsgrundlage für die Vermächtnisse sollte dabei der Wert des Nachlasses gemindert um die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallschulden sein. Der Alleinerbe glich die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden aus und erfüllte die Vermächtnisse. Nach Auszahlung der Vermächtnisse wurde über das Vermögen des Alleinerben ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann wurde zu Lasten des Alleinerben die Erbschaftssteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter verlangte von den Vermächtnisnehmer in Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer die Rückzahlung der aus dem Nachlass geleisteten Zahlungen. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist und folglich von der Berechnungsgrundlage der angeordneten Vermächtnisse abzuziehen ist, sodass die Vermächtnisansprüche sich entsprechend reduzieren. Zur Durchsetzung seiner Forderung erhob der Insolvenzverwalter gegen die Vermächtnisnehmer Klage. Die Klage wurde vom Landgericht Heidelberg zurückgewiesen. Das Landgericht Heidelberg vertritt die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 II BGB darstellt. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg ist die Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld zu behandeln, da unter Erbfallschulden nur diejenigen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, die den Erben treffen und die durch den Erbfall entstehen. Die Erbschaftssteuer kann aber nicht nur beim Erben, sondern auch beim Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer anfallen. Aus diesem Grunde geht das Landgericht Heidelberg davon aus, dass es sich bei der Erbschaftsteuer nicht um eine Nachlassverbindlichkeit in Form von Erbfallschulden handelt. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie inhaltlich die bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Frankfurt am Main zu dieser Rechtsfrage bestätigt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes geht ein Teil der Zivilgerichtsbarkeit davon aus, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist. Da der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen hat, stärkt die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg die richtige Rechtsauffassung des OLG Hamm bzw. des OLG Frankfurt am Main. Ob auch die anderen Zivilgerichte in Zukunft entscheiden wie das Landgericht Heidelberg, ist allerdings offen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in absehbarer Zeit Gelegenheit erhält, über diese wichtige Rechtsfrage zu entscheiden, damit entsprechende Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Nachlässen entsteht.

Erbrecht Persönlichkeitsverletzung Geldentschädigung | Der Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechtes ist nicht vererblich

Der Erblasser erhob wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte Klage gegen eine Zeitschrift. Nach Klageerhebung verstarb der Erblasser. Die Erben nahmen das Verfahren auf und verfolgten die Schadensersatzforderungen des Erblassers aufgrund der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Erblassers weiter. Die Klage wurde abgewiesen. Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass Schadensersatzforderungen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vererblich sind. Die Forderungen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten können daher nur vom Erblasser selbst verfolgt werden. Verstirbt der Erblasser, bevor die Schadensersatzforderungen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte tituliert wurden, können die Erben die Schadensersatzforderungen nicht weiter verfolgen. Mit dem Tod des Erblassers gehen die Ansprüche aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Erblassers unter. Waren die Forderungen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits tituliert, dann können die Erben die titulierten Forderungen weiter geltend machen.

Erbrecht Vorkaufsrecht limitierter Kaufpreis | Die Vereinbarung eines limitierten Kaufpreises für ein dingliches Vorkaufsrecht ist unzulässig

Die Voreigentümer ließen 1923 in das Grundbuch ein Vorkaufsrecht für die Veräußerer des Grundstücks und deren Erben eintragen. Gleichzeitig wurde in das Grundbuch eingetragen, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechtes ein limitierter Kaufpreis von den Vorkaufsberechtigten zu leisten ist. Die Berechnung dieses limitierten Kaufpreises wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen. Nach dem die ursprünglichen Veräußerer und ihre Erben alle verstorben waren, beantragte der aktuelle Eigentümer des Grundstückes die Löschung des Vorkaufsrechtes. Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Vorlage eines Erbscheins. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde entsprochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein limitierter Kaufpreis für ein Vorkaufsrecht gemäß § 464 BGB in Verbindung mit § 1098 BGB unzulässig ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der limitierter Kaufpreis in das Grundbuch eingetragen wurde. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller keinen Erbschein vorlegen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn der Antragsteller dem Grundbuchamt Sterbeurkunden vorlegt, aus denen sich ergibt, dass alle Erben der ursprünglichen Veräußerer verstorben sind.

Erbrecht Einstweilige Verfügung Eilbedürftigkeit | Stellt ein Erbe ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst mehrere Monate nach dem die Rechtsgefährdung erstmals aufgetreten ist, so ist der Antrag mangels Eilbedürftigkeit unzulässig

Im vorliegenden Fall geht es um eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen eine in das Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung. Im Mai des Jahres 2012 lag den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das von der Eigentumsübertragungsvormerkung betroffene Grundstück stand, ein Verkehrswertgutachten vor, aus dem die Erbengemeinschaft die Unwirksamkeit der Eigentumsübertragungsvormerkung ableitete. Im Oktober des Jahres 2013 wurde diesbezüglich in der Hauptsache Klage erhoben. Erst im Dezember 2013 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Rechte der Erbengemeinschaft gestellt. Das Gericht wies den Eilantrag mit Hinweis darauf zurück, dass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab, da es davon ausging, dass aufgrund des Verhaltens der Antragsteller von einer Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für die beantragte einstweilige Verfügung ist, nicht mehr auszugehen ist. Aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Gefährdung der Rechte der Mitglieder der Erbengemeinschaft und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach Ansicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit entfallen.

Erbrecht Erbengemeinschaft Ausgleichsbeitragsbescheid Gesamthandschuldner | Ein Ausgleichsbeitragsbescheid muss unter Benennung aller Erben an die Erbengemeinschaft adressiert sein

Eine Erbengemeinschaft war hinsichtlich unterschiedlicher Grundstücke als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Eines dieser Grundstücke lag in einem Sanierungsgebiet. Die zuständige Gemeinde adressierte einen Ausgleichsbeitragsbescheid an ein Mitglied der Erbengemeinschaft und wollte dieses als Gesamtschuldner für den gesamten Beitrag in Anspruch nehmen. Hiergegen legte das betroffene Mitglied der Erbengemeinschaft Widerspruch ein. Als dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erhob der betroffene Miterbe Klage. Der Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben, da der Ausgleichsbeitragsbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft hätte adressiert werden müssen. Das Grundstück steht im Gesamthandsvermögen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Aus der Bindung durch die Gesamthand ergibt sich nicht, dass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber der Gemeinde für den Ausgleichsbeitrag gesamtschuldnerisch haften. Aus diesem Grunde muss der Auslassbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung der Mitglieder der Erbengemeinschaft adressiert werden. Da sich der angefochtene Bescheid gegen den falschen Adressaten richtete, war der Klage zu entsprechen.

Erbrecht Testament Erbeneinsetzung Namensangabe | Bezeichnet der Erblasser im Testament die Erben nicht genau, sondern gibt lediglich an, dass derjenige erben soll, der sich bis zu seinem Tod um den Erblasser kümmert, so führt dies zur Unwirksamkeit des Testamentes

Der Erblasser verstarb unverheiratet und kinderlos. Der Erblasser errichtete ursprünglich ein notarielles Testament, mit dem er seine Nichten und Neffen zu Erben einsetzte und zu Gunsten seiner Lebensgefährtin ein Vermächtnis anordnete. Später errichtete der Erblasser ein weiteres Testament, mit dem er anordnete, dass sein Wohnhaus derjenige erhalten solle, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert. Der Erblasser erlitt sodann einen Schlaganfall. Nach dem Schlaganfall kümmerten sich ein Neffe des Erblassers und die Lebensgefährtin des Erblassers um den Erblasser. Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Lebensgefährtin und der Neffe einen gemeinschaftlichen Erbschein, aus dem sie zu je 1/2 als Erbe hervorgehen. Die Erteilung des Erbscheins wurde vom Nachlassgericht abgelehnt. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung mit Hinweis darauf, dass der vom Erblasser verwendete Begriff \"wer sich um mich kümmert\", zu unbestimmt ist, um anhand dieses Begriffes die Person oder die Personen ermitteln zu können, die nach dem Willen des Erblassers dessen Erben werden sollen.

Erbrecht Nachlasspfleger Geldanlage | Das Nachlassgericht ist nicht berechtigt, dem Nachlasspfleger vorzugeben, bei welchem Banken dieser Geld des Nachlasses anlegt

Der vom Nachlasspfleger verwaltete Nachlass umfasste ein Depotkonto. Die Wertpapiere wurden fällig. Daraufhin wies das Nachlassgericht den Nachlasspfleger an, den anfallenden Geldbetrag bei einer bestimmten Sparkasse anzulegen. Gegen diese Anordnung wandte sich der Nachlasspfleger mit seiner Beschwerde. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt. Ein Nachlassgericht ist nicht befugt, dem Nachlasspfleger für die Anlage von Geldern, die zum Nachlass gehören, ein bestimmtes Geldinstitut vorzuschreiben. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Nachlasspflegschaft durch einen Rechtsanwalt dessen Berufsrecht zu beachten ist, d.h. die einschlägigen Vorschriften für die Anlage von Fremdgeldern durch Rechtsanwälte auf Fremdgeldkonten.