Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Alleinerben einsetzten. Im 2. Erbfall sollten die Kinder der Eheleute deren Schlusserben werden. Es handelte sich um 2 Töchter.
Später errichteten die Eheleute ein weiteres Testament, mit dem das gemeinschaftliche Testament um Regelungen hinsichtlich einer Pflichtteilsstrafklausel ergänzt wurde. Die Eheleute ordneten an, dass der im 1. Erbfall länger lebende Ehegatte berechtigt ist, eine Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, wenn eines der Kinder nach dem Tod des 1. Ehepartners dem überlebenden Ehepartner gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass das ergänzende Testament erst im Falle des Todes beider Eheleute eröffnet werden darf.
Die Ehefrau verstarb. Eine der Töchter machte gegenüber dem Vater Pflichtteilsansprüche geltend, ohne hierbei vom 2. Testament Kenntnis zu haben, da dieses aufgrund der diesbezüglichen Anordnung der Eheleute nicht eröffnet wurde. Der Vater ordnete daraufhin in Form eines weiteren Testamentes an, dass diese Tochter im Falle seines Todes nur den Pflichtteil erhält.
Nachdem auch der Vater verstarb, wurden die weiteren Testamente ebenfalls eröffnet. Die Tochter, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte, beantragte daraufhin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Dagegen erhobene Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht ab.
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung, die aus dem 1. Testament hervorgeht, der Wirksamkeit der später angeordneten Pflichtteilsstrafklausel nicht entgegensteht, auch wenn diese Pflichtteilsstrafklausel nur von einem der beiden Ehegatten angeordnet wurde.
Aus der Gesamtheit aller testamentarischen Verfügung ergibt sich, dass es dem Willen der Eheleute entsprach, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen. Insofern ergibt sich aus den Testamenten eine Öffnungsklausel, der die Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasser im 1. gemeinschaftlichen Testament nicht entgegensteht. Folglich war die Tochter, die nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machte, durch die nachträgliche Verfügung des Vaters wirksam enterbt. Der 2. Tochter war somit der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Nach dem Tod des Erblassers hinterließ dieser 3 Kinder. Eines der Kinder schied aus der Erbengemeinschaft aus. Der Rechtsstreit, auf den sich die Entscheidung des OLG München bezieht, wurde zwischen den beiden verbliebenen Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Sohn und Tochter des Erblassers) geführt.
Der Sohn des Erblassers verlangte von seiner Schwester umfassende Auskunft über Zuwendungen seitens des Erblassers zu Gunsten der Schwester. Die Schwester beschränkte ihre Auskunft ursprünglich darauf, dass alle 3 Kinder des Erblassers das gleiche vom Erblasser zu Lebzeiten erhalten hätten. Weitere Angaben seien ihr nicht möglich, da der Erblasser ihre Konten geführt habe und sie in Folge dessen keine Kenntnis von den Kontobewegung habe, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten auf ihrem Konto veranlasst hat.
Der Sohn nahm seine Schwester daraufhin im gerichtlichen Verfahren auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch. Der Antrag wurde vom Landgericht abgewiesen.
Im Weiteren beauftragte der Sohn einen Steuerberater mit der vollständigen Auswertung aller Kontounterlagen, die ihm seitens seiner Schwester zugänglich gemacht wurden. Der Steuerberater konnte mehrere Umbuchungen zugunsten Schwester feststellen, hinsichtlich derer nicht nachvollziehbar war, aus welchen Gründen die Umbuchungen vom Erblasser veranlasst wurden. Diese Erkenntnis führte der Kläger in das Berufungsverfahren vor dem OLG München ein.
Das OLG München entsprach dem Klagebegehren des Sohnes. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet ist, sich bis zur Grenze des unzumutbaren über die Geschäftsvorfälle zu unterrichten, die der Erblasser in Form von Zuwendungen zu seinen Gunsten zu Lebzeiten veranlasst hat. Dabei muss die Auskunft so gestaltet sein, dass es dem Gericht möglich ist, zu beurteilen, ob die Zuwendung ausgleichspflichtig ist oder nicht.
Dieser Verpflichtung kam die Beklagte mit ihrer Auskunft nicht nach. Insbesondere sah das OLG München die Erbin als verpflichtet an, Angaben zu machen, die die Grundlagen darstellen, auf den der Erblasser damit begann, zugunsten seiner Tochter auf deren Konto ein Geldvermögen zu bilden. Da die Beklagte dieser Verpflichtung erstinstanzlich nicht entsprochen hatte, wurde sie antragsgemäß verurteilt.
Vom Gesetzgeber wurde die türkische Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer und nicht als Nachlasssteuer ausgestaltet.
Die nachfolgende Darstellung der türkischen Erbschaftsteuer beschränkt sich auf einen kurzen Abriss der steuerlichen Folgen eines Erbfalls nach türkischem Recht.
Die Erblasserin setzte ihre Tochter zur Vorerbe ein. Gleichzeitig bestimmte die Erblasserin, dass der Sohn der Tochter und alle im Weiteren noch zur Welt kommenden Abkömmlinge der Tochter Nacherben der Erblasserin werden sollten.
Die Vorerbin war zum Zeitpunkt des Erbfalls 59 Jahre alt. Sie beantragte daher beim Grundbuchamt ihre Eintragung als Eigentümerin ohne Vermerk der angeordneten Nacherbschaft. Hinsichtlich der Nacherbschaft legte sie beim Grundbuchamt eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass die Vorerben nicht mehr schwanger werden kann. Darüber hinaus legte sie dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung vor, aus der sich ergab, dass die Vorerben versicherte auch nicht mehr schwanger werden zu wollen. Der Sohn der Vorerbin erklärte gegenüber dem Grundbuchamt ebenfalls seinen Verzicht auf die Eintragung der Nacherbschaft in das Grundbuch.
Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Das Grundbuchamt begründete seine Entscheidung damit, dass es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage ist zu ermitteln, ob mit der Geburt eines weiteren Nacherben zu rechnen ist, der durch eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu schützen wäre. Hinsichtlich des Alters der Vorerbin verwies das Grundbuchamt auf die allgemeine medizinische Entwicklung, die auch die Schwangerschaft einer 59-jährigen nicht zwingend ausschließt.
Die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde vom angerufenen OLG Hamm bestätigt. Auch das OLG Hamm verwies auf die beschränkten Möglichkeiten des Grundbuchamtes im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Aufgrund dieser Beschränkungen kann das Grundbuchamt nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Geburt eines weiteren Nacherben ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde musste der Antrag auf Eintragung der Vorerbin ohne Nacherbenvermerk abgelehnt werden.
Die Erblasserin hatte ihr Testament geändert und eine neuen Alleinerben bestimmt. Die testamentarische Erbin beantragte nach dem Tod der Erblasserin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandte sich die ursprünglich als Erbe eingesetzte Person mit dem Vortrag, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei.
Die Erblasserin stand zum Zeitpunkt der Errichtung des neuen Testamentes unter Betreuung. Hierauf wies die Beschwerdeführerin hin und verwies das Nachlassgericht auf die Betreuungsakte. Da die Beschwerdeführerin nur auf die Betreuungsakte verwies, ohne konkrete Umstände vorzutragen, aus denen auf eine tatsächliche Testierunfähigkeit der Erblasserin hätte geschlossen werden können, sah das Nachlassgericht davon ab, zur Klärung der Testierfähigkeit der Erblasserin ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Mangels hinreichenden Vortrages der Beschwerdeführerin bestanden für eine Beweisaufnahme keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen. Im Weiteren nahm die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht legte der Beschwerdeführerin daraufhin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.
Das OLG Hamm bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Wer ohne hinreichenden Tatsachenvortrag gegen die Erteilung des Erbscheins Beschwerde einlegt und die Beschwerde später zurücknimmt, hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Ursprünglich übertrug der Erblasser zu Lebzeiten das Eigentum an einer Immobilie auf seinen Sohn. Nach der Übertragung der Immobilie vom Erblasser auf den Sohn wurde aufgrund von Forderung, die gegenüber dem Sohn bestanden, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Im Weiteren erfolgte die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück auf den Erblasser. Dieser übertrug das Eigentum am Grundstück sodann an einen Dritten.
Noch zu Lebzeiten des Erblassers beantragte der Sohn Einsicht in das Grundbuch. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch nicht erkennbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller nach dem Tod des Erblassers dessen Erbe wird oder Pflichtteilsansprüche erlangt, reicht für den Nachweis eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht nicht aus. Das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung geht in diesem Fall vor.
Das OLG Düsseldorf bestätigte mit seinem Beschluss vom 9. September 2015 die Entscheidung des Grundbuchamtes, dem Antragsteller die Einsicht in das Grundbuch nicht zu gestatten.
Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seine beiden Kinder zu seinen Erben. Der Erblasser hatte zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Im Testament hielt der Erblasser fest, dass der Guthabenbetrag auf einem seiner Konten ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinschaftlich zusteht.
Der Erblasser und seine Lebensgefährtin hatten ursprünglich auf einem Gemeinschaftskonto eine Rücklage für Renovierungsarbeiten bezüglich der gemeinsam bewohnten Wohnung gebildet. Diese Rücklage wurde sodann auf das Konto des Erblassers überwiesen. Dabei war beabsichtigt, die Renovierungsarbeiten zu beauftragen und vom Konto des Erblassers die notwendigen Zahlungen vorzunehmen. Durch den Tod des Erblassers konnte das Vorhaben nicht mehr umgesetzt werden.
Nach dem Tod des Erblassers nahm die Lebensgefährtin des Erblassers die Erben auf anteilige Auszahlung des Betrages in Anspruch, der von gemeinsamen Rücklagenkonto auf das Konto des Erblassers überwiesen wurde. Einer der Erben anerkannte den Anspruch. Der 2. Erbe verweigerte die Zahlung. Das angerufene Landgericht entsprach dem Klageantrag der Lebensgefährtin. Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG Schleswig ging davon aus, dass sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Lebenspartner eine Bruchteilsgemeinschaft am Kontoguthaben des Erblassers bilden wollten, sodass die Lebenspartnerin gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Guthaben hat. Damit überträgt das OLG Schleswig die hinsichtlich von Ehepartnern entwickelten Rechtsgrundsätze auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin 2 Erben. Im Wege von Vorausvermächtnissen hatte die Erblasserin den Erben Immobilien zugewandt. Ohne die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen, stimmte die Erbengemeinschaft der Übertragung des Eigentums an den Immobilien zur Erfüllung der Vorausvermächtnis zu. Beim Grundbuchamt wurde sodann die Eintragung der jeweiligen Erben als Grundstückseigentümer beantragt.
Das Grundbuchamt folgte dem Antrag und setzte die üblichen Gebühren als Kosten zu Lasten der Erben fest. Diese Kostenbescheide wurde vom Grundbuchamt später wieder aufgehoben, da nach Ansicht des Grundbuchamtes auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben der Kostenprivilegierung unterliegt, soweit die Grundbuchumschreibung innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt wird.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein. Nachdem das Amtsgericht der Erinnerung nicht abhalf, erhob der Bezirksrevisor Beschwerde, der seitens des Grundbuchamtes nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies die Beschwerde im Weiteren als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des OLG München ist die Kostenprivilegierung für die Erben umfassend. Es kommt diesbezüglich nicht darauf an, dass die Erbengemeinschaft vollständig auseinander gesetzt wird. Aus diesem Grunde fällt auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben unter die Kostenprivilegierung.
Der Erblasser und seine Ehefrau übertrugen ein in ihrem gemeinsamen Eigentum stehendes Wohnhaus auf einen ihrer beiden Söhne. Im Weiteren verstarb der Erblasser, dessen Geschäftsfähigkeit nicht infrage gestellt wurde. Wenige Monate nach dem Tod des Erblassers wurde der 2. Sohn zum Betreuer seiner Mutter, d.h. der Ehefrau des Erblassers bestellt. Die Ehefrau lebte aufgrund einer Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Pflegeheim.
Der zum Betreuer bestellte Sohn beantragte beim Grundbuchamt hinsichtlich der von den Eltern veranlassten Übereignung des Wohnhauses die Grundbuchberichtigung. Der Sohn wies darauf hin, dass aufgrund des Krankensbildes davon ausgegangen werden muss, dass die Mutter bereits zum Zeitpunkt Übereignung der Immobilie aufgrund der Demenzerkrankung geschäftsunfähig war. Das Landgericht entsprach in seinem Urteil dem Antrag auf Grundbuchberichtigung.
Das Landgericht Mosbach kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Erblassers bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes geschäftsunfähig war. Die Eheleute hatten die Übertragung gemeinsam veranlasst und für sich beide ein Wohnrecht vorbehalten. Aufgrund dieser Umstände ging das Landgericht davon aus, dass die Eheleute ein einheitliches Rechtsgeschäft in Form der Übereignung der Immobilie beabsichtigten, sodass es im Zusammenhang mit Übereignung auf die Geschäftsfähigkeit des Erblassers nicht ankommt. Die Tatsache, dass einer der beiden Eigentümer der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung geschäftsunfähig war, führt somit dazu, dass der Übereignungsvertrag im ganzen nichtig war, sodass das Grundbuch entsprechend zu berichtigen ist.
Im vorliegenden Fall wurden gerichtlich Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Zwischen den Parteien war streitig, inwieweit die Erblasserin pflegebedürftig war. Zum Beweis der Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sollte der Hausarzt als Zeuge vernommen werden. Dieser berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht und machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht anerkannte das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes.
Das OLG Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt zu Unrecht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief.
Die Erblasserin hatte sich zur transmortalen Schweigepflicht des Arztes nicht ausdrücklich geäußert. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH war das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob es dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht, dass der Arzt sich im Verfahren auf seine Schweigepflicht beruft.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin mutmaßlich ein Interesse an einer gerechten Regelung ihrer Nachlassangelegenheiten hätte und insofern damit einverstanden gewesen wäre, dass der Arzt zu ihrer Pflegebedürftigkeit vom Gericht als Zeuge einvernommen wird, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vom mutmaßlichen Einverständnis der Erblasserin mit der Einvernahme des Arztes als Zeugen auszugehen ist. Folglich konnte sich der Arzt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht berufen.