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Erbrecht | Pflichtteil Stufenklage Kosten | Auch nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft kann in der Klageerwiderung die Klageforderung unter bestreiten der Kosten anerkannt werden OLG Schleswig Beschluss vom 11.03.2016 3 W 92/15
Im vorliegenden Fall wurde die Erbin im Wege einer Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass des Erblassers in Anspruch genommen. Gegenüber dem angerufenen Gericht zeigte sie fristgerecht ihre Verteidigungsbereitschaft an. Im Weiteren erteilte sie die geforderte Auskunft und anerkannte den Auskunftsanspruch mit der Klageerwiderungsschrift. Nach Ansicht des OLG Schleswig hatte die Erbin durch ihr außergerichtliches Verhalten keinen Grund zur Klageerhebung gegeben.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragte, der Erbin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Dabei vertrat die Auffassung, dass nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Schleswig verworfen.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem sofortigen Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht entgegensteht, soweit das Anerkenntnis in der Klageerwiderungsschrift abgegeben wird und die Auskunft im weiteren sofort erteilt wird. Da die Erblasserin mit der Klageerwiderung den Auskunftsanspruch anerkannte und erfüllte, lagen somit die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten vor. Die Verfahrenskosten waren daher dem klagenden Pflichtteilsberechtigten aufzuerlegen.
Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn die Erbin außergerichtlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte.