Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

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Jahressteuergesetz 2020: Anpassung des Ehrenamtsfreibetrages und Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages

Anpassung des Ehrenamtsfreibetrages und Erhöhung des Übungsleiterfreibetrages | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln

Der Übungsleiterfreibetrag wird ab dem Jahr 2021 um 600 € auf 3000 € erhöht. Gleichzeitig wird Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 € angehoben.
Darüber hinaus wird die Nichtanrechnungsgrenze, die für Transferzahlungen im Sozialbereich gilt, angepasst. In Zukunft werden Einkünfte aus dem Übungsleiterfreibetrag und/oder dem Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von insgesamt 250 € pro Monat nicht von Sozialleistungen abgezogen.

Checkliste Verkehrswertgutachten: Überprüfung von Verkehrswertgutachten für Immobilien

Checkliste Verkehrswertgutachten: Überprüfung von Verkehrswertgutachten für Immobilien

Unsere Checkliste Verkehrswertgutachten dient der Orientierung bei der Durchsicht eines Verkehrswertgutachtens hinsichtlich einer Immobilie. Ein solches Verkehrswertgutachten erreicht häufig einen Umfang von über 100 Seiten. Damit ist die Überprüfung eines solchen Gutachtens nicht nur aufgrund der für viele fremden Materie schwierig, sondern auch wegen des Umfangs der Darstellung.
Dennoch gibt es einige Kriterien, mit deren Hilfe ein solches Verkehrswertgutachten auf seine methodische Korrektheit und inhaltliche Vollständigkeit überprüft werden kann. Natürlich ersetzt eine solche Prüfung anhand der folgenden Checkliste nicht die Expertise eines erfahrenen Sachverständigen. Die Checkliste bietet aber die Möglichkeit einer ersten Überprüfung eines vorgelegten Verkehrswertgutachtens.

Nachlassverzeichnis Vorlage Kontoauszüge – Zur Verpflichtung des Erben dem Notar bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses Kontoauszüge vorzulegen – Von Rechtsanwalt und Fachanwalt Detlev Balg Köln

Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2020 hat die Frage zum Gegenstand, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben einen vollstreckungsfähigen Anspruch darauf hat, dass dieser dem Notar die Kontoauszüge der Nachlasskonten im Rahmen der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zugänglich macht und hieran aktiv mitwirkt.

Aufgebotsverfahren bei geringfügiger Gläubigerforderung

Aufgebotsverfahren bei geringfügiger Gläubigerforderung - OLG Hamm Beschluss vom 14.02.2020 Az. 15 W 6-20 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln

Der verstorbene Erblasser war überschuldet und hinterließ geringfügige Schulden. Aufgrund der Überschuldung des Erblassers schlugen alle Erben die Erbschaft aus. In der Folge wurde der Fiskus Erbe des Erblassers.
Der Erbe beantragte im Weiteren das Aufgebotsverfahren. Mit Hinweis auf das Verhältnis der Kosten des Aufgebotsverfahrens zur Höhe der bekannten Nachlassverbindlichkeiten wurde der Antrag vom Nachlassgericht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Hiergegen legte der Erbe Beschwerde ein.

Betriebsbedingte Kündigung Abfindung – Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona: Oft ist eine Abfindung möglich!

Betriebsbedingte Kündigung Abfindung: Betriebsbedingte Kündigung wegen Corona! Oft ist eine Abfindung möglich! Rechtsanwältin für Arbeitsrecht Katharina Willerscheid - Köln Nippes

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Erbrecht | Erbschein beaufsichtigende Testamentsvollstreckung | Eine Testamentsvollstreckung, die sich auf Beaufsichtigung der Erben beschränkt ist nicht im Erbschein zu vermerken

Eine Testamentsvollstreckung, die sich auf Beaufsichtigung der Erben beschränkt ist nicht im Erbschein zu vermerken.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein behindertes Kind.

Die Lebensversicherung im Erbrecht

Mit Hilfe einer Lebensversicherung kann der Erblasser seinen Erben oder anderen Personen einen Geldbetrag zuwenden, ohne  dass dieser Geldbetrag Teil des Nachlasses wird. Damit kann im Weg einer Lebensversicherung ein Vermögenswert übertragen werden, ohne dass dieser Vermögenswert in die Erbschaft fällt. Bedeutung gewinnt dies insbesondere bezogen auf Pflichtteilsansprüche und deren Berechnungsgrundlage.

Erbrecht | Testamentarische Bestellung Ergänzungspfleger | Ein vom Erblasser testamentarisch bestimmter Ergänzungspfleger muss nach dem Erbfall als Ergänzungspfleger berücksichtigt werden

Ein vom Erblasser testamentarisch bestimmter Ergänzungspfleger muss nach dem Erbfall als Ergänzungspfleger berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seinen Abkömmling zum Alleinerben. Das Kind des Erblassers bei minderjährig. Aus diesem Grunde ordnete der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung an, dass seine Eltern Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger für sein minderjähriges Kind werden sollen. Auf diesem Wegeentzug der Erblasser der leibliche Mutter seines Kindes die Vermögenssorge.
Nach dem Erbfall wurden die Eltern des Erblassers als Ergänzungspfleger für das Hinterbliebene Kind des Erblassers bestellt. Gegen diese Bestellung legte die Mutter des Kindes, d. h. die Schwiegertochter der Elternbeschwerde ein. Das OLG Brandenburg half der Beschwerde nicht ab.
Aus Sicht des OLG Brandenburg kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestellung der Großeltern eines Kindes zu dessen Ergänzungspfleger die Vermögensinteressen des Kindes gefährden. Die Tatsache, dass die Großeltern als Ergänzungspfleger die Interessen des Kindes über die Interessen der Schwiegertochter stellen, steht der Bestellung der Großeltern zu Ergänzungspfleger ebenfalls nicht entgegen. Im Gegenteil, aus Sicht des OLG Brandenburg keines im Interesse des Kindes sogar geboten sein, dass die Ergänzungspfleger Entscheidungen treffen, die nicht mit den Interessen des längerlebenden Elternteils übereinstimmen. Ergänzungspfleger sind in ihrer Tätigkeit vielmehr ausschließlich dem Kindeswohl und dem Willen des Erblassers verpflichtet. Aus diesem Grunde war die Bestellung der Großeltern zu Ergänzungspfleger des Kindes des Erblassers geboten.

Erbrecht | Pflichtteilsstrafklausel, Erbscheinseinziehung | Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird

Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird.
In der Sache errichteten die Eltern ein gemeinsames Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Todesfall als alleinige uneingeschränkte Erben einsetzten. Sie verfügten weiter, dass Ihre beiden Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden dessen Erben werden sollen. Diese Schlusserbeneinsetzung war mit der Weisung verbunden, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils sein Pflichtteil geltend macht, auch beim 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhält, d. h. für den 2. Erbfall ebenfalls enterbt wird.
Der Ehemann verstarb zuerst. Der Ehefrau wurde daraufhin ein Alleierbschein vom Nachlassgericht erteilt. Hinsichtlich dieses Erbscheins beantragte die Tochter der Erbin, dass der Erbschein eingezogen wird, da nach ihrer Ansicht das Ehegattentestament ihrer Eltern unwirksam sei. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht.
Nachdem auch die Ehefrau verstorben war, beantragte die Tochter für sich und ihren Bruder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Diesem Antrag trat der Bruder mit dem Vortrag entgegen, dass seine Schwester mit der Beantragung der Einziehung des Erbscheins die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst habe und folglich auch für den 2. Erbfall enterbt sei. Folglich könne kein Erbschein erteilt werden, aus der auch seine Schwester als Erbin hervorgeht.
Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht, sondern wollte vielmehr den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilen. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Sache dem OLG München zu Entscheidung vorgelegt. Auch das OLG München vertrat die Auffassung, dass der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen ist.
Nach Ansicht des OLG München reicht die bloße Beantragung der Einziehung eines Erbscheins nicht aus, um eine Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Dies setzt nach Ansicht des OLG München vielmehr voraus, dass der Erbe, der die Einziehung des Erbscheins beantragt, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er aktiven Zugriff auf den Nachlass nehmen will. Hierfür gab es im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG München keine Anhaltspunkte. Damit lagen die Voraussetzungen für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel nicht vor, sodass die Tochter der Erblasser ihre Erbenstellung durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins nicht verloren hat und somit weiterhin zu Schlusserben gehört. Folglich war der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen, da es weiterhin 2 Miterben gab.

Erbrecht | Testierfähigkeit, medizinische Befunde | Anforderungen an die Feststellung der Testierfähigkeit im nachlassgerichtlichen Verfahren

Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamburg war die Frage, welche Anforderungen im Nachlassverfahren an die gerichtliche Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin zu stellen sind.
In der Sache hatte die Erblasserin ursprünglich 2 Erben durch privatschriftliches Testament bestimmt und die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ca. sechseinhalb Jahre später bestimmte die Erblasserin durch ein notarielles Testament eine andere Person zu ihrem Alleinerben. Nach dem Tod der Erblasserin wurde seitens der beiden ursprünglich benannten Erben ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.
Die ursprünglichen Erben trugen vor, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei. Ursache für die Testierunfähigkeit der Erblasserin sei eine Demenzerkrankung gewesen. Das Nachlassgericht holte im weiteren schriftliche Zeugenaussagen ein, um Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu ermitteln.
Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen wurde ein medizinischer Sachverständiger mit der Begutachtung der kognitiven Einschränkungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes beauftragt. Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Das Nachlassgericht wollte auf dieser Grundlage den beantragten Erbschein bzw. das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen. Hiergegen wandte sich der Alleinerbe, die aus dem notariellen Testament der Erblasserin hervorging, im Beschwerdeverfahren. Weder beim Nachlassgericht noch bei Beschwerdegericht, d. h. dem OLG Hamburg hatte der Beschwerdeführer erfolgt.
Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Testierfähigkeit der Erblasserin korrekt vorgegangen war. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht die Zeugin ausschließlich dazu veranlasste, sich schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht zu äußern, war nicht rechtswidrig, da es dem Nachlassgericht im Wege der Amtsermittlung frei steht, wie es die Tatsachen ermittelt, die es später seiner Entscheidung zu Grunde legt.
Die vom Gericht ermittelten Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der behaupteten Testierunfähigkeit der Erblasserin wurden dem medizinischen Sachverständigen mit der Aufforderung vorgelegt, diese medizinisch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Testierunfähigkeit der Erblasserin einzuordnen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich aus den Zeugenaussagen, d. h. dem beschriebenen Verhaltensweisen der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes, und den eingesehenen ärztlichen Befundberichten die Testierunfähigkeit der Erblasserin ableiten lässt. Dabei beschränkte sich der Sachverständige nicht darauf, festzustellen, dass bestimmte Verhaltensweisen und Befunde den Schluss zulassen, dass die Erblasserin an einer Demenzerkrankung litt. Vielmehr führte der Sachverständige auch aus, wie sich diese Erkrankung der Erblasserin auf ihre Entscheidungsfähigkeit im Zeitraum der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte.
Da das Nachlassgericht somit nicht nur die Anknüpfungstatsachen im Rahmen der Amtsermittlung feststellen konnte, sondern der Sachverständige in der Lage war, eine Demenzerkrankung zu diagnostizieren und darzustellen, wie sich diese auf die Entscheidungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte, ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht die Testierunfähigkeit der Erblasserin rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Damit war das notarielle Testament unwirksam, da die Erblasserin zum Zeitpunkt seiner Beurkundung nicht mehr über die notwendige Testierfähigkeit verfügte. Folglich blieb das ursprüngliche privatschriftliche Testament wirksam, sodass die in diesem Testament benannten Personen gemeinschaftlich Erben der Erblasserin wurden. Folglich war diesen Personen auch der beantragte Erbschein zu erteilen.
Die Bedeutung des Beschlusses des OLG Hamburg ergibt sich aus der in der Entscheidung dargestellten Reihenfolge der notwendigen Prüfungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Testierfähigkeit der Erblasserin. Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers, die mit den vom OLG Hamburg entwickelten Prüfschritten nicht vereinbar sind, können daher nicht zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers führen. Insofern hat der Beschluss des OLG Hamburg vom 20. Februar 2018 für die weitere Praxis der Nachlassgerichte erhebliche Bedeutung.