Eine Person, die Ihr Testament in öffentliche Verwahrung gegeben hat, kann die Herausgabe des Testamentes nicht mehr verlangen, wenn sie testierunfähig geworden ist.
Die Herausgabe des öffentlichen Testamentes aus der öffentlichen Verwahrung führt zum Widerruf des Testamentes. Diese Rechtswirkung der Herausgabe setzt daher zwingend voraus, das der Erblasser zum Zeitpunkt der Herausgabe noch testierfähig ist.
(Testierfähigkeit Testament Rückgabe)
Ist Gegenstand eines Erbscheinsverfahrens beim Nachlassgericht die Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers, steht den Mitarbeitern einer Krankenkasse hinsichtlich eines Pflegegutachtens bezüglich des Erblassers kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die sozialrechtliche Verschwiegenheitspflicht endet vielmehr mit dem Tod des Erblassers, da zu unterstellen ist, dass der Erblasser Zweifel über seine Testierfähigkeit ausräumen will.
(Testierunfähigkeit Zeugnisverweigerungsrecht Krankenkasse)
Wer vorträgt, dass ein erteilter Erbschein das eigene Erbrecht nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist im Erbscheinsverfahren beschwerdebefugt. Dies gilt auch, wenn die Erbscheinserteilung auf einer Testamentsauslegung seitens des Nachlassgerichtes beruht.
(Erbschein Testamentsauslegung Beschwerdebefugnis)
Gegenstand der Entscheidung ist eine Testamentsauslegung.
Die Eheleute hatten sich für den Fall des gleichzeitigen Versterbens wechselseitig zu Erben eingesetzt.
Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass die Verfügungen wechselbezüglich sind und der überlebende Ehepartner zur Abänderung der letztwilligen Verfügungen befugt ist.
Aufgrund dieser zusätzlichen Anordnungen kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die wechselseitigen Erbeinsetzungen nicht nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens gedacht waren, sondern die Eheleute sich generell wechselseitig beerben wollten.
(Testamentsauslegung Ehegattentestament Katastrophenklausel)
Das Urteil hat die Frage zum Gegenstand, ob Fehler im Organisationsablauf bei der erneuten Inverwahrungnahme eines Testamentes Amtshaftungsansprüche begründen können. Im Vorliegenden Fall erfogte bei der erneuten Inverwahrungnahme nicht die Benachrichtigung der zentralen Testamentsdatei beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Unter Verweisung auf § 347 Abs. 1 FamFG wurde die Amtshaftung verneint, da sich aus dem Gesetz lediglich eine Benachrichtigungspflicht bei der ersten Inverwahrungnahme eines Testamentes ergibt.
(Amtshaftung Verwahrung Testament)
Der Erblasser fasste im Krankenhaus vor einer Operation ein Testament ab, mit dem er seine langjährige Lebensgefährtin zu seiner Alleinerbin ernannte. Dabei verwendete er die Formulierung, dass seine Lebensgefährtin sein Geldvermögen und ein Baugrundstück erben soll, wenn ihm bei der anstehenden Operation etwas zustößt. Der Erblasser überlebte die Operation und verstarb ca. 27 Jahre später. Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Lebensgefährtin des Erblassers aufgrund des Testamentes dessen Alleinerbin geworden ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte mehrere Straftaten begangen. In der Folge wurde dem Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser der Pflichtteil entzogen. Nach der Haftentlassung normalisierte sich das Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten wieder. Der Pflichtteilsberechtigte vertrat nach dem Tod des Erblassers die Rechtsauffassung, dass der Pflichtteilsentzug aufgrund der Normalisierung der persönlichen Beziehung zum Erblasser seine Grundlage verloren hat. Das OLG Nürnberg musste sich mit der Frage beschäftigen, ob diese Normalisierung des persönlichen Verhältnisses zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser als Verzeihung im Sinne des Pflichtteilsrechtes zu werten ist.
Liegt dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vor, so ist es grundsätzlich verpflichtet, dieses zu prüfen. Bestehen seitens des Grundbuchamtes Zweifel an der Eindeutigkeit der letztwilligen Verfügung, die aus dem notariellen Testament hervorgehen, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. In diesem Fall nimmt das Grundbuchamt die beantragte Eintragung erst vor, wenn die Zweifel des Grundbuchamtes im Erbscheinsverfahren ausgeräumt wurden.
Der Beschluss des OLG München setzt sich mit der Frage auseinander, ob bei einer chronisch-progredienter Demenz ein so genannter \"Lichter Moment\" medizinisch überhaupt möglich ist, auf den die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers gestützt werden kann. Die ausführliche Auseinandersetzung des OLG München mit den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen machte deutlich, dass ein solcher \"Lichter Moment\" ausgeschlossen ist. Beim fraglichen Krankheitsbild ist somit davon auszugehen, dass der Erblasser testierunfähig war.
Enthält ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten eine Schlusserbenregelung in Verbindung mit einer Pflichtteilsstrafklausel, so wird die Pflichtteilsstrafklausel auch dann ausgelöst, wenn die Pflichtteilsansprüche im Rahmen eines notariellen Vertrages mit dem überlebenden Ehegatten, d.h. dem Erben, geltend gemacht werden. Auf die Motive die zum Abschluss des Vertrages geführt haben, kommt es hierbei nicht an.