Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seine beiden Kinder zu seinen Erben. Der Erblasser hatte zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Im Testament hielt der Erblasser fest, dass der Guthabenbetrag auf einem seiner Konten ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinschaftlich zusteht.
Der Erblasser und seine Lebensgefährtin hatten ursprünglich auf einem Gemeinschaftskonto eine Rücklage für Renovierungsarbeiten bezüglich der gemeinsam bewohnten Wohnung gebildet. Diese Rücklage wurde sodann auf das Konto des Erblassers überwiesen. Dabei war beabsichtigt, die Renovierungsarbeiten zu beauftragen und vom Konto des Erblassers die notwendigen Zahlungen vorzunehmen. Durch den Tod des Erblassers konnte das Vorhaben nicht mehr umgesetzt werden.
Nach dem Tod des Erblassers nahm die Lebensgefährtin des Erblassers die Erben auf anteilige Auszahlung des Betrages in Anspruch, der von gemeinsamen Rücklagenkonto auf das Konto des Erblassers überwiesen wurde. Einer der Erben anerkannte den Anspruch. Der 2. Erbe verweigerte die Zahlung. Das angerufene Landgericht entsprach dem Klageantrag der Lebensgefährtin. Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG Schleswig ging davon aus, dass sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Lebenspartner eine Bruchteilsgemeinschaft am Kontoguthaben des Erblassers bilden wollten, sodass die Lebenspartnerin gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Guthaben hat. Damit überträgt das OLG Schleswig die hinsichtlich von Ehepartnern entwickelten Rechtsgrundsätze auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin 2 Erben. Im Wege von Vorausvermächtnissen hatte die Erblasserin den Erben Immobilien zugewandt. Ohne die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen, stimmte die Erbengemeinschaft der Übertragung des Eigentums an den Immobilien zur Erfüllung der Vorausvermächtnis zu. Beim Grundbuchamt wurde sodann die Eintragung der jeweiligen Erben als Grundstückseigentümer beantragt.
Das Grundbuchamt folgte dem Antrag und setzte die üblichen Gebühren als Kosten zu Lasten der Erben fest. Diese Kostenbescheide wurde vom Grundbuchamt später wieder aufgehoben, da nach Ansicht des Grundbuchamtes auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben der Kostenprivilegierung unterliegt, soweit die Grundbuchumschreibung innerhalb von 2 Jahren nach dem Erbfall beantragt wird.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Bezirksrevisor Erinnerung ein. Nachdem das Amtsgericht der Erinnerung nicht abhalf, erhob der Bezirksrevisor Beschwerde, der seitens des Grundbuchamtes nicht abgeholfen wurde. Das OLG München wies die Beschwerde im Weiteren als unbegründet zurück.
Nach Ansicht des OLG München ist die Kostenprivilegierung für die Erben umfassend. Es kommt diesbezüglich nicht darauf an, dass die Erbengemeinschaft vollständig auseinander gesetzt wird. Aus diesem Grunde fällt auch die Erfüllung von Vermächtnissen zugunsten der Erben unter die Kostenprivilegierung.
Der Erblasser und seine Ehefrau übertrugen ein in ihrem gemeinsamen Eigentum stehendes Wohnhaus auf einen ihrer beiden Söhne. Im Weiteren verstarb der Erblasser, dessen Geschäftsfähigkeit nicht infrage gestellt wurde. Wenige Monate nach dem Tod des Erblassers wurde der 2. Sohn zum Betreuer seiner Mutter, d.h. der Ehefrau des Erblassers bestellt. Die Ehefrau lebte aufgrund einer Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Pflegeheim.
Der zum Betreuer bestellte Sohn beantragte beim Grundbuchamt hinsichtlich der von den Eltern veranlassten Übereignung des Wohnhauses die Grundbuchberichtigung. Der Sohn wies darauf hin, dass aufgrund des Krankensbildes davon ausgegangen werden muss, dass die Mutter bereits zum Zeitpunkt Übereignung der Immobilie aufgrund der Demenzerkrankung geschäftsunfähig war. Das Landgericht entsprach in seinem Urteil dem Antrag auf Grundbuchberichtigung.
Das Landgericht Mosbach kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Erblassers bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes geschäftsunfähig war. Die Eheleute hatten die Übertragung gemeinsam veranlasst und für sich beide ein Wohnrecht vorbehalten. Aufgrund dieser Umstände ging das Landgericht davon aus, dass die Eheleute ein einheitliches Rechtsgeschäft in Form der Übereignung der Immobilie beabsichtigten, sodass es im Zusammenhang mit Übereignung auf die Geschäftsfähigkeit des Erblassers nicht ankommt. Die Tatsache, dass einer der beiden Eigentümer der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung geschäftsunfähig war, führt somit dazu, dass der Übereignungsvertrag im ganzen nichtig war, sodass das Grundbuch entsprechend zu berichtigen ist.
Im vorliegenden Fall wurden gerichtlich Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Zwischen den Parteien war streitig, inwieweit die Erblasserin pflegebedürftig war. Zum Beweis der Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sollte der Hausarzt als Zeuge vernommen werden. Dieser berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht und machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht anerkannte das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes.
Das OLG Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt zu Unrecht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief.
Die Erblasserin hatte sich zur transmortalen Schweigepflicht des Arztes nicht ausdrücklich geäußert. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH war das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob es dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht, dass der Arzt sich im Verfahren auf seine Schweigepflicht beruft.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin mutmaßlich ein Interesse an einer gerechten Regelung ihrer Nachlassangelegenheiten hätte und insofern damit einverstanden gewesen wäre, dass der Arzt zu ihrer Pflegebedürftigkeit vom Gericht als Zeuge einvernommen wird, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vom mutmaßlichen Einverständnis der Erblasserin mit der Einvernahme des Arztes als Zeugen auszugehen ist. Folglich konnte sich der Arzt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht berufen.
Die Erblasserin, die einen Sohn und ihren Ehemann hinterließ, hatte den Ehemann testamentarisch zum Alleinerben bestimmt. Im Weiteren erhob der Sohn gegen den Erben Klage hinsichtlich seiner Pflichtteilsansprüche. In diesem Verfahren erhob der Erbe Widerklage in Form der Stufenklage mit dem Begehren, vom Kläger Auskunft über anrechnungsfähige Zuwendungen der Erblasserin zu erhalten.
Der Kläger teilte im Prozess mit, dass er anrechnungsfähige Zuwendungen von der Erblasserin nicht erhalten habe. Unter Hinweis auf diese im Prozess erteilte Auskunft des Klägers wies das Landgericht den Auskunftsanspruch des Erben im Wege eines Teilurteils zurück.
Das OLG Koblenz wies darauf hin, dass die Entscheidung des Landgerichts prozessual unzulässig ist. Dem Erben steht gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten grundsätzlich ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anrechnungsfähiger Zuwendungen zu.
Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche abschließend. Bezogen auf die Auskunftsansprüche des Erben erging aber nur hinsichtlich der ersten, d.h. der Auskunftsstufe ein Teilurteil. Bei Fortsetzung des Verfahrens hinsichtlich der Widerklage besteht somit die Gefahr, dass bezüglich der letzten Stufe der Klage der Erbe dennoch einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Kläger durchsetzen kann. Dieser Ausgleichsanspruch hätte aber im Rahmen des bereits vorliegenden Schlussurteils bezüglich der Pflichtteilsansprüche keine Berücksichtigung mehr finden können. Beide Entscheidungen wären daher inhaltlich widersprüchlich. Aus diesem Grunde war das vorliegende Teilurteil hinsichtlich der Stufenklage des Erben prozessual unzulässig. Die Sache wurde folglich an das Landgericht zurückverwiesen.
Unabhängig von den prozessualen Abwägungen des OLG Koblenz ergibt sich aus der Entscheidung eindeutig, dass es OLG Koblenz einen Auskunftsanspruch des Erben gegenüber dem Pflichtteil berechtigten hinsichtlich ausgleichspflichtig Zuwendungen bejaht.
Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau zusammen ein Testament errichtet, mit dem die beiden Töchter zu Schlusserben des letztversterbenden Ehepartners bestimmt wurden. Hinsichtlich des Pflichtteils wurde in das Testament die übliche Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Nachdem der Schlusserbenfall eingetreten war beantragten die Erben die Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis dafür, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben legten dem Grundbuchamt daraufhin lediglich eine privatschriftliche Erklärung vor, aus dem sich ergab, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Das Grundbuchamt verweigerte die Korrektur des Grundbuches und bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.
Das OLG Hamm bestätigt die Position des Grundbuchamtes, da nur im Erbscheinsverfahren der Nachweis geführt werden kann, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Daher war das Grundbuchamt berechtigt, die Korrektur des Grundbuches von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
Der Erblasser berief seinen minderjährigen Enkel zum Alleinerben. Die Mutter des Erben erklärte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft. Die diesbezügliche Genehmigungserklärung des Familiengerichts gelangte nicht zur Akte des Nachlassgerichtes. Der Erblasser hatte verfügt, dass seine Schwiegertochter zur Ersatzerbin bestimmt wird.
Im Weiteren beantragte die Schwiegertochter die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dies wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Ausschlagungserklärung hinsichtlich des Enkelkindes unwirksam ist, da die erforderliche Genehmigungserklärung des Familiengerichts nicht vorliegt. Der zwischenzeitlich volljährig gewordene Enkel erklärte daraufhin gegenüber dem Nachlassgericht, dass die Genehmigungserklärung von seiner Mutter nicht an das Nachlassgericht weitergeleitet wurde und erklärte seinerseits die Anfechtung der Annahmeerklärung und schlug die Erbschaft aus.
Dennoch erteilte das Nachlassgericht den beantragten Alleinerbschein zu Gunsten der Schwiegertochter des Erblassers nicht. Das Gericht wies darauf hin, dass die ursprüngliche Ausschlagungsfrist versäumt wurde. Die 2. Anfechtungserklärung ist verfristet, da das Nachlassgericht nicht verpflichtet ist im Rahmen der Amtsermittlung die vom Enkel behaupteten Gründe, die zur nicht fristgerechten Ausschlagung der Erbschaft führten, zu ermitteln. Hinsichtlich später nachgeschobener Anfechtungsgründe handelt es sich um eine neue Anfechtungserklärung, bezüglich derer die Einhaltung der Frist gesondert geprüft werden muss. Da auch hier die Anfechtungsfrist versäumt wurde, blieb der Enkel Erbe. Folglich konnte der Schwiegertochter des Erblassers der beantragte Alleinerbschein nicht erteilt werden. Diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
Die Parteien sind Brüder und wurden gemeinsam Erben ihres türkischstämmigen Vaters, der über Grundvermögen in der Türkei verfügte. Beide Brüder und der Erblasser hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Immobilie in der Türkei wurde einvernehmlich veräußert. Der Erwerber behielt einen Teil des Kaufpreises zurück und zahlte diesen Betrag später an einen der Erben aus.
Der andere Bruder macht in Deutschland gegenüber dem Miterben seinen Auszahlungsanspruch hinsichtlich des später ausgezahlten Teilbetrages geltend. Es wurde ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Gegen den Vollstreckungsbescheid legte der Schuldner Einspruch ein. Das Landgericht gab unter Hinweis auf die Regelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag dem Einspruch statt. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf.
Der Bundesgerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeitsregelungen im deutsch-türkischen Konsularvertrag sich nur auf solche Rechtsstreitigkeiten beziehen, die Fragen des materiellen Erbrechts zum Gegenstand haben.
Im vorliegenden Fall war die Erbquote und das Erbrecht als solches zwischen den Parteien nicht streitig. Es ging lediglich um einen Zahlungsanspruch der sich auf einen Geldbetrag bezog, der hinsichtlich der Veräußerung eines Nachlassgegenstandes geschuldet wurde. Gegenstand dieser Streitigkeit war somit der Zahlungsanspruch als solcher und nicht das zugrunde liegende materielle Erbrecht. Folglich waren für diesen Rechtsstreit die deutschen Gerichte zuständig und nicht die türkischen, die im Falle einer Auseinandersetzung über materielles Erbrecht ausschließlich zuständig gewesen wären, da hinsichtlich der in der Türkei gelegenen Immobilie das türkische Erbrecht zur Anwendung gekommen wäre.
Im vorliegenden Fall wurden 2 Brüder durch Erbfall in Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie. Einer der Brüder bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II. Dieser Bruder übertrug seinen Erbanteil durch Erbschaftsverkauf an den anderen Bruder. Im Weiteren wurde der Vertrag durch entsprechende Korrektur des Grundbuches vollzogen.
Die Ehefrau des Bruders, der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II bezog, nahm teilweise an den Verhandlungen teil und war über den Vertragsabschluss unterrichtet. Nachdem der Vertrag erfüllt wurde, verlangte der bedürftige Bruder die Korrektur des Grundbuches, da er davon ausging, dass der Vertrag unwirksam war.
Der bedürftige Bruder bezog sich darauf, dass sein Erbanteil sein einziges Vermögen darstellte und er folglich gemäß § 1365 Abs. 1 BGB über diesen Erbanteil nicht wirksam verfügen konnte, ohne dass seine Ehefrau die Verfügung vorher genehmigt, da er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.
Das OLG Koblenz bestätigte, dass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
Die Ehefrau war zwar über die Vertragsverhandlungen orientiert aber rechtsunkundig. Ihr war daher nicht bekannt, dass es in ihrer Rechtsmacht stand, durch die Verweigerung der Genehmigung den Verkauf zu verhindern. Dass sie ohne das Bewusstsein über diese Möglichkeit von den Vertragsverhandlungen Kenntnis nahm, kann aus der Tatsache, dass sie der Veräußerung nicht widersprach nicht geschlossen werden, dass sie diese konkludent genehmigte. Mangels Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bei Übertragung des Erbanteils war die Übertragung unwirksam. Das Grundbuch musste daher entsprechend korrigiert werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtteilsberechtigte Stufenklage zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches erhoben. Der Beklagte wurde zu Erteilung einer Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt. Das erste vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis war unvollständig. Der Pflichtteilsberechtigte leitete daraufhin die Zwangsvollstreckung ein. Der Notar ergänzte das notarielle Nachlassverzeichnis entsprechend. Der Pflichtteilsberechtigte vermutete, dass die erteilte Auskunft weiterhin unrichtig ist und setzte aus dem vorliegenden Urteil die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruches fort.
Gegen die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung wandte sich der Auskunftsschuldner durch Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage. Weiter beantragte der Auskunftsschuldner die Herausgabe des Teilurteils, mit dem er zur Auskunft verurteilt wurde.
Das Landgericht Bonn entsprach der Klage. Die bloße Vermutung, dass das ergänzte notarielle Nachlassverzeichnis weiterhin inhaltlich unvollständig ist, reicht nicht aus, um die Zwangsvollstreckung fortzuführen. Im Falle einer solchen Vermutung muss der Auskunftsgläubiger den Auskunftsschuldner vielmehr auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch nehmen. Da der Auskunftsgläubiger seine Zweifel an der Richtigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses nicht konkretisieren konnte, wurde die Zwangsvollstreckung aus dem vorliegenden Urteil für unzulässig erklärt. Gleichzeitig wurde der Auskunftsgläubiger verurteilt, das Urteil, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, an den Auskunftsschuldner herauszugeben.