Der Auskunftsschuldner hat die Untätigkeit des mit der Ausfertigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notars zu vertreten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Festsetzung von Zwangsgeldern gegen einen Auskunftspflichtigen, der im Rahmen einer Stufenklage dazu verurteilt worden war, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. Die hierfür notwendigen Arbeiten wurden vom beauftragten Notar nicht erbracht. Auf dessen Untätigkeit bezog sich der Auskunftsschuldner.
Das Gericht stellte fest, dass der Auskunftsschuldner sich die Untätigkeit des von ihm beauftragten Notars zurechnen lassen muss. Erfüllt der beauftragte Notar den Anspruch des Auskunftsberechtigten daher nicht vollständig, ist die Auskunftserteilung gegen den Auskunftsschuldner im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Der Auskunftsschuldner ist daher gehalten, den Notar durch Ausschöpfung der entsprechenden Rechtsmittel zur vollständigen Erfüllung des erteilten Auftrages anzuhalten.
Der Versuch eines Erben, seinen geschäftsunfähigen Ehegatten zu töten, führt regelmäßig zur Erbunwürdigkeit, wenn:
- keine entsprechende Patientenverfügung vorliegt,
- die Voraussetzungen der Tötung auf Verlangen nicht gegeben sind,
- der Abbruch der medizinischen Behandlung gerichtlich nicht genehmigt wurde.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin im Jahr 1997 an Alzheimer erkrankt und befand sich seit dem Jahr 2002 in einem Alten- und Pflegeheim. Angesichts des gesundheitlichen Zustandes seine Ehefrau und der mangelnden Aussicht auf Heilung, entschloss sich der Ehemann und spätere Erbe dazu, die künstliche Ernährung seiner Ehefrau zu unterbrechen. Das Pflegepersonal konnte die künstliche Ernährung im Weiteren wieder sicherstellen. Die Erblasserin verstarb ca. einen Monat später aufgrund einer anderen Ursache.
Die Erblasserin hatte den Erben zum Alleinerben bestimmt. Hiergegen wandte sich der Sohn mit dem Antrag, die Erbunwürdigkeit seines Vaters feststellen zu lassen. Dem entsprach der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren dahin gehend, dass er das gegenteilige Urteil der Vorinstanz aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück verwies.
Hinsichtlich einer Erbengemeinschaft war die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft stand unter Betreuung. Der Testamentsvollstrecker nahm eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wurde für den unter Betreuung stehenden Miterben ein Konto eingerichtet, auf das die Zahlungen im Rahmen der Teilauseinandersetzung erfolgten.
Die Betreuerin des Miterben veranlasste, dass das fragliche Konto als Betreuungskonto geführt und mit einem entsprechenden Sperrvermerk gemäß § 1809 BGB versehen wurde. Gleichzeitig erteilte die Betreuerin dem Testamentsvollstrecker die Vollmacht, über das Konto zu verfügen. Dieser nahm ohne die notwendige Genehmigung seitens des Betreuungsgerichts eine Verfügung in Höhe von 50.000 € zu Lasten des Kontos des betreuten Miterben vor. Dieser verlangte im Weiteren von der kontoführenden Bank die Erstattung des Geldbetrages in Höhe von 50.000 €.
Der Klage wurde im Berufungsverfahren entsprochen. Aufgrund der Teilauseinandersetzung unterlag der fragliche Geldbetrag nicht mehr der Testamentsvollstreckung. Auf der Grundlage der von der Betreuerin erteilten Vollmacht war der Testamentsvollstrecker nicht berechtigt, über das Konto ohne Genehmigung zu verfügen. Insofern wirkte der Sperrvermerk auch gegen den bevollmächtigten Testamentsvollstrecker. Da die Bank dennoch die Zahlung veranlasste, schuldete sie dem betreuten Miterben Schadenersatz in Höhe von 50.000 €.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser angeordnet, dass aus der befreiten Vorerbschaft eine nicht befreiten Vorerbschaft wird, wenn der Erbe sich wiederverheiratet oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht. In den später erteilten Erbschein wurde lediglich die Wiederverheiratungsklausel aufgenommen. Der Nacherbe verlangte die Einziehung dieses Erbscheins, da er die Anordnung des Erblassers für den Fall der Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht wiedergab und daher aus Sicht des Nacherben inhaltlich falsch war.
Das Gericht gab dem Nacherben Recht und ordnete an, dass im Erbschein zu vermerken ist, dass die nichtbefreiten Vorerbschaft eintritt, wenn der Erbe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller und die übrigen Miterben dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass kein Nachlassvermögen im Ausland vorhanden ist. Beantragt wurde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Mit Hinweis darauf, dass nie ausgeschlossen werden könne, dass sich im Ausland Nachlassvermögen befindet, erteilte das Nachlassgericht dem Antragsteller einen gegenständlich beschränkten Erbschein, aus dem sich ergab, dass der Erbschein sich ausschließlich auf den inländischen Nachlass bezieht. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht gab dem Antrag statt. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist nur dann zu erteilen, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist ausgeschlossen, wenn sich weder aus dem Antrag noch aus sonstigen Umständen, die Nachlassgericht bekannt sind, ergibt, dass in den Nachlass Vermögensobjekte fallen, die sich im Ausland befinden. Aus diesem Grunde war der bereits erteilte Erbschein einzuziehen und der beantragte uneingeschränkte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.
Die Erbin ist geistig behindert. Die Erblasserin war vor dem Erbfall Betreuerin der Erbin. Bei der Erblasserin handelt es sich um die Mutter der Erbin. Zugunsten der Erbin errichtete die Erblasserin ein klassisches Behindertentestament in dessen Rahmen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.
Nach dem Tod der Erblasserin musste ein neuer Betreuer bestellt werden. Die sich damit verbindenden Gebühren für den Betreuer wurden der Erbin gegenüber geltend gemacht, die diese Gebühren aus dem geerbten Vermögen erbringen konnte. Die Gebühren wurden vom Betreuungsgericht zu Lasten der Erbin festgesetzt.
Die Betreuerin legte gegen die Festsetzung der Betreuungsgebühren zu Lasten der Erbin Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Landgericht Köln zurückgewiesen. Nach Ansicht des Landgerichts Köln steht die Errichtung eines Behindertentestamentes, in dessen Rahmen eine Testamentsvollstreckung angeordnet wird, der Festsetzung der Betreuungskosten zu Lasten der Betreuten nicht entgegen. Insbesondere, da die Betreuung im Interesse der Erbin angeordnet wurde und die Erbin im Rahmen des Behindertentestamentes von der Erblasserin bedacht wurde, um mit Hilfe des geerbten Vermögens notwendige Aufwendungen erbringen zu können.
Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abkömmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abkömmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abkömmling berechtigte, über die Bankkonten des Erblassers zu verfügen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Abkömmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die übrigen Miterben nahmen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich der Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers zu dessen Lebzeiten in Anspruch.
Die Auskunftsklage wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die erteilte Vorsorgevollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Kind bestand. Folglich würden die Voraussetzungen für ein Auftragsverhältnis nicht vorliegen. Mangels Auftragsverhältnis können die Miterben nach dem Tod des Erblassers vom vormals Bevollmächtigten und jetzigen Testamentsvollstrecker keine Auskunft über dessen Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers verlangen.
Wird eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt, die sich auch auf die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers erstreckt, ist der Bevollmächtigte aufgrund dieser Vorsorgevollmacht berechtigt, über die Bankkonten des Vollmachtgebers zu verfügen. Ohne berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vorsorgevollmacht ist die Bank nicht berechtigt, vom Bevollmächtigten eine gesonderte Bankvollmacht zu verlangen.
Macht die Bank trotz des Vorliegens der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht die Verfügungen des Bevollmächtigten über das Bankkonto des Vollmachtgebers von weiteren nicht gerechtfertigten Bedingungen abhängig, so haftet die Bank dem Vollmachtgeber auf alle Schäden, die dem Vollmachtgeber hieraus entstehen. Im vorliegenden Fall musste die Bank die Kosten für den vom Bevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalt übernehmen.
Neben der Regelung des Erbfalls und der Vermögensnachfolge ist in den letzten Jahren die Wahrung der Selbstbestimmung im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls im Rahmen der erbrechtlichen Beratung immer wichtiger geworden.
Nur wenn die persönliche Selbstbestimmung durch entsprechende Anordnungen abgesichert ist, kann auch der Erbfall selbst und die Vermögensnachfolge in der Form erfolgen, wie Sie es wünschen.
Werden mehrere Personen gemeinsam Erben, so bilden sie eine so genannte Erbengemeinschaft. Das Zu-Stande-Kommen der Erbengemeinschaft ist gesetzlich im Erbrecht geregelt und nicht abhängig von einer entsprechenden einseitigen Willenserklärung der Erben oder eines Vertrages zwischen den Erben.
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