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Erbrecht | Nachlasspfleger Vergütung Vereinbarung | Der Vergütungsanspruch des Nachlasspfleger ist nicht verhandelbar
Im vorliegenden Fall hatte eine Nachlasspflegerin mit der zuständigen Rechtspflegerin vereinbart, dass die Vergütung auf der Grundlage eines Prozentsatzes des Nachlasswertes und nicht der konkreten zeitlichen Tätigkeit abgerechnet wird. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung wurde ein Teil der Vergütung im Jahr 2009 festgesetzt und an die Nachlasspflegerin ausgezahlt.
Hinsichtlich der weiteren Tätigkeit beantragte die Nachlasspflegerin im Jahr 2013 erneut die Festsetzung der Vergütung auf der Grundlage der Vereinbarung mit der Rechtspflegerin. Auf die Beschwerde der eingesetzten Verfahrenspflegerin wurde der Vergütungsantrag abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Nachlasspflegerin im Beschwerdeverfahren.
Das Gericht wies die Beschwerde zurück. Der Vergütungsanspruch eines Nachlasspfleger ist grundsätzlich nicht verhandelbar. Aus diesem Grunde hatte die Nachlasspflegerin keinen Anspruch auf Festsetzung weitere Gebühren auf der Grundlage der ursprünglich mit der Rechtspflegerin getroffenen Vereinbarung.