Die Voreigentümer ließen 1923 in das Grundbuch ein Vorkaufsrecht für die Veräußerer des Grundstücks und deren Erben eintragen. Gleichzeitig wurde in das Grundbuch eingetragen, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechtes ein limitierter Kaufpreis von den Vorkaufsberechtigten zu leisten ist. Die Berechnung dieses limitierten Kaufpreises wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen.
Nach dem die ursprünglichen Veräußerer und ihre Erben alle verstorben waren, beantragte der aktuelle Eigentümer des Grundstückes die Löschung des Vorkaufsrechtes. Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Vorlage eines Erbscheins. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein.
Der Beschwerde wurde entsprochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein limitierter Kaufpreis für ein Vorkaufsrecht gemäß § 464 BGB in Verbindung mit § 1098 BGB unzulässig ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der limitierter Kaufpreis in das Grundbuch eingetragen wurde. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller keinen Erbschein vorlegen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn der Antragsteller dem Grundbuchamt Sterbeurkunden vorlegt, aus denen sich ergibt, dass alle Erben der ursprünglichen Veräußerer verstorben sind.
Im vorliegenden Fall geht es um eine einstweilige Verfügung im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen eine in das Grundbuch eingetragene Eigentumsübertragungsvormerkung. Im Mai des Jahres 2012 lag den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum das von der Eigentumsübertragungsvormerkung betroffene Grundstück stand, ein Verkehrswertgutachten vor, aus dem die Erbengemeinschaft die Unwirksamkeit der Eigentumsübertragungsvormerkung ableitete. Im Oktober des Jahres 2013 wurde diesbezüglich in der Hauptsache Klage erhoben. Erst im Dezember 2013 wurde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der Rechte der Erbengemeinschaft gestellt.
Das Gericht wies den Eilantrag mit Hinweis darauf zurück, dass es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit fehlt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab, da es davon ausging, dass aufgrund des Verhaltens der Antragsteller von einer Eilbedürftigkeit, die Voraussetzung für die beantragte einstweilige Verfügung ist, nicht mehr auszugehen ist. Aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Gefährdung der Rechte der Mitglieder der Erbengemeinschaft und dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist nach Ansicht des Gerichts die Eilbedürftigkeit entfallen.
Eine Erbengemeinschaft war hinsichtlich unterschiedlicher Grundstücke als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Eines dieser Grundstücke lag in einem Sanierungsgebiet. Die zuständige Gemeinde adressierte einen Ausgleichsbeitragsbescheid an ein Mitglied der Erbengemeinschaft und wollte dieses als Gesamtschuldner für den gesamten Beitrag in Anspruch nehmen. Hiergegen legte das betroffene Mitglied der Erbengemeinschaft Widerspruch ein. Als dem Widerspruch nicht abgeholfen wurde, erhob der betroffene Miterbe Klage.
Der Bescheid wurde vom Verwaltungsgericht aufgehoben, da der Ausgleichsbeitragsbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung aller Mitglieder der Erbengemeinschaft hätte adressiert werden müssen. Das Grundstück steht im Gesamthandsvermögen der Mitglieder der Erbengemeinschaft. Aus der Bindung durch die Gesamthand ergibt sich nicht, dass die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber der Gemeinde für den Ausgleichsbeitrag gesamtschuldnerisch haften. Aus diesem Grunde muss der Auslassbescheid an die Erbengemeinschaft unter Benennung der Mitglieder der Erbengemeinschaft adressiert werden.
Da sich der angefochtene Bescheid gegen den falschen Adressaten richtete, war der Klage zu entsprechen.
Der Erblasser verstarb unverheiratet und kinderlos. Der Erblasser errichtete ursprünglich ein notarielles Testament, mit dem er seine Nichten und Neffen zu Erben einsetzte und zu Gunsten seiner Lebensgefährtin ein Vermächtnis anordnete. Später errichtete der Erblasser ein weiteres Testament, mit dem er anordnete, dass sein Wohnhaus derjenige erhalten solle, der sich bis zu seinem Tod um ihn kümmert.
Der Erblasser erlitt sodann einen Schlaganfall. Nach dem Schlaganfall kümmerten sich ein Neffe des Erblassers und die Lebensgefährtin des Erblassers um den Erblasser.
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Lebensgefährtin und der Neffe einen gemeinschaftlichen Erbschein, aus dem sie zu je 1/2 als Erbe hervorgehen. Die Erteilung des Erbscheins wurde vom Nachlassgericht abgelehnt. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung mit Hinweis darauf, dass der vom Erblasser verwendete Begriff \"wer sich um mich kümmert\", zu unbestimmt ist, um anhand dieses Begriffes die Person oder die Personen ermitteln zu können, die nach dem Willen des Erblassers dessen Erben werden sollen.
Der vom Nachlasspfleger verwaltete Nachlass umfasste ein Depotkonto. Die Wertpapiere wurden fällig. Daraufhin wies das Nachlassgericht den Nachlasspfleger an, den anfallenden Geldbetrag bei einer bestimmten Sparkasse anzulegen. Gegen diese Anordnung wandte sich der Nachlasspfleger mit seiner Beschwerde.
Das OLG Köln gab der Beschwerde statt. Ein Nachlassgericht ist nicht befugt, dem Nachlasspfleger für die Anlage von Geldern, die zum Nachlass gehören, ein bestimmtes Geldinstitut vorzuschreiben. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass im Falle der Nachlasspflegschaft durch einen Rechtsanwalt dessen Berufsrecht zu beachten ist, d.h. die einschlägigen Vorschriften für die Anlage von Fremdgeldern durch Rechtsanwälte auf Fremdgeldkonten.
Im vorliegenden Fall verstarb die Erblasserin ohne Erben zu hinterlassen. Für den ursprünglich vermögenden Nachlass wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt, der eine Nachlassverbindlichkeit zu Gunsten der vormaligen Betreuerin der Erblasserin erfüllen musste. Hierdurch wurde der Nachlass überschuldet. Im Weiteren beauftragte der Nachlasspfleger einen Bestatter mit der Beerdigung der Erblasserin.
Nachdem der Nachlasspfleger mit dem Versuch gescheitert war, die Erstattung der Bestattungskosten von der Betreuerin zu verlangen, beantragte er bei der Sozialbehörde die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen klagte der Nachlasspfleger.
Grundsätzlich wären die Erben bestattungspflichtig gewesen und hätten aus diesem Grunde die Bestattungskosten tragen müssen. Im vorliegenden Fall waren die Erben aber unbekannt, sodass keine bestattungspflichtigen Personen festgestellt werden konnten. Für diese nicht bekannten Personen konnte der Nachlasspfleger folglich auch keinen Antrag nach § 74 SGB XII stellen. Als Auftraggeber des Bestattungsinstitutes muss daher der Rechtspfleger selbst die Bestattungskosten tragen. Alternativ hätte der Rechtspfleger bei der Sozialbehörde eine Sozialbestattung der Erblasserin beantragen können, statt selbst die Beerdigung zu beauftragen. Aus diesem Grunde wurde die Klage abgewiesen.
Die Erblasserin verfasste formwirksam ein eigenhändiges Testament, dem die Erben aber nicht namentlich zu entnehmen waren. Vielmehr verwies die Erblasserin hinsichtlich der Erben auf eine Liste. Im Weiteren erstellte die Erblasserin eine Liste, aus der 6 Personen hervorgingen. Diese Liste wurde von der Erblasserin aber nicht unterzeichnet.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte eine der Personen, die aus der Liste hervorgehen, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen.
Das OLG München bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Die Liste selbst wird den Formerfordernissen eines privatschriftlichen Testamentes nicht gerecht, da von der Erblasserin nicht eigenhändig unterzeichnet. Insofern ist die Liste als solche nicht als wirksame letztwillige Verfügung anzusehen. Dem Verweis im Testament auf eine Liste der Erben kann nicht entnommen werden, um welche Liste es sich handelt und welche Personen Erben werden sollen. Es ergibt sich aus dem Testament auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgefundene Liste die Liste ist, die die Erblasserin in ihrem Testament erwähnt hat. Damit kommt nach Ansicht des OLG München auch eine Bestimmung der Erben im Wege der Auslegung nicht in Betracht, da dem Testament kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass die vorgefundene Liste tatsächlich die Liste ist, die die Erblasserin in ihrem Testament erwähnt hat. Da die aus der Liste hervorgehen Personen somit nicht wirksam zu Erben eingesetzt wurden, war der erteilte Erbschein nicht zu erteilen.
Im vorliegenden Fall wandte sich eine Beschwerdeführerin gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Im Weiteren wurden die Kosten des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht auf der Grundlage des Nachlasswertes unter Abzug der Erblasserschulden festgesetzt.
Gegen diese Kostenentscheidung wandte sich die Beschwerdeführerin, die von einem Beschwerdewert ausging, der unter Abzug des Wertes der Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche vom Nachlasswert zu ermitteln ist.
Das Gericht stellte fest, dass das Nachlassgericht den Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens korrekt ermittelt hat. Nach der Reform des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst entstanden sind, d.h. Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, vom Nachlasswert nicht mehr abzuziehen. Abzugsfähig sind nur noch die Erblasserschulden.
Im vorliegenden Fall stellte der Erblasser beim Familiengericht einen Scheidungsantrag. Bereits vor Zustellung des Scheidungsantrages an die Ehefrau kündigte diese an, der Scheidung zuzustimmen. Nach Zustellung des Scheidungsantrages stellte die Ehefrau sodann einen eigenen Scheidungsantrag. Sodann verstarb der Erblasser.
Die Ehefrau des Erblassers stellte, gemeinsam mit ihrem Sohn, einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Sie führte aus, dass die Eheleute sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hätten auszusöhnen können. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab. Das Beschwerdegericht ging vielmehr davon aus, dass die Voraussetzungen für die beantragte Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen, sodass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau durch die gestellten Scheidungsanträge entfallen war. Ein entsprechendes Erbrecht konnte nach Ansicht des Beschwerdegerichtes aus der bloßen Möglichkeit einer Versöhnung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht nicht abgeleitet werden. Folglich konnte der beantragte gemeinschaftliche Erbschein nicht erteilt werden, da die Ehefrau des Erblassers nicht dessen Erbin geworden war.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mehrere Personen als Erben benannt. Für den Fall, dass diese Erben nicht in der Lage sind, die Erbschaft anzutreten, wurde lediglich angeordnet, dass keiner ihrer sonstigen Verwandten Erbe werden sollte. Ihr Vermögen sollte vielmehr für wohltätige Zwecke verwendet werden. Dem Testament konnte entnommen werden, dass die Erblasserin hierbei an 4 unterschiedliche Organisation dachte, ohne diese genauer zu bezeichnen.
Keiner der benannten Erben war in der Lage, die Erbschaft anzutreten. Daraufhin stellte einer der Verwandten einen Erbscheinsantrag. Aus dem Kreis der nicht genauer benannten Organisationen wurde ebenfalls ein Erbscheinsantrag gestellt. Beide Anträge wurden zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt. Die Erblasserin hat durch ihre negative Anordnung bezüglich der Erben alle Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen, soweit sie im Testament nicht ausdrücklich als Erben benannt wurden. Weitere Erben konnten dem Testament nicht entnommen werden. Folglich musste der Fiskus als Erbe angesehen werden. Die Erbschaft des Fiskus ist mit der Auflage verbunden, das geerbte Vermögen für wohltätige Zwecke zu verwenden. Mangels entsprechendem Erbrecht waren die Anträge der Antragsteller alle zurückzuweisen.