Kategorie Erbrecht

Verkauf eines gepfändeten Erbteils durch den Gläubiger

Verkauf eines gepfändeten Erbteils durch den Gläubiger

Betreibt ein Gläubiger eines Miterben gegen den Miterben die Zwangsvollstreckung, so ist er im Falle der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils nicht darauf beschränkt, im Weiteren die Teilungsversteigerung durchzuführen.
Der Gläubiger kann vielmehr den gepfändeten Erbanteil uneingeschränkt wirtschaftlich verwerten, d.h. die Rechte ausüben, die vor der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Erbanteils dem Miterben zustanden. Aus diesem Grunde ist es dem Gläubiger möglich, den gepfändeten Erbanteil durch Abschluss eines notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag zu veräußern.
Das Grundbuchamt ist verpflichtet, den Erwerber in das Grundbuch einzutragen.

Erbrecht – Die Eintragung der Pfändung eines Erbanteils durch einen Miterben in das Grundbuch setzt die Zustellung des Beschlusses an alle Miterben voraus

Zustellung an Erbengemeinschaft

Will ein Erbe, der den Erbanteil eines Miterben gepfändet hat, die Pfändung in das Grundbuch eintragen lassen, so muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass allen Beteiligten, d.h. den übrigen Miterben, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde.
Hat der Erbe die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an alle Miterben bewirkt, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zurückweisen.
Das Recht der Erbengemeinschaft ist nicht nur materiellrechtlich kompliziert, sondern auch verfahrensrechtlich komplex. Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf belegt, dass in vielen Fällen die Voraussetzungen für Zwangsollstreckungsmaßnahmen nicht bekannt sind.

Erbrecht – Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können sich bei Abgabe der Auflassungserklärung vertreten lassen

Erbengemeinschaft Auflassungserklärung

Die Entscheidung des OLG Celle stellt klar, dass es für die Veräußerung eines Grundstückes, welches im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, nicht erforderlich ist, dass bei Abgabe der Auflassungserklärung alle Miterben anwesend sind.
Die Miterben können sich bei der Abgabe der Auflassungserklärung vertreten lassen. Weiter haben die Miterben die Möglichkeit, die Auflassungserklärung nachträglich zu genehmigen, wenn sie von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben wurde. In beiden Fällen ist der Tatbestand der gemeinsamen Auflassungserklärung gegeben.

Erbrecht – Kein dinglicher Arrest bei lediglich vermuteter Vermögensgefährdung durch einen Miterben

Erbrecht dinglicher Arrest

Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines dinglichen Arrestes reichte nach dieser Entscheidung nicht aus, dass ein Miterbe lediglich vermutet bzw. den Verdacht hegt, dass ein anderer Erbe sich Nachlassgegenstände gegen den Willen der übrigen Erben aneignet.
Aus der Entscheidung folgt, dass ein entsprechender Antrag auf dinglichen Arrest voraussetzt, dass der Miterbe, der den Antrag stellt, die Umstände dargelegt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ein anderer Miterbe dabei ist, sich Vermögenswerte des Nachlasses gegen den Willen der übrigen Miterben anzueignen. Der Vortrag zum sogenannten Arrestgrund muss konkret sein, d.h. die tatsächliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Miterben darstellen.

Erbrecht | Der Ersatznacherbe muss Verfügungen des Vorerben nicht zustimmen die im Einvernehmen mit den Nacherben erfolgen

Verfügungen des Vorerben

Mit dieser Entscheidung stellt das OLG München klar, dass der Vorerbe gemeinsam mit dem Nacherben wirksam über ein Grundstück verfügen kann, das der Vorerbschaft zugeordnet ist. Hat der Erblasser einen Ersatznacherben bestimmt, ist dessen Zustimmung nicht erforderlich. Das Grundbuchamt ist daher verpflichtet, die Eintragung der Nacherbschaft im Grundbuch zu löschen, ohne dass dem Grundbuchamt eine entsprechende Zustimmungserklärung des Ersatznacherben vorliegen muss.
Mit dieser Entscheidung setzt das OLG München konsequent die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des BGH fort.

Bulgarisches Erbrecht: Die bulgarische Erbschaftsteuer

Bulgarisches Erbrecht Bulgarische Erbschaftsteuer - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln | Kanzlei Detlev Balg

In Bulgarien ist die Erbschaftsteuer als Kommunalsteuer ausgestaltet. Folglich fließt die Erbschaftsteuer den Gemeinden zu. Diese sind daher für die Erhebung der Erbschaftsteuer zuständig.

Die bulgarische Erbschaftsteuer erstreckt sich auf alle Vermögensgegenstände die durch bulgarische Staatsangehörige geerbt wurden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich diese Vermögensgegenstände im Inland oder im Ausland befinden. Weiter erstreckt sich die bulgarische Erbschaftsteuer auf die Vermögensgegenstände, die von Ausländern geerbt wurden und die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls in Bulgarien befanden.

Bulgarisches Erbrecht: Die Nachlassabwicklung

Bulgarisches Erbrecht: Die Nachlassabwicklung im bulgarischen Erbrecht | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Wie im deutschem Recht, kommt es auch nach bulgarischem Recht mit dem Tod des Erblassers zum Erbfall.

Für die Abwicklung des Erbfalls, d.h. die Nachlassabwicklung sind auch in Bulgarien Nachlassgerichte zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem letzten Wohnsitz des Erblassers. Zuständiges Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

Bulgarisches Erbrecht: Die Rechte der Nachlassgläubiger

Bulgarisches Erbrecht: Die Rechte der Nachlassgläubiger im bulgarischen Erbrecht | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Haben die Erben die Annahme der Erbschaft auf der Grundlage des Nachlassverzeichnisses erklärt, sind Sie zum Schutz der Gläubiger das Erblassers verpflichtet, den Nachlass mit der gebotenen Sorgfalt zu verwalten. Der Maßstab hierfür ist die Frage, wie sich die Erben hinsichtlich der jeweiligen Verwaltungsmaßnahmen verhalten würden, wenn diese Verwaltungsmaßnahmen ausschließlich im wohlverstandenen Eigeninteresse der Erben erfolgen würden.

Bulgarisches Erbrecht: Die Erbenhaftung im bulgarischen Erbrecht

Bulgarisches Erbrecht: Die Erbenhaftung im bulgarischen Erbrecht | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Mit Annahme der Erbschaft haften die Erben für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Jeder Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten anteilmäßig in Höhe seines Erbanteils.

Die Erben haben die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dies setzt aber voraus, dass die Erben verzeichnisgebunden erklären, die Erbschaft anzunehmen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Erben wertmäßig auf den Wert des Nachlasses, der aus dem Nachlassverzeichnis hervorgeht, welches die Erben beim Nachlassgericht einreichen. Im Gegensatz zur allgemeinen Annahmeerklärung der Erbschaft muss die verzeichnisgebundene Erklärung der Erben innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.

Bulgarisches Erbrecht: Pflichtteil und Pflichtteilsergänzungsanspruch

Bulgarisches Erbrecht: Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung im bulgarischen Erbrecht | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Verfügungen eines Erblassers in einem Testament führen regelmäßig dazu, dass die gesetzliche Erbfolge geändert wird, wodurch Ansprüche auf den Pflichtteil ausgelöst werden können. Dies ist Ausdruck der Testierfreiheit des Erblassers. Hinsichtlich der gesetzlichen Erbansprüche eines bestimmten Personenkreises ist diese Testierfreiheit aber auch nach bulgarischen Recht eingeschränkt. Diesem privilegierten Personenkreis gehören an:

  • Die Abkömmlinge des Erblassers
  • Die Eltern des Erblassers
  • Der Ehegatte des Erblassers

Verfügungen des Erblassers zulasten der vorbezeichneten Personen sind nach bulgarischen Erbrecht nur eingeschränkt möglich. Verfügt der Erblasser zulasten dieser Personen, muss den Personen der so genannte Pflichtteil erhalten bleiben.