Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau zusammen ein Testament errichtet, mit dem die beiden Töchter zu Schlusserben des letztversterbenden Ehepartners bestimmt wurden. Hinsichtlich des Pflichtteils wurde in das Testament die übliche Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Nachdem der Schlusserbenfall eingetreten war beantragten die Erben die Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis dafür, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben legten dem Grundbuchamt daraufhin lediglich eine privatschriftliche Erklärung vor, aus dem sich ergab, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Das Grundbuchamt verweigerte die Korrektur des Grundbuches und bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.
Das OLG Hamm bestätigt die Position des Grundbuchamtes, da nur im Erbscheinsverfahren der Nachweis geführt werden kann, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Daher war das Grundbuchamt berechtigt, die Korrektur des Grundbuches von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.
Der Erblasser hinterließ 2 Erben, die die Erbschaft nicht ausschlugen und einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragten. Nach Erteilung des Erbscheins stellte sich heraus, dass der Nachlass aufgrund von Steuerschulden überschuldet war.
Einer der beiden Erben erklärte daher gegenüber dem Nachlassgericht über seine Rechtsanwältin, dass er die Annahme der Erbschaft anfechtet und die Einziehung des Erbscheins beantragt. Das Nachlassgericht machte den betroffenen Erben darauf aufmerksam, dass die Anfechtung nicht formgerecht erklärt wurde. Im Weiteren wurde der Antrag sodann zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass die Sechswochenfrist zur Abgabe der Anfechtungserklärung nicht eingehalten wurde, da keine formgerechte Anfechtungserklärung bei Gericht einging.
Im Weiteren beantragte der betroffene Erbe die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich seiner Anfechtungserklärung.
Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei der hier fraglichen Anfechtungserklärung nicht um eine Prozesshandlung handelt, sondern um eine Frist, die sich aus dem materiellen Recht ergibt. Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand können aber nur hinsichtlich solcher Fristen gestellt werden, die sich aus dem Prozessrecht ergeben. Folglich wurde der Beschluss des Nachlassgerichtes, den Erbschein mangels ordnungsgemäßer Anfechtung der Annahmeerklärung hinsichtlich der Erbschaft nicht einzuziehen, vom OLG Jena bestätigt.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin vor einer Biopsie verfügt, dass ihr Lebensgefährte ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, sollte ihr bei diesem Eingriff etwas passieren und sie nicht mehr aufwachen.
Die Erblasserin überstand die Biopsie unbeschadet. Sie verstarb aber mehrere Monate nach der Biopsie. Aufgrund der Verfügung der Erblasserin vor der Biopsie beantragte der Lebensgefährte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandten sich die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Das Nachlassgericht hielt seine Rechtsauffassung aufrecht. Die Rechtsauffassung des Nachlassgerichtes wurde vom Beschwerdegericht, das heißt dem OLG Düsseldorf bestätigt.
Das OLG Düsseldorf kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der Erblasserin nicht so zu verstehen ist, dass der Lebensgefährte nur dann ihr Erbe werden soll, wenn sie anlässlich der Biopsie verstirbt.
Da die Biopsie bei örtlicher Betäubung vorgenommen wird und eine Komplikation mit Todesfolge im Regelfall so gut wie ausgeschlossen ist, kann aus der Formulierung der Verfügung nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten nur für den Fall zum Erben an den wollte, dass sie bei der Biopsie verstirbt. Aufgrund der hochgradigen Unwahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs der Biopsie muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Biopsie nur zum Anlass nahm, um den Lebensgefährten zum Alleinerben zu machen. Damit stellt der Bezug auf die Biopsie lediglich die Erwähnung des Motivs im Testament dar, welches die Erblasserin dazu veranlasst hat, überhaupt Testament zu errichten. Eine Bedingung im rechtlichen Sinn ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf in dieser Formulierung folglich nicht zu sehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Stiftung zum Erben bestimmt. Die Erbeinsetzung war an die Bedingung geknüpft, dass seine 4 Haustiere auf dem dafür vorgesehenen Gelände der Stiftung untergebracht werden.
Der Hund des Erblassers wurde auf der Grundlage eines sogenannten Schutzvertrages bei einer anderen Organisation untergebracht. Die 3 Katzen des Erblassers wurden von dessen Nachbarn übernommen. Die Stiftung kam zu dem Schluss, dass hierdurch die Tiere des Erblassers gut versorgt sind und äußerte sich dahin, dass sie die Tiere nicht an bei sich unterbringen will.
Im Weiteren beantragte die Stiftung einen Alleinerbschein. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Erbeinsetzung der Stiftung von einer Bedingung abhängig ist.
Die Erbeinsetzung ist abhängig von der Unterbringung der Tiere des Erblassers auf dem Gelände der Stiftung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers. Da die Tiere zwischenzeitlich an anderen Orten untergebracht wurden und die Stiftung erklärte, dass sie diesen Zustand nicht ändern will, war die Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung entfallen. Folglich wurde die Stiftung nicht Erbe des Erblassers. In der Folge konnte der Stiftung der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbfolge für den Fall des Todes des Letztversterbenden der beiden Eheleute war nicht im Testament geregelt. Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte deren Tochter einen Alleinerbschein. Der Erbschein wurde erteilt.
Nach Erteilung des Erbscheins wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin gefunden. Die vormalige Pflegekraft der Erblasserin leitete aus diesem Testament ein eigenes Erbrecht ab und beantragte die Einziehung des Erbscheins. Das Nachlassgericht zog den Erbschein im Weiteren ein und erteilte einen neuen Erbschein, aus dem erneut die Tochter der Erblasserin als Alleinerbin hervorging.
Gegen die Erteilung des neuen Erbscheins wandte sich die Pflegekraft. Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück.
Trotz der Beauftragung eines Schriftsachverständigen waren entscheidende Passagen des Testamentes nicht lesbar, da die Schrift so undeutlich war, dass sie nicht entziffert werden konnte. Aufgrund der undeutlichen Handschrift der Erblasserin konnte nicht festgestellt werden, ob und wer zum Erben eingesetzt werden sollte. Das OLG Schleswig kam zu dem Schluss, dass ein formwirksam errichtetes handschriftliches Testament voraussetzt, dass es lesbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Testament nicht formwirksam errichtet. Dies führt zu Unwirksamkeit des Testamentes. Da das aufgefundene handschriftliche Testament somit unwirksam war, musste der Tochter erneut einen Alleinerbschein erteilt werden, da sie die gesetzliche Erbin der Erblasserin war. Die Beschwerde gegen die Erteilung dieses Alleinerbscheins war daher zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Ehefrau und 4 Abkömmlinge hinterlassen. Die Ehefrau beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein. Eine Abschrift des Erbscheins wurde den Abkömmlingen zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Abkömmling des Erblassers bereits seit einem halben Jahr Kenntnis von ihrer Erbenstellung.
Die Abschrift des Erbscheins wurde den Abkömmlingen im März des Jahres 2013 zugestellt. Im Mai des Jahres 2014 erklärten die Abkömmlinge die Ausschlagung der Erbschaft und erklärten gleichzeitig die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Zur Begründung gaben die Erben an, dass sie erst aufgrund eines Urteils von April 2014 darüber Kenntnis haben, dass eine Forderung gegenüber dem Erblasser, mit der nunmehr der Nachlass belastet ist, entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nicht verjährt ist. Gleichzeitig beantragten die Abkömmlinge, dass der nunmehr falsche Erbschein eingezogen wird.
Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass es sich bei der Fehlvorstellung der Erben über die Verjährung der fraglichen Forderung um eine unbeachtliche Fehlvorstellung handelt und im übrigen die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen sei.
Im Beschwerdeverfahren folgte das OLG München der Argumentation der Erben. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses führen grundsätzlich nicht zu einem Anfechtungsrecht. Der Verkehrswert des Nachlasses ist lediglich Ausdruck der verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses. Der Wert selbst ist keine verkehrswesentlichen Eigenschaft. Diese Erwägung steht nach Ansicht des OLG München dem Anfechtungsrecht der Erben aber nicht entgegen, da die Frage, ob eine Forderung gegen den Nachlass verjährt ist oder nicht die Frage der Zusammensetzung der aktiven und passiven Vermögenswerte betrifft, die Nachlass bilden. Insofern führt die Fehlvorstellung über die Verjährung einer Forderung gegenüber dem Nachlass zu einer Fehlvorstellung über den Nachlass selbst. Folglich begründet eine solche Fehlvorstellung das Recht des ursprünglich die Erbschaft annehmen Erben zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft.
Da die Anfechtung seitens der Abkömmlinge somit wirksam erklärt worden war, wurde die Erbenstellung der Abkömmlinge durch die Anfechtungserklärung nachträglich beseitigt, sodass der gemeinschaftliche Erbschein inhaltlich falsch ist. Erbin des Erblassers ist nur noch dessen Ehefrau. Erbschein muss daher eingezogen werden.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der daraufhin bestellte Testamentsvollstrecker wurde aus dem Amt entlassen. Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt war, beantragte einer der Erben die Einziehung des Erbscheins, der nunmehr falsch war. Einen neuen Testamentsvollstrecker wollte das Nachlassgericht nicht bestellen, da aus dem Testament nicht hervorging dass der Erblasser dies für den Fall wünschte, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird.
Der entlassene Testamentsvollstrecker legte gegen den Beschluss auf Einziehung des Erbscheins Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Entlassung nicht mehr Verfahrensbeteiligter des Erbscheinsverfahrens ist. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers verliert dieser seiner Amtsstellung und damit seine Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu handeln. Dies betrifft auch die Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. Mit der Entlassung ist der Testamentsvollstrecker nicht mehr Verfahrensbeteiligter und daher auch nicht befugt gegen Entscheidungen des Nachlassgerichtes Beschwerde einzulegen. Insbesondere, da der Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Nachlassgerichtes nach seiner Entlassung nicht mehr beschwert ist.
Im vorliegenden Fall waren die Erblasser Eheleute, die sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Erben eingesetzt hatten. Für den 2. Erbfall wurde angeordnet, dass die beiden Abkömmlinge, d.h. die beiden Söhne der Erblasser, Schlusserben werden sollten.
Hinsichtlich eines der beiden Söhne wurde von den Erblassern testamentarisch angeordnet, dass dieser nur das Inventar erhalten sollte. Das ihm zustehende Geld sollte hingegen ausschließlich einem Enkelkind zukommen.
Nachdem beide Erblasser verstorben waren, beantragte der Sohn, der hinsichtlich der Erbschaft nicht auf das Inventar beschränkt wurde, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser ergibt, dass sein Bruder enterbt werden sollte. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag nicht. Das OLG Karlsruhe wies im Beschwerdeverfahren das Nachlassgericht an, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Das OLG Karlsruhe kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Erblasser dem 2. Sohn lediglich ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zuwenden wollten. Dies ergab sich für das OLG Karlsruhe aus der Tatsache, dass die Zuwendung auf das Inventar beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde das Geldvermögen, welches dem 2. Sohn dem Grunde nach Zustand, unmittelbar dem Enkelkind zugewandt. Hierin sah das Gericht den Willen der Erblasser, den 2. Sohn zu enterben und auf ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zu beschränken.
Da das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testamentes der Erblasser zu dem Ergebnis kam, dass der 2. Sohn von den Erblassern enterbt wurde, musste dem Antrag des anderen Abkömmlings entsprochen werden, d.h. diesem war der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute sich in ihrem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten sie, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder ihre Erben werden sollen.
Im Weiteren verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der überlebende Ehegatte testamentarisch, dass nur 3 seiner Kinder seine Erben werden. Der Ehemann verstarb sodann mehrere Jahre nach seiner Ehefrau. Die von ihm bedachten 3 Kinder beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Hiergegen wandten sich die beiden übrigen Abkömmlinge des Erblassers.
Die beiden übrigen Abkömmlinge stützten ihren Erbanspruch auf den Vortrag, dass in der Anordnung der Erblasser, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes allen 5 Kinder Erben werden sollen, eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Aufgrund dieser wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung sei der Erblasser an das Testament der Eheleute gebunden und könne daher nicht mehr durch eine neue letztwillige Verfügung die Erbfolge regeln.
Das OLG Jena kam zu dem Ergebnis, dass in der Anordnung für den Fall des gemeinsamen Versterbens keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Der Wille der Erblasser sei vielmehr so auszulegen, dass für den Fall des gemeinsamen Todes alle Kinder Erben werden sollen. In dieser sogenannten Katastrophenklausel sei keine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die für den überlebenden Ehegatten bindend ist. Eine solche Rechtsfolge hatten die Eheleute nach Ansicht des OLG Jena nicht herbeiführen wollen, da sich aus dem Wortlaut des Testamentes der beiden Eheleute nicht einmal im Ansatz ergibt, dass diese eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten. Aus diesem Grunde war den 3 Abkömmling, die vom überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt wurden, der beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.