Im vorliegenden Fall wandte sich eine Beschwerdeführerin gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Beschwerde wurde nicht stattgegeben. Im Weiteren wurden die Kosten des Erbscheinsverfahrens vom Nachlassgericht auf der Grundlage des Nachlasswertes unter Abzug der Erblasserschulden festgesetzt.
Gegen diese Kostenentscheidung wandte sich die Beschwerdeführerin, die von einem Beschwerdewert ausging, der unter Abzug des Wertes der Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche vom Nachlasswert zu ermitteln ist.
Das Gericht stellte fest, dass das Nachlassgericht den Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens korrekt ermittelt hat. Nach der Reform des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst entstanden sind, d.h. Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, vom Nachlasswert nicht mehr abzuziehen. Abzugsfähig sind nur noch die Erblasserschulden.
Im vorliegenden Fall stellte der Erblasser beim Familiengericht einen Scheidungsantrag. Bereits vor Zustellung des Scheidungsantrages an die Ehefrau kündigte diese an, der Scheidung zuzustimmen. Nach Zustellung des Scheidungsantrages stellte die Ehefrau sodann einen eigenen Scheidungsantrag. Sodann verstarb der Erblasser.
Die Ehefrau des Erblassers stellte, gemeinsam mit ihrem Sohn, einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Sie führte aus, dass die Eheleute sich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hätten auszusöhnen können. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück. Hiergegen legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde nicht ab. Das Beschwerdegericht ging vielmehr davon aus, dass die Voraussetzungen für die beantragte Scheidung zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorlagen, sodass das Ehegattenerbrecht der Ehefrau durch die gestellten Scheidungsanträge entfallen war. Ein entsprechendes Erbrecht konnte nach Ansicht des Beschwerdegerichtes aus der bloßen Möglichkeit einer Versöhnung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht nicht abgeleitet werden. Folglich konnte der beantragte gemeinschaftliche Erbschein nicht erteilt werden, da die Ehefrau des Erblassers nicht dessen Erbin geworden war.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mehrere Personen als Erben benannt. Für den Fall, dass diese Erben nicht in der Lage sind, die Erbschaft anzutreten, wurde lediglich angeordnet, dass keiner ihrer sonstigen Verwandten Erbe werden sollte. Ihr Vermögen sollte vielmehr für wohltätige Zwecke verwendet werden. Dem Testament konnte entnommen werden, dass die Erblasserin hierbei an 4 unterschiedliche Organisation dachte, ohne diese genauer zu bezeichnen.
Keiner der benannten Erben war in der Lage, die Erbschaft anzutreten. Daraufhin stellte einer der Verwandten einen Erbscheinsantrag. Aus dem Kreis der nicht genauer benannten Organisationen wurde ebenfalls ein Erbscheinsantrag gestellt. Beide Anträge wurden zurückgewiesen.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt. Die Erblasserin hat durch ihre negative Anordnung bezüglich der Erben alle Verwandten von der Erbschaft ausgeschlossen, soweit sie im Testament nicht ausdrücklich als Erben benannt wurden. Weitere Erben konnten dem Testament nicht entnommen werden. Folglich musste der Fiskus als Erbe angesehen werden. Die Erbschaft des Fiskus ist mit der Auflage verbunden, das geerbte Vermögen für wohltätige Zwecke zu verwenden. Mangels entsprechendem Erbrecht waren die Anträge der Antragsteller alle zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall waren dem Nachlassgericht Daten eines gesuchten Miterben bekannt, die bei der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes nicht berücksichtigt wurden. Aus diesem Grunde wurde daher die Einziehung des im weiteren erteilten Erbscheins beantragt. Dies wurde vom Nachlassgericht abgelehnt. Hiergegen wurde Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht wies das Nachlassgericht an, den erteilten allein Erbschein einzuziehen. Da das Nachlassgericht im Rahmen der öffentlichen Aufforderung zur Anmeldung des Erbrechtes die bekannten personenbezogenen Daten des betroffenen ev. Miterben nicht vollständig bei der öffentlichen Aufforderung berücksichtigt hatte, war die öffentliche Aufforderung rechtsfehlerhaft. Auf der Grundlage dieser öffentlichen Aufforderung konnte das alleinige Erbrecht des Antragstellers im Erbscheinsverfahren somit nicht festgestellt werden. Der Erbschein musste folglich eingezogen werden.
Im vorliegenden Fall stritten die Erben im Erbscheinsverfahren über das Erbrecht eines der Miterben. Einer der Miterben erhob nach Beantragung des Erbscheins eine Erbunwürdigkeitklage. Er trug vor, dass der fragliche Miterbe den Tod des Erblassers verursacht habe. Die Einzelheiten wurden aber nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Nach Erhebung der Erbunwürdigkeitsklage beantragte der klagende Miterbe die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens. Dies lehnte das Nachlassgericht ab. Hiergegen erhob der fragliche Miterbe Beschwerde. Der Beschwerde wurde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht stellte zwar fest, dass es grundsätzlich in das Ermessen des Nachlassgerichtes gestellt ist, bei Erhebung einer Erbunwürdigkeitsklage während eines laufenden Erbfeststellungsverfahrens, dass Erbfeststellungsverfahren auszusetzen, dass hierfür im konkreten Fall die Voraussetzungen aber nicht vorliegen. Hinsichtlich der Erbunwürdigkeitsklag kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass diese keine Aussicht auf Erfolg hat und das Nachlassgericht folglich von seinem Ermessen richtig Gebrauch gemacht hat, indem es die Aussetzung des Erbscheinsverfahrens ablehnte.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in Gegenwart seiner Ehefrau ein formgültiges privates Testament errichtet. Auf Bitte des Erblassers fertigte die Ehefrau von diesem Testament eine Kopie und nahm die Kopie an sich. Das Original des Testamentes erhielt der Erblasser von seiner Ehefrau zurück. Mit dem Testament setzte der Erblasser seinen Neffen zum Alleinerben ein.
Nach dem Tod des Erblassers konnte das Original des Testamentes nicht gefunden werden. Der Erbe legte dem Nachlassgericht die Kopie des Testamentes vor und beantragte die Erteilung eines Erbscheins. Dieser Antrag wurde unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass nicht feststeht, ob das Original des Testamentes vom Erblasser bewusst vernichtet wurde und somit von einem Widerruf des Testamentes auszugehen ist.
Durch den Beschluss des OLG Naumburg wurde das Nachlassgericht angewiesen, den beantragten Erbschein zu erteilen. Die Ehefrau des Erblassers bekundete zur Überzeugung des Gerichtes die Tatsache, dass das Testament ursprünglich formgerecht vom Erblasser errichtet wurde. Bezüglich der eventuellen bewussten Vernichtung des Testamentes durch den Erblasser wies das Gericht darauf hin, dass der aus dem Testament hervorgehende Erbe nicht mit dem Beweis dafür belastet ist, dass der Erblasser das Original des Testamentes nicht willentlich vernichtet hat. Eine entsprechende Vermutungwirkung gibt es ebenfalls nicht. Aus diesem Grunde musste mir vorliegenden Ausnahmefall dem Erben ein Erbschein erteilt werden, obwohl lediglich eine Kopie des ursprünglichen Testamentes vorlag.
Beschluss des OLG Hamm vom 09.11.2011 Aktenzeichen: 15 W 635/10 Kurze Zusammenfassung der Entscheidung: Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht alle Erbscheinsanträge zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren wies das Gericht darauf hin, dass nur einer der Erben als Alleinerbe berechtigt ist, einen…
Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe gegenüber dem Täter Schmerzensgeldansprüche im Strafverfahren geltend gemacht, der den Erblasser getötet hatte. Das Strafgericht verlangte vom Erben die Vorlage eines Erbscheins. Dieser wurde vom Erben aber nicht vorgelegt. Die Verurteilung des Täters zur Leistung von Schmerzensgeld an den Erben wurde vom Bundesgerichtshof aufgehoben, da der BGH die Vorlage eines Erbscheins zur Voraussetzung eines Antrages auf Schmerzensgeld im sogenannten Adhäsionsverfahren erklärte.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin befreite Vorerben ihres Ehemanns. Der Nacherbenfall sollte mit dem Tod der Erblasserin eintreten. Nach dem Tod der Erblasserin legten die Erben dem Grundbuchamt einen Erbschein vor, aus dem die Erben als Erben der Vorerbin hervorgingen. Antragsgemäß wurden die Nacherben in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer des vormaligen Miteigentumsanteils der Vorerbin in das Grundbuch eingetragen. Als die Erben später versuchten, das Grundstück zu veräußern, wurden sie vom Grundbuchamt aufgefordert, auch hinsichtlich des Nacherbenfalls einen Erbschein vorzulegen. Zum Nachweis der Berechtigung über die Immobilie verfügen zu dürfen, war es aus Sicht des Grundbuchamtes erforderlich, dass die Erben ihre Erbenstellung durch einen Erbschein hinsichtlich der Vorerbin und einem gesonderten Erbschein bezüglich des Nacherbenfalls nachwiesen.
Die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes wurde durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken bestätigt. Aus dem Erbschein bezüglich der verstorbenen Vorerben kann kein Schluss auf die Rechtsstellung hinsichtlich des Nacherbenfalls gezogen werden. Folglich muss für beide Erbfälle ein gesonderte Erbschein beim Grundbuchamt vorgelegt werden.
Im vorliegenden Fall errichtete der Erblasser ein notarielles Testament. Gleichzeitig gab er beim Notar eine weitere letztwillige Verfügung in Verwahrung, mit der der Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Verfahrenstechnisch stellte sich das notarielle Testament und die 2. Verfügung des Erblassers als einheitliche letztwillige Verfügung dar.
Nach dem Tod des Erblassers beantragte der Notar das Testamentsvollstreckerzeugnis. Das Testamentsvollstreckerzeugnis wurde dem Notar vom Nachlassgericht erteilt. Hiergegen wandte sich eine durch das Testament begünstigte Person.
Das Gericht stellte fest, dass der Notar aufgrund seiner Bestellung zum Testamentsvollstrecker ein Eigeninteresse am beurkundeten Vorgang hatte. Damit verstieß der Notar gegen die Beurkundungsordnung, da ein Notar keinen Vorgang beurkunden darf, an dem er ein Eigeninteresse hat. Das Testament wurde durch den Fehler des Notars im ganzen unwirksam. Folglich war auch die Bestellung des Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam. Das Testamentsvollstreckerzeugnis musste eingezogen werden.