Im vorliegenden Fall hatten sich die Erblasser (Eheleute) wechselseitig durch notarielles Testament als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder gegenüber vom erbenden Elternteil den Pflichtteil verlangt, sollte dieser Abkömmling auch im 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Pflichtteilsansprüche wurden nicht geltend gemacht. Nach dem Tod des zweitversterbenden Elternteils beantragten die Erben die Korrektur des Grundbuches. Dem Grundbuchamt wurde das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vorgelegt. Dennoch verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins, da das Grundbuchamt anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen konnte, ob die Pflichtteilsstrafklausel im Zusammenhang mit dem 1. Erbfall ausgelöst wurde. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist, den Sachverhalt im Zusammenhang mit den Erbfällen aufzuklären. Dies ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten. Aus diesem Grunde war das Grundbuchamt berechtigt, die Vorlage des Erbscheins zu verlangen, da nur im Erbscheinsverfahrens die Frage geklärt werden kann, ob die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde.
Mit der Reform der Notarkosten ist die kostenmäßige Privilegierung für die Beantragung eines Erbscheins, der ausschließlich zum Zwecke der Grundbuchberichtigung beantragt wird, entfallen. Vielmehr fallen nunmehr auch bei Beantragung eines solchen Erbscheins in Notarkosten auf der Grundlage des unbeschränkten Geschäftswerts an.
Erhält der Vorerbe ein Vermächtnis, so sind sowohl im Vorerbschein als auch im Nacherbschein die Vermögenswerte zu benennen, die nicht in die Vorerbschaft bzw. Nacherbschaft fallen, da sie Gegenstand des Vermächtnisses sind.
Der Erblasser errichtete kurz vor seinem Tod ein notarielles Testament. Der Notar hatte den Eindruck, dass der Erblasser in seiner Testierfähigkeit nicht eingeschränkt war. 14 Tage vor Errichtung des notariellen Testamentes beauftragte der Erblasser ein ärztliches Fachgutachten, aus dem sich ebenfalls die Testierfähigkeit des Erblassers ergab.
Der Erblasser war aufgrund eines Schlaganfalls gelähmt. Nach Errichtung des notariellen Testamentes musste die gesetzliche Betreuung des Erblassers angeordnet werden. Etwa fünf Monate nach dem Tod des Erblassers wurde ein weiteres fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben, um die Testierfähigkeit des Erblassers feststellen zu lassen. Dieses zweite Gutachten kam nicht zweifelsfrei zu dem Ergebnis, dass der Erblasser in seiner Testierfähigkeit bei Errichtung des notariellen Testamentes eingeschränkt war.
Dem Grundbuchamt wurde nach dem Tod des Erblassers das Eröffnungsprotokoll und das notarielle Testament des Erblassers vorgelegt. Angesichts der Tatsache, dass das nach dem Tod des Erblassers erstellte Gutachten dessen Testierfähigkeit nicht zweifelsfrei feststellte, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins. Gegen diese Anordnung des Grundbuchamtes wandten sich die Erben. Das OLG München gab den Erben recht und wies das Grundbuchamt an, auf der Grundlage des Eröffnungsprotokolls und des notariellen Testamentes die notwendigen Eintragungen im Grundbuch zu Gunsten der Erben zu veranlassen.
Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass bloße Zweifel an der Testierfähigkeit eines Erblassers nicht ausreichen, um dessen Testierfähigkeit infrage zu stellen. Da das zweite fachärztliche Gutachten nicht zweifelsfrei die Testierunfähigkeit des Erblassers feststellte, war dieses Gutachten nicht geeignet, die Testierfähigkeit des Erblassers infrage zu stellen. Insbesondere, da die Aussage des Notars und das vor dem Tod des Erblassers in Auftrag gegebene Gutachten die Testierfähigkeit des Erblassers eindeutig bekunden.
Im vorliegenden Fall musste das Gericht entscheiden, wann die Frist des § 1944 BGB abläuft, wenn die Ausschlagungserklärung vom Betreuer des Erben abgegeben wird und vom Betreuungssgericht genehmigt werden muss.
Die Betreuerin hatte die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb der Sechswochenfrist erklärt. Sodann wurde bei Betreuungsgericht die Genehmigung der Ausschlagungserklärung beantragt. Während der Dauer der Entscheidung des Betreuungsgerichtes über die Genehmigung der Ausschlagungserklärung ist die Frist des § 1944 BGB gehemmt.
Nach dem die Genehmigung der Betreuerin zuging, begann die Frist des § 1944 BGB wieder zu laufen. Die Genehmigung wurde an das Nachlassgericht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist des § 1944 BGB von der Betreuerin übermittelt. Das Gericht geht in seine Entscheidung davon aus, dass damit die Sechswochenfrist nicht eingehalten wurde, da die Betreuerin die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist des § 1444 BGB an das Nachlassgericht hätte weiterleiten müssen. Da dies nicht geschah, wurde die Frist nicht eingehalten.
Im Falle der Abgabe einer genehmigungspflichtigen Ausschlagungserklärung muss der Betreuer somit sicherstellen, dass die Genehmigungserklärung innerhalb der Sechswochenfrist (unter Berücksichtigung der Hemmung) dem Nachlassgericht zugeht. Ansonsten gilt die für den Betreuten abgegebene Ausschlagungserklärung als verfristet. Im vorliegenden Fall wurde der Betreute damit, trotz der Ausschlagungserklärung seines Betreuers, Erbe.
Mit der Entscheidung wird das Grundbuchamt angewiesen, eine Eintragung im Grundbuch vorzunehmen, ohne dass die Antragsteller einen Erbschein vorlegen müssen, der sie als Erben legitimiert.
Da aus Sicht des Grundbuchamtes aus dem vorgelegten Erbvertrag die Erbfolge nicht eindeutig hervorging, wurde die Eintragung der Erben im Grundbuch abgelehnt. Es wurde den Antragstellern vielmehr aufgegeben, einen Erbschein vorzulegen.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das Grundbuchamt die beantragte Änderung im Grundbuch vornehmen muss, da sich die Erbenstellung aus der Anwendung der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB ergibt. Das Gericht stellt fest, dass das Grundbuchamt selbstständig die vorgelegte letztwillige Verfügung, auf die der Antrag auf Korrektur des Grundbuches gestützt wird, auslegen muss. Bei dieser Auslegung hat das Grundbuchamt die gesetzlichen Auslegungsregeln des Erbrechtes zu berücksichtigen.
Das Grundbuchamt darf von den Antragstellern nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn zur Klärung der tatsächlichen Erbfolge eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Diese Sachverhaltsaufklärung ist dem Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens vorbehalten.
Da sich im vorliegenden Fall das Erbrecht der Antragsteller aus der Auslegung des Erbvertrages unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln des BGB ergibt, musste das Grundbuchamt die beantragte Eintragung vornehmen.
Der Beschluss bezieht sich auf einen Erbfall, bei dem die gesetzliche Erbfolge unklar war und folglich nicht genau bestimmt werden konnte, welche Personen aufgrund des Erbfalls mit welcher Erbquote tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden waren.
Aufgrund des Erbfalls musste das Grundbuch berichtigt werden. Das Grundbuchamt erließ zu Lasten eines der bekannten Miterben einem Bescheid, mit dem der Miterbe verpflichtet wurde einen Erbschein vorzulegen. Zur Durchsetzung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Der Bescheid des Grundbuchamtes wurde aufgehoben, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist seine Pflicht zur Amtsermittlung auf einen Dritten zu übertragen. Im vorliegenden Fall stand nicht fest, welche Personen mit welcher Erbquote tatsächlich Erben geworden waren. Zur Aufklärung dieser Frage war das Grundbuchamt nicht berechtigt, einen der feststehenden Erben zur Klärung dieser Frage zu verpflichten, einen Erbschein vorzulegen. Nach Ansicht des OLG Hamm ob liegt es in einer solchen Situation vielmehr dem Grundbuchamt selbst, im Wege der Amtsermittlung die notwendigen Feststellungen zu treffen um die erforderliche Grundbuchkorrektur durchführen zu können.
Ein Rücktrittsrecht im Erbvertrag führt nicht grundsätzlich zur Verpflichtung der Vorlage eines Erbscheins gegenüber dem Grundbuchamt
Im vorliegenden Fall hatten die Erblasser im Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart. Nach dem Erbfall verlangte das Grundbuchamt, unter Hinweis auf das Rücktrittsrecht, die Vorlage eines Erbscheins von den Erben. Das Gericht weist das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur ohne Vorlage des Erbscheins vorzunehmen.
Verfügen die Erben über eine öffentliche Urkunde, aus dem sich das Erbrecht ergibt, nebst Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes, so reicht dies für eine eventuelle Grundbuchkorrektur aus. Geht aus der öffentlichen Urkunde (hier Erbvertrag) ein Rücktrittsrecht hervor, kann das Grundbuchamt nur dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn dem Grundbuchamt konkrete Umstände bekannt sind, aus denen sich Zweifel am Erbrecht ergeben. Ansonsten ist die Grundbucheintragung auf der Grundlage der öffentlichen Urkunde und des Eröffnungsprotokolls vorzunehmen.
Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Frage klären muss, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung testierfähig gewesen ist.
Im vorliegenden Fall hatten die enterbten Kinder vorgetragen, dass die Erblasserin aufgrund einer Demenz zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen ist. Konkrete Umstände, aus denen sich die behauptete Testierunfähigkeit hätte ableiten lassen können, wurden von den Kindern aber nicht vorgetragen. Der Sachvortrag war diesbezüglich vollkommen unbestimmt.
Mangels konkreten Vortrages hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Erkrankung der Erblasserin auf deren geistige Leistungsfähigkeit ging das Nachlassgericht davon aus, zu Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin nicht verpflichtet zu sein. Dies wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt, da es eine solche Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes im Rahmen des Erbscheinsverfahrens nur gibt, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die den Schluss auf eine entsprechende geistige Einschränkung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zu lassen.
Der Erblasser hinterließ eine Karte, auf der 2 Aufkleber angebracht waren. Einer der Aufkleber bezeichnete die Haupterbin. Der 2. Aufkleber gab die Initialen des Erblassers wieder. Die Karte war nicht als letztwillige Verfügung bezeichnet, verfügte über keine Ortsangabe und war vom Erblasser nicht eigenhändig unterzeichnet.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich nicht um ein wirksames eigenhändiges Testament handelt. Es fehlt bereits an der notwendigen eigenhändigen Unterschrift des Erblassers, die die letztwillige Verfügung abschließt. Darüber hinaus bietet die Verwendung von Aufklebern die Möglichkeit der Manipulation und ist insofern mit dem Schriftformerfordernis nicht vereinbar.
Die Entscheidung des Nachlassgerichtes, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen, wurde daher vom OLG Hamburg bestätigt.