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Erbschein und Erbenfeststellungsklage im türkischen Erbrecht
Hinsichtlich des beweglichen Nachlasses des Erblassers in Deutschland muss ein sogenannter Fremdrechtserbschein gemäß § 2369 BGB beantragt werden. Dies ergibt sich aus § 14 des Nachlassabkommens von 1929 zwischen der Türkei und Deutschland. Gemäß diesem Nachlassabkommen ist auf das bewegliche Vermögen welches sich in Deutschland befindet, türkisches Erbrecht anwendbar, wenn der Erblasser türkischer Staatsangehöriger war. Folglich muss diesbezüglich der Erbschein unter Berücksichtigung des türkischen Erbrechts erteilt werden.