Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Alleinerben einsetzten. Im 2. Erbfall sollten die Kinder der Eheleute deren Schlusserben werden. Es handelte sich um 2 Töchter.
Später errichteten die Eheleute ein weiteres Testament, mit dem das gemeinschaftliche Testament um Regelungen hinsichtlich einer Pflichtteilsstrafklausel ergänzt wurde. Die Eheleute ordneten an, dass der im 1. Erbfall länger lebende Ehegatte berechtigt ist, eine Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, wenn eines der Kinder nach dem Tod des 1. Ehepartners dem überlebenden Ehepartner gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass das ergänzende Testament erst im Falle des Todes beider Eheleute eröffnet werden darf.
Die Ehefrau verstarb. Eine der Töchter machte gegenüber dem Vater Pflichtteilsansprüche geltend, ohne hierbei vom 2. Testament Kenntnis zu haben, da dieses aufgrund der diesbezüglichen Anordnung der Eheleute nicht eröffnet wurde. Der Vater ordnete daraufhin in Form eines weiteren Testamentes an, dass diese Tochter im Falle seines Todes nur den Pflichtteil erhält.
Nachdem auch der Vater verstarb, wurden die weiteren Testamente ebenfalls eröffnet. Die Tochter, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte, beantragte daraufhin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Dagegen erhobene Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht ab.
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung, die aus dem 1. Testament hervorgeht, der Wirksamkeit der später angeordneten Pflichtteilsstrafklausel nicht entgegensteht, auch wenn diese Pflichtteilsstrafklausel nur von einem der beiden Ehegatten angeordnet wurde.
Aus der Gesamtheit aller testamentarischen Verfügung ergibt sich, dass es dem Willen der Eheleute entsprach, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen. Insofern ergibt sich aus den Testamenten eine Öffnungsklausel, der die Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasser im 1. gemeinschaftlichen Testament nicht entgegensteht. Folglich war die Tochter, die nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machte, durch die nachträgliche Verfügung des Vaters wirksam enterbt. Der 2. Tochter war somit der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt.
Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin.
Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin vor einer Biopsie verfügt, dass ihr Lebensgefährte ihr gesamtes Vermögen erhalten soll, sollte ihr bei diesem Eingriff etwas passieren und sie nicht mehr aufwachen.
Die Erblasserin überstand die Biopsie unbeschadet. Sie verstarb aber mehrere Monate nach der Biopsie. Aufgrund der Verfügung der Erblasserin vor der Biopsie beantragte der Lebensgefährte einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Hiergegen wandten sich die gesetzlichen Erben der Erblasserin. Das Nachlassgericht hielt seine Rechtsauffassung aufrecht. Die Rechtsauffassung des Nachlassgerichtes wurde vom Beschwerdegericht, das heißt dem OLG Düsseldorf bestätigt.
Das OLG Düsseldorf kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügung der Erblasserin nicht so zu verstehen ist, dass der Lebensgefährte nur dann ihr Erbe werden soll, wenn sie anlässlich der Biopsie verstirbt.
Da die Biopsie bei örtlicher Betäubung vorgenommen wird und eine Komplikation mit Todesfolge im Regelfall so gut wie ausgeschlossen ist, kann aus der Formulierung der Verfügung nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin ihren Lebensgefährten nur für den Fall zum Erben an den wollte, dass sie bei der Biopsie verstirbt. Aufgrund der hochgradigen Unwahrscheinlichkeit eines tödlichen Verlaufs der Biopsie muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Erblasserin die Biopsie nur zum Anlass nahm, um den Lebensgefährten zum Alleinerben zu machen. Damit stellt der Bezug auf die Biopsie lediglich die Erwähnung des Motivs im Testament dar, welches die Erblasserin dazu veranlasst hat, überhaupt Testament zu errichten. Eine Bedingung im rechtlichen Sinn ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf in dieser Formulierung folglich nicht zu sehen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Stiftung zum Erben bestimmt. Die Erbeinsetzung war an die Bedingung geknüpft, dass seine 4 Haustiere auf dem dafür vorgesehenen Gelände der Stiftung untergebracht werden.
Der Hund des Erblassers wurde auf der Grundlage eines sogenannten Schutzvertrages bei einer anderen Organisation untergebracht. Die 3 Katzen des Erblassers wurden von dessen Nachbarn übernommen. Die Stiftung kam zu dem Schluss, dass hierdurch die Tiere des Erblassers gut versorgt sind und äußerte sich dahin, dass sie die Tiere nicht an bei sich unterbringen will.
Im Weiteren beantragte die Stiftung einen Alleinerbschein. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Erbeinsetzung der Stiftung von einer Bedingung abhängig ist.
Die Erbeinsetzung ist abhängig von der Unterbringung der Tiere des Erblassers auf dem Gelände der Stiftung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers. Da die Tiere zwischenzeitlich an anderen Orten untergebracht wurden und die Stiftung erklärte, dass sie diesen Zustand nicht ändern will, war die Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung entfallen. Folglich wurde die Stiftung nicht Erbe des Erblassers. In der Folge konnte der Stiftung der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbfolge für den Fall des Todes des Letztversterbenden der beiden Eheleute war nicht im Testament geregelt. Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte deren Tochter einen Alleinerbschein. Der Erbschein wurde erteilt.
Nach Erteilung des Erbscheins wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin gefunden. Die vormalige Pflegekraft der Erblasserin leitete aus diesem Testament ein eigenes Erbrecht ab und beantragte die Einziehung des Erbscheins. Das Nachlassgericht zog den Erbschein im Weiteren ein und erteilte einen neuen Erbschein, aus dem erneut die Tochter der Erblasserin als Alleinerbin hervorging.
Gegen die Erteilung des neuen Erbscheins wandte sich die Pflegekraft. Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück.
Trotz der Beauftragung eines Schriftsachverständigen waren entscheidende Passagen des Testamentes nicht lesbar, da die Schrift so undeutlich war, dass sie nicht entziffert werden konnte. Aufgrund der undeutlichen Handschrift der Erblasserin konnte nicht festgestellt werden, ob und wer zum Erben eingesetzt werden sollte. Das OLG Schleswig kam zu dem Schluss, dass ein formwirksam errichtetes handschriftliches Testament voraussetzt, dass es lesbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Testament nicht formwirksam errichtet. Dies führt zu Unwirksamkeit des Testamentes. Da das aufgefundene handschriftliche Testament somit unwirksam war, musste der Tochter erneut einen Alleinerbschein erteilt werden, da sie die gesetzliche Erbin der Erblasserin war. Die Beschwerde gegen die Erteilung dieses Alleinerbscheins war daher zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall waren die Erblasser Eheleute, die sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Erben eingesetzt hatten. Für den 2. Erbfall wurde angeordnet, dass die beiden Abkömmlinge, d.h. die beiden Söhne der Erblasser, Schlusserben werden sollten.
Hinsichtlich eines der beiden Söhne wurde von den Erblassern testamentarisch angeordnet, dass dieser nur das Inventar erhalten sollte. Das ihm zustehende Geld sollte hingegen ausschließlich einem Enkelkind zukommen.
Nachdem beide Erblasser verstorben waren, beantragte der Sohn, der hinsichtlich der Erbschaft nicht auf das Inventar beschränkt wurde, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser ergibt, dass sein Bruder enterbt werden sollte. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag nicht. Das OLG Karlsruhe wies im Beschwerdeverfahren das Nachlassgericht an, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Das OLG Karlsruhe kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Erblasser dem 2. Sohn lediglich ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zuwenden wollten. Dies ergab sich für das OLG Karlsruhe aus der Tatsache, dass die Zuwendung auf das Inventar beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde das Geldvermögen, welches dem 2. Sohn dem Grunde nach Zustand, unmittelbar dem Enkelkind zugewandt. Hierin sah das Gericht den Willen der Erblasser, den 2. Sohn zu enterben und auf ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zu beschränken.
Da das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testamentes der Erblasser zu dem Ergebnis kam, dass der 2. Sohn von den Erblassern enterbt wurde, musste dem Antrag des anderen Abkömmlings entsprochen werden, d.h. diesem war der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Die Anordnung der Erbfolge für den Fall des gemeinsamen Todes der Erblasser ist nicht als Schlusserbeneinsetzung anzusehen.
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute sich in ihrem Testament wechselseitig als Erben eingesetzt. Gleichzeitig verfügten sie, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes ihre Kinder ihre Erben werden sollen.
Im Weiteren verstarb die Ehefrau. Nach dem Tod der Ehefrau verfügte der überlebende Ehegatte testamentarisch, dass nur 3 seiner Kinder seine Erben werden. Der Ehemann verstarb sodann mehrere Jahre nach seiner Ehefrau. Die von ihm bedachten 3 Kinder beantragten die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Hiergegen wandten sich die beiden übrigen Abkömmlinge des Erblassers.
Die beiden übrigen Abkömmlinge stützten ihren Erbanspruch auf den Vortrag, dass in der Anordnung der Erblasser, dass für den Fall ihres gemeinsamen Todes allen 5 Kinder Erben werden sollen, eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Aufgrund dieser wechselbezüglichen Schlusserbeneinsetzung sei der Erblasser an das Testament der Eheleute gebunden und könne daher nicht mehr durch eine neue letztwillige Verfügung die Erbfolge regeln.
Das OLG Jena kam zu dem Ergebnis, dass in der Anordnung für den Fall des gemeinsamen Versterbens keine Schlusserbeneinsetzung zu sehen ist. Der Wille der Erblasser sei vielmehr so auszulegen, dass für den Fall des gemeinsamen Todes alle Kinder Erben werden sollen. In dieser sogenannten Katastrophenklausel sei keine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu sehen, die für den überlebenden Ehegatten bindend ist. Eine solche Rechtsfolge hatten die Eheleute nach Ansicht des OLG Jena nicht herbeiführen wollen, da sich aus dem Wortlaut des Testamentes der beiden Eheleute nicht einmal im Ansatz ergibt, dass diese eine Schlusserbeneinsetzung vornehmen wollten. Aus diesem Grunde war den 3 Abkömmling, die vom überlebenden Ehegatten als Erben eingesetzt wurden, der beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.
In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurde die Pflege der Erblasserin von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, deren Geschäftsführerin mit der Erblasserin befreundet war. Ursprünglich hatte die Erblasserin ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Später schloss sie mit der Geschäftsführerin einen Erbvertrag ab, mit der die Geschäftsführerin des Pflegedienstes zur Alleinerbin der Erblasserin wurde.
Nach dem Erbfall beantragte die Geschäftsführerin die Erteilung eines Erbscheins. Der Alleinerbschein wurde der Geschäftsführerin erteilt. Die zuständige Aufsichtsbehörde teilte dem Nachlassgericht mit, dass die Erteilung des Erbscheins eventuell gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP verstößt. Im Weiteren wurde der Erbschein als unrichtig eingezogen. Hiergegen legte die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes Beschwerde ein.
Die Einziehung des Erbscheins wurde vom OLG Frankfurt bestätigt. Die Geschäftsführerin konnte nicht widerlegen, dass es einen Zusammenhang zwischen den erbrachten Pflegeleistungen und der Erbeinsetzung gab. Dieser Zusammenhang wird von Gesetzes wegen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Da die Vermutung nicht widerlegt werden konnte, war die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes nach hessischem Landesrecht unwirksam, da sie gegen ein Verbotsgesetz in Form des HGBP verstieß. Der Erbschein war daher als unrichtig einzuziehen.
Zu beachten ist, dass sich die Unrichtigkeit des Erbscheins aus dem hessischen Landesrecht ergibt und somit nicht auf vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern übertragen werden kann, soweit es dort nicht eine entsprechende landesrechtliche Grundlage für die Unrichtigkeit und Einziehung des Erbscheins für den Fall gibt, dass ein ambulanter Pflegedienst, dessen Mitarbeiter oder die Geschäftsführung zum Erben eingesetzt wird.
Mithilfe Ihres Testamentes treffen Sie verbindliche Anordnungen für den Erbfall. Auf diesem Wege können Sie die Versorgung Ihrer nächsten Angehörigen sicherstellen, genaue Regelungen hinsichtlich der Verteilung des Nachlasses treffen und durch klare Anordnungen Streit zwischen den Erben über den Nachlass oder die Auslegung Ihres letzten Willens verhindern.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder den länger lebenden Ehepartner auf den Pflichtteil in Anspruch nimmt, sollte dieses Kind für den Fall des Todes des länger lebenden Ehepartners ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen und das Vorausempfänge zwischen den Kindern auszugleichen sind.
Nach dem Tod des Erstversterbenden setzte die überlebende Ehefrau eines ihrer Kinder testamentarisch als Alleinerben ein. Dieses Kind beantragte nach dem Tod der Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Alleinerbschein wurde vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt. Hiergegen wandten sich die übrigen Kinder durch die Einlegung einer Beschwerde.
Das Beschwerdegericht gab den übrigen Kindern recht und stellte fest, dass die Ehegatten den Willen hatten, alle Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden zu machen. Nach Auffassung des Gerichts war diese Verfügung der Eheleute auch wechselbezüglich und damit bindend. Aufgrund dieser Bindungswirkung konnte die überlebende Ehefrau nicht mehr durch Testament eines der Kinder zum Alleinerben bestimmen.
Das Gericht gelangte zu seiner Entscheidung durch Auslegung des Testamentes. Dabei knüpfte das Gericht an den ausdrücklichen Willen der Eltern an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen. Aus der angeordneten Pflichtteilsstrafklausel schloss das Gericht, dass die Eheleute die Absicht hatten, die Kinder als Schlusserben einzusetzen. Da das gemeinsame Testament unter der Voraussetzung stand, dass die Kinder Schlusserben des überlebenden Ehepartners werden, ergab sich aus der Auslegung, dass diese Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und folglich für den überlebenden Ehepartner bindet. Der beantragt Alleinerbschein durfte folglich nicht erteilt werden, da er im Gegensatz zur bindenden Schlusserbeneinsetzung steht.
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