Verstirbt während eines Zivilprozesses eine der beiden Parteien, ergibt sich hieraus nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Aussetzung des Prozesses für die verbliebene Prozesspartei. Die gegnerische Prozesspartei muss vielmehr darlegen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsnachfolge der verstorbenen Prozesspartei streitig ist.
Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind vom Erben zu tragen. Fraglich ist, ob trotz dieses Grundsatzes der Antragsteller vom Nachlassgericht auf einen Kostenvorschuss für die Nachlasspflegschaft in Anspruch genommen werden kann,
Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.Mit Urteil vom 5. Juli 2013 musste das Amtsgericht Brandenburg darüber entscheiden, wann die Totenfürsorge beginnt. Gegenstand der Entscheidung war ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der noch zu Lebzeiten des Erblasserin gestellt wurde. Die Antragstellerin gehörte als Tochter der Betroffenen zum Kreis derjenigen Personen, denen die Totenfürsorge obliegt. Der Antrag richtete sich gegen die Betreuerin der noch lebenden Mutter der Antragstellerin. Mit dem Antrag sollte die Zustimmung zur Bestattung in einem Familiengrab durchgesetzt werden.
Das Urteil setzt sich mit der Frage auseinander, in welchem Umfang das Nachlassgericht verpflichtet ist, die Frage der Überschuldung des Nachlasses zu überprüfen, wenn das Nachlassgericht darüber zu entscheiden hat, ob es die Ausschlagung der Erbschaft durch die sorgeberechtigten Eltern für ihr minderjähriges Kind genehmigen soll. Im vorliegenden Fall hatte das Nachlassgericht sich darauf beschränkt, die Nachforschungen zur Frage der Überschuldung des Nachlasses durch gerichtsinterne Ermittlungen vorzunehmen. Die Frage, mit der sich das OLG Schleswig-Holstein auseinandersetzen musste, war, ob das Gericht mit dieser Beschränkung seiner Pflicht zur Amtsermittlung bezüglich des Sachverhaltes, auf dessen Grundlage es zu entscheiden hat, genügt.
Der Beschluss des OLG München setzt sich mit der Frage auseinander, ob bei einer chronisch-progredienter Demenz ein so genannter \"Lichter Moment\" medizinisch überhaupt möglich ist, auf den die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers gestützt werden kann. Die ausführliche Auseinandersetzung des OLG München mit den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen machte deutlich, dass ein solcher \"Lichter Moment\" ausgeschlossen ist. Beim fraglichen Krankheitsbild ist somit davon auszugehen, dass der Erblasser testierunfähig war.
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