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Beschluss des OLG-Schleswig vom 18.03.2013

Prozessunterbrechung Erbrecht

Aktenzeichen: 3 W 18/13

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung (Zusammenfassung):

Verstirbt während eines Zivilprozesses eine der beiden Parteien, ergibt sich hieraus nicht grundsätzlich ein Anspruch auf Aussetzung des Prozesses für die verbliebene Prozesspartei. Die Prozessunterbrechung ist ein Ausnahmefall. Die gegnerische Prozesspartei muss vielmehr darlegen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Rechtsnachfolge der verstorbenen Prozesspartei streitig ist.

(Prozessunterbrechung)

Kurzbesprechung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall verstarb während des Prozesses die Klägerin. Die Frage musste geklärt werden, ob dies die Prozessunterbrechung zur Folge hat. Die Klägerin wurde von ihrem Sohn beerbt, der dem Gericht unverzüglich mitteilte, dass er Alleinerbe der Klägerin sei und den Prozess fortführen will.
Trotz dieser Erklärung beantragte der Beklagte gemäß § 246 ZPO das gerichtliche Verfahren auszusetzen. Das Gericht gab diesem Antrag nicht statt. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde vom OLG Schleswig zurückgewiesen.
Das Gericht verweist auf den Regelungsgehalt des § 246 ZPO, der grundsätzlich davon ausgeht, dass ein Zivilprozess dann beim Tod einer der Prozessparteien fortgesetzt wird, wenn die verstorbene Prozesspartei anwaltlich vertreten ist. Die Regelung des § 246 ZPO dient dem Schutz des Prozessbevollmächtigten, der die verstorbene Partei vertreten hat. Die Vorschrift soll dem Prozessbevollmächtigten die Möglichkeit einräumen, mit den Erben die Frage zu klären, ob das Verfahren fortgeführt wird.
Ein entsprechendes Interesse des Prozessgegners an der Prozessunterbrechung muss konkret nachgewiesen werden. Nur wenn dieser Anhaltspunkte dafür aufzeigen kann, dass die Rechtsnachfolge der verstorbenen Prozesspartei streitig ist, kann dieser die Aussetzung des Verfahrens beantragen.

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