Der Erblasser setzte seinen minderjährigen Sohn, nachdem er die Vaterschaft anerkannt hatte, testamentarisch mit einer Quote 1/2 zum Miterben ein. Weiter ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an und schloss die Kindesmutter von der Vermögensverwaltung hinsichtlich der Vermögenswerte aus, die dem Kind im Wege der Erbschaft zugewandt wurden.
Nach dem Erbfall erklärte die Kindesmutter gegenüber dem Nachlassgericht für das zum Miterben bestimmte Kind die Ausschlagung der Erbschaft. Anschließend erteilte das Familiengericht die entsprechende Genehmigung und setzte unterschiedliche Ergänzungspfleger für das minderjährige Kind ein. Hiergegen wandte sich die Kindesmutter mit ihrer Rechtsbeschwerde.
Der BGH half der Rechtsbeschwerde nicht ab. Aufgrund der wirksamen Anordnung des Erblassers, mit der der Kindesmutter die Verwaltung des Vermögens entzogen wurde, das der Erblasser seinem Kind im Wege der Erbschaft zuwandte, war die Kindesmutter nicht mehr befugt, die Vermögensinteressen des Kindes im Zusammenhang mit der Erbschaft wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Ausschlagung der Erbschaft, die mit der Absicht erklärt wird, die Pflichtteilsansprüche des Kindes auszulösen. Da die Beschränkung der Vertretungsmacht der Mutter bereits mit dem Erbfall eintritt, war die von der Kindesmutter abgegebene Ausschlagungserklärung unwirksam. Auf die vom Familiengericht nachträglich erteilte Genehmigung kommt es hierbei nicht an. Vielmehr muss die Ausschlagungserklärung vom bestellten Ergänzungspfleger gegenüber dem Nachlassgericht abgegeben werden.
Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Anspruch genommen. Aus den Umständen ergab sich, dass pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht auszuschließen waren. Entsprechende Auskünfte hätten bei der Hausbank des Erblassers vom Erben eingeholt werden müssen. Die Hausbank wollte hierfür eine Gebühr von 1500 € erheben.
Der Erbe forderte die Kontoauszüge bei der Bank nicht an. Vielmehr trat er seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten ab. Dieser beantragte daraufhin zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Lasten des Erben. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Zwangsgeldes legte der Erbe Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab.
Der Erbe wurde seinem Auskunftsanspruch nicht gerecht, indem er diesen an dem Pflichtteilsberechtigten abtrat. Der Erbe ist persönlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Im Rahmen der Auskunftspflicht ist der Erbe weiter verpflichtet, die Kontoauszüge der Konten des Erblassers über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre vor dessen Tod durchzusehen. Dieser Auskunftspflicht kann der Erbe nicht die Tatsache entgegenhalten, dass die Bank für die Überlassung der Kontoauszüge eine Gebühr von 1500 € erhebt. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass dieser Betrag als angemessen anzusehen ist.
Da der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt hat, war das streitige Zwangsgeld zu Lasten des Erben festzusetzen, um die geschuldete Auskunft zu erzwingen.
Nachdem das Nachlassgericht zu Gunsten von drei gesetzlichen Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein erteilt hatte, wurde beim Nachlassgericht ein Schreiben der Erblasserin eingereicht, aus dem hervorgeht, dass das Vermögen in Form von Bargeld und Wertpapieren einer bestimmten Person im Falle des Todes zugewandt werden soll, der mit gleichem Schreiben Vollmacht erteilt wurde, über diese Vermögenspositionen zu verfügen.
Das Nachlassgericht zog daraufhin den bereits erteilten Erbschein ein. Hiergegen legten die drei gesetzlichen Erben Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde.
Die fragliche Vollmacht wurde von der Erblasserin handschriftlich errichtet und eigenhändig unterzeichnet. Insofern wird die Vollmacht den Formerfordernissen an ein wirksames Testament gerecht. Allerdings verwendet die Erblasserin an keiner Stelle den Begriff Testament. Insbesondere ist dem Schriftstück eine entsprechende Überschrift nicht zu entnehmen.
Der Nachlass der Erblasserin bestand nicht nur aus Bargeld und Wertpapieren sondern auch Immobilienbesitz. Insofern erstreckte sich der Wille der Erblasserin, soweit er aus der Vollmacht hervorgeht, nicht auf deren gesamtes Vermögen. Auf diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Erblasserin den Begriff Testament nicht verwendet hatte, kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Auslegung der vorliegenden Vollmacht als letztwillige Verfügun Restzweifel bestehenn. SolcheRestzweifel gehenn zu Lasten desjenigen, der sich auf die Erklärung des Erblassers beruft, aus der er sein Erbrecht ableitet. Aus diesem Grunde war die Vollmacht nicht als Testament anzusehen, sodass der bereits erteilt gemeinschaftliche Erbschein zugunsten der gesetzlichen Erben nicht eingezogen werden durfte.
Im vorliegenden Fall wurde die Erbin im Wege einer Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass des Erblassers in Anspruch genommen. Gegenüber dem angerufenen Gericht zeigte sie fristgerecht ihre Verteidigungsbereitschaft an. Im Weiteren erteilte sie die geforderte Auskunft und anerkannte den Auskunftsanspruch mit der Klageerwiderungsschrift. Nach Ansicht des OLG Schleswig hatte die Erbin durch ihr außergerichtliches Verhalten keinen Grund zur Klageerhebung gegeben.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragte, der Erbin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Dabei vertrat die Auffassung, dass nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Schleswig verworfen.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem sofortigen Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht entgegensteht, soweit das Anerkenntnis in der Klageerwiderungsschrift abgegeben wird und die Auskunft im weiteren sofort erteilt wird. Da die Erblasserin mit der Klageerwiderung den Auskunftsanspruch anerkannte und erfüllte, lagen somit die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten vor. Die Verfahrenskosten waren daher dem klagenden Pflichtteilsberechtigten aufzuerlegen.
Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn die Erbin außergerichtlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte.
Der Bundesgerichtshof musste sich bei dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob der Verzicht auf den Pflichtteil durch einen Abkömmling, der aufgrund einer Behinderung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seitens eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nimmt, sittenwidrig ist.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Die Mutter des behinderten Kindes errichtete einen Tag vor ihrem Tod ein notarielles Testament, mit dem das behinderte Kind zum nicht befreiten Vorerben bestimmt wurde. Aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter war abzusehen, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Testamentserrichtung versterben würde. Das behinderte Kind war nicht geschäftsunfähig und konnte daher grundsätzlich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes der Mutter gab deren behindertes Kind die Pflichtteilsverzichtserklärung ab.
Der Kostenträger der Sozialleistungen zugunsten des Kindes ging davon aus, dass die Pflichtteilsverzichtserklärung sittenwidrig ist, da sie offensichtlich in der Absicht abgegeben wurde, dem Kostenträger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu verwehren, die dem behinderten Abkömmling ohne Abgabe der Pflichtteilsverzichtserklärung zugestanden hätten. Der Träger der Sozialhilfe verwies dabei auf die Rechtslage die bezogen auf Unterhaltsleistungen besteht. Eine vertragliche Vereinbarung, mit der ein Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrages auf seine Unterhaltsansprüche verzichtet ist nichtig, soweit die Vereinbarung auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe geht, der aufgrund des Unterhaltsverzichtes den Lebensunterhalt des betroffenen Ehepartners sichern muss.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Rechtslage beim Verzicht auf Unterhaltsleistungen nicht mit dem Verzicht auf den Pflichtteil zu vergleichen ist. Mit dem Unterhaltsverzicht erklärt der betroffene Ehepartner, dass er auf bereits bestehende Ansprüche verzichtet. Der Verzicht auf den Pflichtteil bezieht sich hingegen auf Ansprüche, erst noch entstehen müssen und deren Entstehen dem Grunde nach unsicher sind. Der Verzicht auf Unterhaltsleistungen stellt somit einen Vertrag zulasten Dritter, d. h. des Kostenträgers der Sozialhilfe dar. Da beim Verzicht auf den Pflichtteil ein Pflichtteilsanspruch nicht besteht, kann diese Vereinbarung somit keinen Vertrag zulasten Dritter darstellen. Die Rechtsprechung zum Verzicht auf Unterhaltsleistungen ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf Pflichtteilsverzichtserklärungen nicht anwendbar. Darüber hinaus gibt es für den Kostenträger der Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die Erbfolge Einfluss nehmen zu können. Der Bundesgerichtshof kam folglich zu dem Ergebnis, dass der Verzicht eines behinderten Abkömmlings auf seine Pflichtteilsansprüche nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
Die Erblasserin hinterließ 2 Kinder und mehrere Enkelkinder. Die Erblasserin bestimmte Ihre Tochter zur Miterbin mit einer Erbquote von 1/4. Gleichzeitig ordneten sie Vermächtnisse und die Testamentsvollstreckung an.
Die Tochter nahm die Erbschaft an. Die Annahme der Erbschaft war von der Vorstellung getragen, ansonsten auch den Pflichtteil zu verlieren. Nachdem die Tochter später in Erfahrung brachte,dass die Ausschlagung der Erbschaft nicht zum Verlust des Pflichtteils geführt hätte, erklärte sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft und schlug gleichzeitig die Erbschaft aus.
Im Weiteren entwickelte sich zwischen der Tochter und dem Testamentsvollstrecker ein Rechtsstreit, in dessen Rahmen es unter anderem auf die Frage ankam, ob die Tochter die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte und aufgrund der gleichzeitig geklärten Ausschlagung der Erbschaft nunmehr Pflichtteilsansprüche geltend machen kann.
Vom Bundesgerichtshof wurde das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass die Tochter zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft und zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt war, da sie sich bei der Annahme der Erbschaft in einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB befunden hatte, da sie bei der Annahme der Erbschaft davon ausging, mit der Ausschlagung der Erbschaft auch ihre Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Die Tochter kann daher die übrigen Erben wirksam auf Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses und im Weiteren auf Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen.
Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Nachlassgerichtes festgestellt, dass die Kosten des Nachlasspflegers aus dem Nachlass zu erstatten sind. Der Nachlasspfleger beantragte sodann die Kostenfestsetzung. Gegen den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde Beschwerde eingelegt, da die Erbin die Auffassung vertrat, dass aus dem Festsetzungsbeschluss auch in ihr Privatvermögen vollstreckt werden kann.
Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Bereits aus der Formulierung des Beschlusses des Nachlassgerichtes ergibt sich, dass der Nachlasspfleger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass hat. Diese Formulierung schließt eine Vollstreckung in das sonstige Vermögen der Erbin aus. Soweit der Nachlass nicht ausreicht, um den Kostenerstattungsanspruch des Nachlasspflegers auszugleichen, haftet die Staatskasse.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anlässlich einer Verfassungsbeschwerde mit den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis auseinander.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass der Notar bei der Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, auch durch selbstständige Ermittlungen die Nachlassgegenstände und Forderungen aufzunehmen. Weiter muss aus dem Nachlassverzeichnis hervorgehen, dass der Notar für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist.
Ein Nachlassverzeichnis, welches inhaltlich lediglich die Angaben des Erben auflistet und keine eigenständigen Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festgestellt werden können, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Diesbezüglich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Funktion des Nachlassverzeichnisses, d.h. auf dessen größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Erben über den Nachlass.
Das Verfassungsgericht führt weiter aus, dass der Notar zur Feststellungen von pflichtteilsrelevanten Schenkungen gehalten ist, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den 10 Jahreszeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen. Hierbei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, 2 W 495/13.
Die Steuerschulden des Erblassers können nur in der Höhe als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden, in der sie vom Finanzamt tatsächlich festgesetzt wurden.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser zu Lebzeiten in erheblichem Umfang Kapitalertragsteuer hinterzogen. Die Erben zeigten dies dem Finanzamt an, nachdem sie von der Steuerhinterziehung des Erblassers Kenntnis erlangten.
Aufgrund eines internen Fehlers berechnete das Finanzamt die Steuerschulden des Erblassers auf der Grundlage von DM-Beträgen. Dies war falsch, da die Erben ihre Angaben in Euro gemacht hatten.
Im Weiteren gaben die Erben die Erbschaftsteuererklärung ab und brachten die Steuerschulden des Erblassers im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung in ihrer tatsächlichen Höhe, d.h. als Euro-Beträge, als Nachlassverbindlichkeiten von der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer in Abzug.
Das Erbschaftfinanzamt akzeptierte die Wertangaben der Erben in der Erbschaftsteuererklärung hinsichtlich der Steuerschulden des Erblassers nicht. Die Erbschaftsteuer wurde vielmehr auf der Grundlage des inhaltlich falschen Steuerbescheides festgesetzt.
Der Bundesfinanzhof bestätigt die Entscheidung des Finanzamtes, da er zu dem Ergebnis gelangt, dass nur die Steuerschulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuererklärung zu berücksichtigen sind, die vom Finanzamt wirksam festgesetzt wurden. Da die tatsächliche Steuerschuld des Erblassers nicht festgesetzt wurde, konnte sie bei der Bestimmung der Erbschaftsteuer auch nicht berücksichtigt werden
Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929
(RGBl. 1931 II S. 538)
Artikel 20
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrags ersichtlichen Befugnisse.
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