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Erbrecht | Nachlassverbindlichkeiten Gerichtsstand | Bezogen auf Nachlassverbindlichkeiten führt der Tod des Erblassers nicht zu einer Veränderung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes
Die Erblasserin hinterließ Verbindlichkeiten hinsichtlich der vor ihrem Tod erbrachten Pflegeleistungen in einem Pflegeheim, welches von einem Verein betrieben wurde. Die Erblasserin hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Wohnsitz des Testamentsvollstreckers war nicht mit dem Wohnsitz der Erblasserin, d. h. der Heimeinrichtung identisch.
Im Weiteren machte der Verein die offenen Pflegekosten in eine Mahnverfahren gegenüber den Erben geltend und orientierte sich hinsichtlich des Gerichtsstandes am letzten Wohnsitz der Erblasserin. Nachdem das Verfahren an das Gericht in der Hauptsache, d. h. an das Gericht, welches für den letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig war, abgegeben wurde, begründete der Verein seine Forderung inhaltlich so, dass sich die Forderung sowohl gegen die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker richtet.
Da der Testamentsvollstrecker im Bezirk eines anderen Amtsgerichtes seinen Sitz hatte, wurde seitens des Vereins beantragt, dass das zuständige Gericht gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO bestimmt wird. Dieser Antrag wurde vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen.
Grundsätzlich war im vorliegenden Fall vom Gerichtsstand des Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO auszugehen. Dieser Gerichtsstand des Erfüllungsortes bleibt auch im Fall der Rechtsnachfolge durch Erbfall bestehen. Der Erbfall wirkt sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes hinsichtlich einer Nachlassverbindlichkeit nicht aus.
Soweit es zu Gunsten des Vereins ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstandes gab, welches aus den unterschiedlichen Wohnsitzen der Erben bzw. des Testamentsvollstreckers abgeleitet werden konnte, hatte der Verein sein Wahlrecht verloren, da er selbst im Mahnantrag das Amtsgericht am vormaligen Wohnsitz der Erblasserin als örtlich zuständig angegeben hatte. Diese Ausübung des Wahlrechtes hinsichtlich des Gerichtsstandes war im weiteren Verfahren für den Verein bindend.
Aufgrund dieser Bindungswirkung des ausgeübten Wahlrechtes bezogen auf den Gerichtsstand war für eine Entscheidung über das örtlich zuständige Gericht durch das OLG Karlsruhe kein Raum mehr. Die einmal vom Verein gewährte örtliche Zuständigkeit ist vielmehr für das gesamte Verfahren bindend.