Rechtsanwalt Detlev Balg - Köln

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Erbrecht | Totenfürsorge Ehefrau Bestattungsort | Ordnet der Erblasser nichts anderes an, so liegt die Totenfürsorge bei seiner Ehefrau

Amtsgericht München: Urteil vom11.06.2015 - Az 171 C 12772/15 - Totenfürsorge Ehefrau Bestattungsort | Ordnet der Erblasser nichts gegenteiliges an, so liegt die Totenfürsorge bei seiner Ehefrau

Wem die Totenfürsorge zufällt, ist nicht gesetzlich geregelt. Gewohnheitsrechtlich liegt die Totenfürsorge daher bei den nächsten Angehörigen. Soweit der Erblasser keinen anderen Willen geäußert hat, obliegt die Totenfürsorge daher in 1. Linie der Ehefrau des Verstorbenen. Nur wenn diese die Totenfürsorge nicht ausüben kann oder will, obliegt die Totenfürsorge den nächsten Verwandten, d. h. zum Beispiel den Kindern des Erblassers.
Im vorliegenden Fall war ein in Bayern geborener und wohnhafter Katholik mit einer türkischstämmigen Ehefrau verheiratet. Die Familie des Erblassers verfügt in Deutschland über ein Familiengrab. Gegenüber seiner Ehefrau äußerte sich der Erblasser dahin, dass er bei seiner Frau in der Türkei bestattet werden will. Seiner Mutter gegenüber gab er an, dass er eine Bestattung im vorhanden Familiengrab wünscht.
Nach dem Tod des Erblassers versuchte dessen Ehefrau die Leiche in die Türkei zu überführen. Dem trat die Mutter des Verstorbenen mit einer einstweiligen Verfügung entgegen. Auf Antrag Ehefrau wurde die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht München wieder aufgehoben.
Mit Enturteil vom 11. Juni 2015 stellte das Amtsgericht München fest, dass die Ehefrau im Rahmen des bekannten Willens des Erblassers über den Bestattungsort entscheiden können, da ihr die Totenfürsorge zukommt. Da der Erblasser sich offensichtlich sowohl eine Bestattung in Bayern als auch in der Türkei vorstellen konnte, stand die Entscheidung der Ehefrau, den Erblasser in der Türkei zu bestatten, dessen Willen nicht entgegen. Im Rahmen der Totenfürsorge konnte die Ehefrau daher die Bestattung ihres Ehemanns in der Türkei veranlassen. Die Härte, die diese Entscheidung der Ehefrau für die übrigen Angehörigen des Erblassers darstellen kann, ist aus Sicht des Amtsgerichts München unerheblich, da ausschließlich auf die Totenfürsorge abzustellen ist, die bei der Ehefrau liegt.

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Testamentsvollstreckerzeugnis Grundbuch | Der Testamentsvollstrecker muss seine Verfügungsbefugnis dem Grundbuchamt gegenüber durch Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen

OLG Hamm: Beschluss vom 27.05.2016 - Az 15 W 209/16 - Testamentsvollstrecker Testamentsvollstreckerzeugnis Grundbuch | Der Testamentsvollstrecker muss seine Verfügungsbefugnis dem Grundbuchamt gegenüber durch Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen

Im vorliegenden Fall legte der Testamentsvollstrecker eine Abschrift seines Testamentsvollstreckerzeugnisses dem beurkundenden Notar vor. Der Beurkundungstermin bezog sich auf ein Grundstücksgeschäft. Der Notar fertigte eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Im Weiteren wurde über den Notar beim Grundbuchamt die Auflassung hinsichtlich der veräußerten Immobilie beantragt. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der veräußerten Immobilie. Dagegen legte der Notarbeschwerde ein.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Nach Ansicht des OLG Hamm kann der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien nur durch die Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift ist hierfür nicht ausreichen.
Da in der Zeit zwischen der Beurkundung des notariellen Vertrages und der Erklärung der Auflassung die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entfallen kann, muss die Befugnis des Testamentsvollstreckers zum Zeitpunkt der Auflassung nachgewiesen werden. Nach Ansicht des OLG Hamm ist dies nur durch die Vorlage der Urschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses möglich. Da im vorliegenden Fall über den Notar lediglich eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt wurde, war die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Augenblick der Auflassung somit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.

Erbrecht | Testament Auslegung Grundbuch | Ist ein eigenhändiges Testament offensichtlich unwirksam, muss das Grundbuchamt auf der Grundlage eines vorgelegten wirksamen notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss die beantragte Grundbuchberichtigung vornehmen

OLG München: Beschluss vom 21.10.2016 - Az 34 Wx 331/16 - Testament Auslegung Grundbuch | Ist ein eigenhändiges Testament offensichtlich unwirksam, muss das Grundbuchamt auf der Grundlage eines vorgelegten wirksamen notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss die beantragte Grundbuchberichtigung vornehmen

Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute gemeinsam ein notarielles Testament errichtet. Aus dem Testament gehen die Kinder der Eheleute als Schlusserben bzw. als Nacherben hervor. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die überlebende Ehefrau ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre beiden leiblichen Kinder zu ihren Alleinerben bestimmte. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, war im notariellen Ehegattentestament geregelt, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin wird und die Kinder der Eheleute Nacherben.
Nach dem Erbfall legte die Witwe dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vor und beantragte die Grundbuchberichtigung. Dies lehnte das Grundbuchamt mit Hinweis darauf ab, dass sich zwischenzeitlich, insbesondere aufgrund des privatschriftlichen Testamentes der Erbin, die Situation hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen im notariellen Ehegattentestament geändert haben könnte, sodass der Fortfall der Bindungswirkung nicht auszuschließen ist. Aus diesem Grunde verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Erbin Beschwerde ein. Das OLG München gab der Beschwerde statt. Aus Sicht des OLG München war eindeutig, dass das privatschriftliche Testament der Erbin gegen die Anordnungen des notariellen Ehegattentestamentes verstieß und damit aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestamentes unwirksam war. Zu dieser Feststellung konnte das Grundbuchamt durch eigene rechtliche Prüfung gelangen, ohne zuvor einen weitergehenden Sachverhalt ermitteln zu müssen.
Da das Grundbuchamt folglich in der Lage war, selbst festzustellen, dass das privatschriftliches Testament der Erbin die Regelungen im notariellen Ehegattentestament nicht berührt, musste die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses nebst Eröffnungsbeschluss durchgeführt werden. Das Grundbuchamt war nicht berechtigt, die Grundbuchberichtigung von der Vorlage des Erbscheins abhängig zu machen.

Erbrecht | Vermögenszuwendung Erbeinsetzung Auslegung | Ein Vermögenserwerb des Erblassers nach Testamentserrichtung kann zum Fortfall der Alleinerbenstellung des Bedachten nach § 2087 II BGB führen

Ein Vermögenserwerb nach Testamentserrichtung kann zum Fortfall der Alleinerbenstellung des Bedachten nach § 2087 II BGB führen.
Die Erblasserin war verwitwet. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin ein Testament. In diesem Testament verfügte Sie, dass eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie nach ihrem Tod auf eine bestimmte Person übergehen sollte. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes stellt diese Immobilie das wesentliche Vermögen der Erblasserin dar. Nachdem die Erblasserin ihr Testament errichtet hatte, erlangte sie durch Erbschaft ein weiteres sehr werthaltiges Vermögen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Person, der die Erblasserin die Immobilie zugewandt hatte, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der nächste Verwandte der Erblasserin, der nach der gesetzlichen Erbfolge ihr Erbe wäre, beantragte ebenfalls einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass der Bedachte durch die Zuwendung der Immobilie im Testament zum Alleinerben nach Maßgabe des § 2087 II BGB geworden ist. Hiergegen legte der nächste Verwandte der Erblasserin Beschwerde ein.
Das OLG Düsseldorf entsprach der Beschwerde und kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall den beiden Antragsteller ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen ist.
Das OLG Düsseldorf bringt in seiner Entscheidung zum Ausdruck, dass es grundsätzlich die Einschätzung des Nachlassgerichtes teilt, dass die durch letztwillige Verfügung der Erblasserin erfolgte Übertragung des Eigentums an der zum Nachlass gehörenden Immobilie zur Folge hat, dass der Bedachte zum Alleinerben der Erblasserin wird.
Allerdings geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden muss, wie der Wille der Erblasserin sich entwickelt hätte, wenn Sie zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testamentes bereits Kenntnis vom späteren weiteren Vermögenserwerb gehabt hätte. Da im vorliegenden Fall der Wille der Erblasserin offensichtlich darauf gerichtet war, dass ein bestimmter Vermögenswert, d. h. die Immobilie, zugewandt werden sollte, kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin offensichtlich nicht pauschal ihr gesamtes Vermögen dem Bedachten zukommen lassen wollte.
Da das OLG Düsseldorf somit zu dem Ergebnis gelangte, dass aus der Übertragung der Immobilie durch die Erblasserin nicht der Rückschluss möglich ist, dass der Bedachte das wesentliche gesamte Vermögen der Erblasserin erlangen sollte, folgert das OLG Düsseldorf, dass die Erblasserin unter Berücksichtigung des späteren Vermögenserwerbes nur die Einsetzung des Bedachten als Teilerben gewollt hätte. Folglich musste die gesetzliche Erbfolge ebenfalls berücksichtigt werden, sodass der Bedachte neben dem gesetzlichen Erben Teilerbe wurde.
Die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist folglich geboten, um der tatsächlichen erbrechtlichen Situation, die durch Auslegung vom OLG Düsseldorf ermittelt wurde, gerecht zu werden. Die Anträge auf Erteilung von Alleinerbschein waren daher zurückzuweisen.

Erbrecht | Prozesskostenhilfe für verstorbenen Antragsteller | Mit dem Tod des Antragstellers im PKH-Verfahren endet das Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 05.04.2016 - Az I-24 W 14-16 - Anwalt Erbrecht Köln | Prozesskostenhilfe für verstorbenen Antragsteller - Mit dem Tod des Antragstellers im PKH-Verfahren endet das Prozesskostenhilfeverfahren

Ursprünglich verlangte der Erblasser von einer Alleinerbin die Übernahme bestimmter Kosten. Für das Klageverfahren wurde seitens des Erblassers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Im Weiteren verstarb der Erblasser.
Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers verfolgte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass mit dem Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung gefunden hat. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Erblassers im Beschwerdeverfahren.
Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht bewilligt. Damit beendete der Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren vor dessen Abschluss. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lag somit kein wirksamer Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Erblassers vor. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Rechtsanwalt aus eigenem Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter betrieben konnte, gab es nicht. Da das Prozesskostenhilfeverfahren durch den Tod des Erblassers vor der Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beendet war, konnte der Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Erblassers nicht weiter verfolgt werden. Der Antrag war daher zu Recht abzuweisen.
Stirbt der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, findet das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung. Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall nicht mehr zu gewähren.

Erbrecht | Grundbuchamt Testamentsvollstreckerzeugnis | Legt der Testamentsvollstrecker einen Eröffnungsbeschluss nebst notariellem Testament und formwirksamer Annahmeerklärung seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt vor, ist dieses nicht befugt, darüber hinaus die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen

OLG München: Urteil vom 11.07.2016 - Az. 34 Wx 144/16 | Grundbuchamt Testamentsvollstreckerzeugnis | Anwalt Erbrecht Köln | Notarielle Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers statt Testamentsvollstreckzeugnis

Legt der Testamentsvollstrecker einen Eröffnungsbeschluss nebst notariellem Testament und formwirksamer Annahmeerklärung seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt vor, ist dieses nicht befugt, darüber hinaus die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen.
Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an. Hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Immobilie war eine Grundbuchkorrektur erforderlich. Der Testamentsvollstrecker legte dem Grundbuchamt in diesem Zusammenhang den Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des Testamentes des Erblassers und das notarielle Testament selbst vor. Das Grundbuchamt machte die beantragte Korrektur davon abhängig, dass der Testamentsvollstrecker darüber hinaus ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlegt.
Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass bei Vorlage des Eröffnungsbeschlusses nebst notariellem Testament das Grundbuchamt nicht befugt ist, vom Testamentsvollstrecker darüber hinaus noch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen. Vielmehr ist es nach der Rechtsauffassung des OLG München ausreichend, wenn der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt die notariell beurkundete Erklärung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker angenommen hat. Darüber hinaus ist die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht erforderlich

Erbrecht | Nachlassverzeichnis Ermittlungsumfang | Art und Umfang der Ermittlungspflichten des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG-Bamberg: Urteil vom 16.06.2016 - Az: 4 W 42/16 | Art und Umfang der Ermittlungspflichten des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses | Anwalt Erbrecht Köln - Kanzlei Detlev Balg (c)

Die Entscheidung des OLG Bamberg beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang der mit der Beurkundung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar verpflichtet ist, eigene Nachforschungen hinsichtlich des Nachlasses durchzuführen.
Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass der Notar nicht zu Detektivarbeiten im Zusammenhang mit den Feststellungen bezüglich des Nachlasses verpflichtet ist. Ebenso wenig verlangt das OLG Bamberg vom Notar hellseherische Fähigkeiten.
Das OLG Bamberg geht allerdings davon aus, dass der Notar verpflichtet ist, erhebliche eigene Nachforschungen zu veranlassen, wenn Zweifel daran bestehen, dass die vom Erben erteilten Auskünfte unvollständig oder sogar falsch sind.
Unter keinen Umständen kann sich der Notar darauf beschränken, lediglich die Erklärungen des Erben zu beurkunden, ohne dass zuvor die Angaben des Erben seitens des Notars einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden.
Ergeben sich hingegen aus den erteilten Auskünften des Erben oder aus vorgelegten Unterlagen nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es zu Lebzeiten des Erblassers zu Vermögensverschiebungen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gekommen ist, so muss der Notar den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen aufklären. Die Tatsache, dass sich hiermit ein erheblicher Ermittlungsaufwand oder ein umfangreicher Prüfungsaufwand verbindet, führt nicht zu einer Begrenzung der Aufklärungspflichten des Notars.
Der Notar hat im Weiteren den auskunftverpflichteten Erben mit den Erkenntnissen seine eigene Nachforschungen zu konfrontieren und den Erben zu entsprechenden ergänzenden Auskünften aufzufordern. Diese Auskünfte des Erben gegenüber dem Notar sind vom Notar nach Möglichkeit wörtlich in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.
Geht der Notar nachvollziehbaren Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten bezogen auf aufklärungsbedürftige Vermögensbewegungen nicht nach, entspricht das erteilte notarielle Nachlassverzeichnis nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesem Fall ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch kann in diesem Fall durch die Festsetzung entsprechender Zwangsmittel gegen den auskunftspflichtigen Erben durchgesetzt werden.
Hinweis:
Um sicherzustellen, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, die Auskünfte des Erben vollständig nachvollziehen zu können, sollte der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machen, bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich zugegen zu sein. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen, in welcher Form der Notar den Erben hinsichtlich der noch offenen Fragen einvernommen hat und ob die Erklärungen des Erben im notariellen Nachlassverzeichnis hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.

Erbrecht | Teilungsversteigerung Teilungsanordnung | Auch bei nur teilweiser Unwirksamkeit einer Teilungsanordnung ist eine Teilungsversteigerung unzulässig

OLG München: Urteil vom 16.11.2016 * Az 20 U 2886/16 | Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung bei Teilunwirksamkeit einer Teilungsanordnung

Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin insgesamt 4 Abkömmlinge. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie über die die Erblasserin in Form einer Teilungsanordnung in ihrem Testament verfügte. Hinsichtlich eines der Erben war diese Teilungsanordnung unwirksam.
Im Weiteren betrieb der Erbe, der in der zum Nachlass gehörenden Immobilie wohnhaft war, hinsichtlich dieser Immobilie die Teilungsversteigerung. Dagegen wandte sich in Form einer unechten Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einer der Miterben. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab. Das OLG München entsprach der Klage im Berufungsverfahren.
Das OLG München stützt seine Entscheidung auf die Feststellung, dass die Teilungsanordnung nur hinsichtlich eines der Abkömmlinge der Erblasserin unwirksam ist. Bezogen auf die übrigen Abkömmlinge bleibt die Teilungsanordnung jedoch wirksam. Materiellrechtlich können sich daher die übrigen Miterben auf die Wirkung der im Verhältnis zu ihnen wirksamen Teilungsanordnung berufen. Folglich ist die Teilungsversteigerung unzulässig, obwohl die Teilungsanordnung bezogen auf einen der Abkömmlinge unwirksam ist. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit bezogen auf die übrigen Abkömmlinge und Miterben fortbesteht. Der Klage gegen die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens war daher zu entsprechen.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Familienheim Veräußerung | Die Veräußerung des geerbten Familienheims innerhalb der Zehnjahresfrist unter Vorbehalt des Nießbrauches löst die Erbschaftssteuer aus

Erbrecht: FG Münster - 28.09.2016 - 3 K 3757/15 | Erbschaftsteuerpflicht nach Weitergabe des Familienheims unter dem Vorbehalt des Nießbrauches

Im vorliegenden Fall vererbte der Erblasser seiner Ehefrau das Wohnhaus, in dem die Eheleute vor dem Erbfall wohnhaft waren. Die Ehefrau bewohnte die Immobilie nach dem Erbfall weiter. Hinsichtlich dieser Immobilie fiel daher keine Erbschaftssteuer an.
Einige Zeit nach dem Erbfall veräußerte die Erbin die Immobilie an ihre Tochter. Im Rahmen des Übertragungsvertrages mit der Tochter behielt die Erbin sich den Nießbrauch an der Immobilie vor. Das Finanzamt setzte darauf hin in Bezug auf die veräußerte Immobilie nachträglich die Erbschaftssteuer zu Lasten der Erbin fest. Gegen diesen Steuerbescheid wurde Klage beim Finanzgericht Münster erhoben.
Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Argumentation der Erbin folgte das Finanzgericht nicht. Die Erbin berief sich auf den Umstand, dass sie sich im Rahmen der Veräußerung der Immobilie den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten hat. Dieses Nießbrauchsrecht steht nach Auffassung der Erbin erbschaftsteuerrechtlich dem Eigentum an der Immobilie gleich, da durch den Vorbehalt des Nießbrauches die Immobilie weiterhin von der Erbin wirtschaftlich genutzt werden kann.
Diese Argumentation der Erbin machte sich das Finanzgericht Münster nicht zu eigen nicht. Die Befreiung einer zu Lebzeiten von den Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnimmobilie von der Erbschaftsteuer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, damit der überlebende Ehepartner nicht gezwungen ist, die Immobilie zu veräußern, um die Erbschaftssteuer erbringen zu können. Dem überlebenden Ehepartner soll somit die Eigennutzung an der zuvor ehelich genutzten Immobilie erhalten bleiben.
Zwar geht mit dem Vorbehalt des Nießbrauches die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie nicht auf den Erwerber über, aber der Nießbrauch an der Immobilie umschließt auch deren Vermietung. Damit eröffnet der Vorbehalt des Nießbrauches dem Erben die Möglichkeit, die Immobilie für sich wirtschaftlich zu nutzen, ohne dort selbst wohnhaft zu sein. Dies widerspricht dem Schutzzweck, den der Gesetzgeber hinsichtlich des Erwerb der ehelichen Immobilie durch Erbgang verfolgt hat. Daher löst die Veräußerung der Immobilie durch den Erben innerhalb der Zehnjahresfrist auch dann Erbschaftssteuer bezogen auf die Immobilie aus, wenn der Erbe sich im Rahmen der Veräußerung den Nießbrauch an der Immobilie vorbehält

Erbrecht | Grundbuchamt Testierfähigkeit Erbschein | Bestehen seitens des Grundbuchamtes berechtigte Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers, so kann das Grundbuchamt auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit ein Privatgutachten vorgelegt wird

Erbrecht: OLG München 07.032016 - Az: 34 Wx 32-16 | Grundbuchamt - Testierfähigkeit - Erbschein | Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt trotz neurologischem Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers

Bestehen seitens des Grundbuchamtes berechtigte Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers, so kann das Grundbuchamt auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit ein Privatgutachten vorgelegt wird.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin erstmals im Jahr 2000 ein notarielles Testament errichtet. Im Jahr 2003 zog die Erblasserin nach Österreich um. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin in Österreich ein weiteres notarielles Testament. Unmittelbar vor der Beurkundung des notariellen Testamentes in Österreich ließ sich die Erblasserin neurologisch untersuchen und in einem Gutachten bestätigen, dass sie uneingeschränkt testierfähig ist. Mit dem notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte die Erblasserin eine gemeinnützige Organisation zu ihrem Alleinerben.
Im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Testamentes im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin weitere unterschiedliche privatschriftliche letztwillige Verfügungen. Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens im Jahr 2014 wurde bei der Erblasserin eine paranoid-halluzinatorische Psychose festgestellt. Bereits der Umzug der Erblasserin Österreich im Jahr 2003 war auf Verfolgungsängste der Erblasserin zurückzuführen.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Alleinerben bestimmte Organisation beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches unter Vorlage des eröffneten notariellen Testamentes und dem neurologischen Privatgutachten. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Zurückweisung des Antrages wurde mit Hinweis darauf begründet, dass aufgrund der Gesamtumstände für das Grundbuchamt nicht sämtliche Bedenken hinsichtlich der Testierunfähigkeit der Erblasserin beseitigt sind. Da das Grundbuchamt nicht über die Mittel verfügt, diese Zweifel aufzuklären, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins.
Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Erben ernannte Organisation Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde vom OLG München nicht abgeholfen. Das OLG München weist darauf hin, dass aus Sicht des Grundbuchamtes aufgrund der Gesamtumstände zu Recht Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen. Insbesondere kann das Grundbuchamt nicht nachvollziehen, inwieweit die letztwilligen Verfügung der Erblasserin nach dem Jahr 2007 die Erbenstellung der Antragstellerin einschränken oder aufgehoben haben. Auf diesem Hintergrund verlangte das Grundbuchamt zurecht die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung, da nur im Erbscheinsverfahren die Möglichkeit besteht, die hier fraglichen Zweifel bezüglich der Testierunfähigkeit der Erblasserin aufzuklären.