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Die gesetzliche Erbfolge nach spanischem Erbrecht

Für den Fall, dass der Erblasser verstirbt ohne ein gültiges Testament zu hinterlassen, regelt das spanische Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge. Gleiches gilt für den Fall, dass aus dem Testament oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung hervorgeht. Diese vom spanischen Recht vorgegebene gesetzliche Erbfolge greift auch dann ein, wenn der Erbe erbunwürdig im Sinne des spanischen Erbrechts ist.









