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Kündigung von Schwerbehinderten und Kündigungsschutz für Schwerbehinderte
Schwerbehinderte Arbeitnehmer genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz besteht darin, dass die Kündigung durch den Arbeitgeber ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nicht wirksam ist. Außerdem muss der Arbeitgeber vor jeder Kündigung die Schwerbehindertenvertretung beteiligen. Die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers ohne vorherige und korrekte Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist ebenfalls unwirksam (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX). Schwerbehinderte sind aber nicht unkündbar.