Kategorie Erbrecht

Erbrecht | Testament Auslegung Grundbuch | Ist ein eigenhändiges Testament offensichtlich unwirksam, muss das Grundbuchamt auf der Grundlage eines vorgelegten wirksamen notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss die beantragte Grundbuchberichtigung vornehmen

OLG München: Beschluss vom 21.10.2016 - Az 34 Wx 331/16 - Testament Auslegung Grundbuch | Ist ein eigenhändiges Testament offensichtlich unwirksam, muss das Grundbuchamt auf der Grundlage eines vorgelegten wirksamen notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss die beantragte Grundbuchberichtigung vornehmen
Im vorliegenden Fall hatten die Eheleute gemeinsam ein notarielles Testament errichtet. Aus dem Testament gehen die Kinder der Eheleute als Schlusserben bzw. als Nacherben hervor. Nach dem Tod des Ehemanns errichtete die überlebende Ehefrau ein eigenhändiges Testament, mit dem sie ihre beiden leiblichen Kinder zu ihren Alleinerben bestimmte. Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, war im notariellen Ehegattentestament geregelt, dass die Ehefrau lediglich Vorerbin wird und die Kinder der Eheleute Nacherben. Nach dem Erbfall legte die Witwe dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsbeschluss vor und beantragte die Grundbuchberichtigung. Dies lehnte das Grundbuchamt mit Hinweis darauf ab, dass sich zwischenzeitlich, insbesondere aufgrund des privatschriftlichen Testamentes der Erbin, die Situation hinsichtlich der Wechselbezüglichkeit der Anordnungen im notariellen Ehegattentestament geändert haben könnte, sodass der Fortfall der Bindungswirkung nicht auszuschließen ist. Aus diesem Grunde verlangte das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins. Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die Erbin Beschwerde ein. Das OLG München gab der Beschwerde statt. Aus Sicht des OLG München war eindeutig, dass das privatschriftliche Testament der Erbin gegen die Anordnungen des notariellen Ehegattentestamentes verstieß und damit aufgrund der Bindungswirkung des Ehegattentestamentes unwirksam war. Zu dieser Feststellung konnte das Grundbuchamt durch eigene rechtliche Prüfung gelangen, ohne zuvor einen weitergehenden Sachverhalt ermitteln zu müssen. Da das Grundbuchamt folglich in der Lage war, selbst festzustellen, dass das privatschriftliches Testament der Erbin die Regelungen im notariellen Ehegattentestament nicht berührt, musste die Grundbuchberichtigung auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Nachlassverzeichnisses nebst Eröffnungsbeschluss durchgeführt werden. Das Grundbuchamt war nicht berechtigt, die Grundbuchberichtigung von der Vorlage des Erbscheins abhängig zu machen.

Erbrecht | Vermögenszuwendung Erbeinsetzung Auslegung | Ein Vermögenserwerb des Erblassers nach Testamentserrichtung kann zum Fortfall der Alleinerbenstellung des Bedachten nach § 2087 II BGB führen

Ein Vermögenserwerb nach Testamentserrichtung kann zum Fortfall der Alleinerbenstellung des Bedachten nach § 2087 II BGB führen. Die Erblasserin war verwitwet. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin ein Testament. In diesem Testament verfügte Sie, dass eine in ihrem Eigentum stehende Immobilie nach ihrem Tod auf eine bestimmte Person übergehen sollte. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes stellt diese Immobilie das wesentliche Vermögen der Erblasserin dar. Nachdem die Erblasserin ihr Testament errichtet hatte, erlangte sie durch Erbschaft ein weiteres sehr werthaltiges Vermögen. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Person, der die Erblasserin die Immobilie zugewandt hatte, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der nächste Verwandte der Erblasserin, der nach der gesetzlichen Erbfolge ihr Erbe wäre, beantragte ebenfalls einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass der Bedachte durch die Zuwendung der Immobilie im Testament zum Alleinerben nach Maßgabe des § 2087 II BGB geworden ist. Hiergegen legte der nächste Verwandte der Erblasserin Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf entsprach der Beschwerde und kam zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall den beiden Antragsteller ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen ist. Das OLG Düsseldorf bringt in seiner Entscheidung zum Ausdruck, dass es grundsätzlich die Einschätzung des Nachlassgerichtes teilt, dass die durch letztwillige Verfügung der Erblasserin erfolgte Übertragung des Eigentums an der zum Nachlass gehörenden Immobilie zur Folge hat, dass der Bedachte zum Alleinerben der Erblasserin wird. Allerdings geht das OLG Düsseldorf davon aus, dass im Wege der ergänzenden Auslegung ermittelt werden muss, wie der Wille der Erblasserin sich entwickelt hätte, wenn Sie zum Zeitpunkt der Errichtung ihres Testamentes bereits Kenntnis vom späteren weiteren Vermögenserwerb gehabt hätte. Da im vorliegenden Fall der Wille der Erblasserin offensichtlich darauf gerichtet war, dass ein bestimmter Vermögenswert, d. h. die Immobilie, zugewandt werden sollte, kam das OLG Düsseldorf zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin offensichtlich nicht pauschal ihr gesamtes Vermögen dem Bedachten zukommen lassen wollte. Da das OLG Düsseldorf somit zu dem Ergebnis gelangte, dass aus der Übertragung der Immobilie durch die Erblasserin nicht der Rückschluss möglich ist, dass der Bedachte das wesentliche gesamte Vermögen der Erblasserin erlangen sollte, folgert das OLG Düsseldorf, dass die Erblasserin unter Berücksichtigung des späteren Vermögenserwerbes nur die Einsetzung des Bedachten als Teilerben gewollt hätte. Folglich musste die gesetzliche Erbfolge ebenfalls berücksichtigt werden, sodass der Bedachte neben dem gesetzlichen Erben Teilerbe wurde. Die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins ist folglich geboten, um der tatsächlichen erbrechtlichen Situation, die durch Auslegung vom OLG Düsseldorf ermittelt wurde, gerecht zu werden. Die Anträge auf Erteilung von Alleinerbschein waren daher zurückzuweisen.

Erbrecht | Prozesskostenhilfe für verstorbenen Antragsteller | Mit dem Tod des Antragstellers im PKH-Verfahren endet das Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 05.04.2016 - Az I-24 W 14-16 - Anwalt Erbrecht Köln | Prozesskostenhilfe für verstorbenen Antragsteller - Mit dem Tod des Antragstellers im PKH-Verfahren endet das Prozesskostenhilfeverfahren
Ursprünglich verlangte der Erblasser von einer Alleinerbin die Übernahme bestimmter Kosten. Für das Klageverfahren wurde seitens des Erblassers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Im Weiteren verstarb der Erblasser. Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers verfolgte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass mit dem Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung gefunden hat. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Erblassers im Beschwerdeverfahren. Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht bewilligt. Damit beendete der Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren vor dessen Abschluss. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lag somit kein wirksamer Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Erblassers vor. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Rechtsanwalt aus eigenem Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter betrieben konnte, gab es nicht. Da das Prozesskostenhilfeverfahren durch den Tod des Erblassers vor der Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beendet war, konnte der Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Erblassers nicht weiter verfolgt werden. Der Antrag war daher zu Recht abzuweisen. Stirbt der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, findet das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung. Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall nicht mehr zu gewähren.

Erbrecht | Grundbuchamt Testamentsvollstreckerzeugnis | Legt der Testamentsvollstrecker einen Eröffnungsbeschluss nebst notariellem Testament und formwirksamer Annahmeerklärung seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt vor, ist dieses nicht befugt, darüber hinaus die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen

OLG München: Urteil vom 11.07.2016 - Az. 34 Wx 144/16 | Grundbuchamt Testamentsvollstreckerzeugnis | Anwalt Erbrecht Köln | Notarielle Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers statt Testamentsvollstreckzeugnis
Legt der Testamentsvollstrecker einen Eröffnungsbeschluss nebst notariellem Testament und formwirksamer Annahmeerklärung seiner Ernennung zum Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt vor, ist dieses nicht befugt, darüber hinaus die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen. Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser die Testamentsvollstreckung an. Hinsichtlich einer zum Nachlass gehörenden Immobilie war eine Grundbuchkorrektur erforderlich. Der Testamentsvollstrecker legte dem Grundbuchamt in diesem Zusammenhang den Eröffnungsbeschluss hinsichtlich des Testamentes des Erblassers und das notarielle Testament selbst vor. Das Grundbuchamt machte die beantragte Korrektur davon abhängig, dass der Testamentsvollstrecker darüber hinaus ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlegt. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Testamentsvollstrecker Beschwerde ein. Das OLG München entsprach der Beschwerde. Das OLG München kam zu dem Ergebnis, dass bei Vorlage des Eröffnungsbeschlusses nebst notariellem Testament das Grundbuchamt nicht befugt ist, vom Testamentsvollstrecker darüber hinaus noch die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses zu verlangen. Vielmehr ist es nach der Rechtsauffassung des OLG München ausreichend, wenn der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt die notariell beurkundete Erklärung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Testamentsvollstrecker seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker angenommen hat. Darüber hinaus ist die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht erforderlich

Erbrecht | Nachlassverzeichnis Ermittlungsumfang | Art und Umfang der Ermittlungspflichten des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

OLG-Bamberg: Urteil vom 16.06.2016 - Az: 4 W 42/16 | Art und Umfang der Ermittlungspflichten des Notars bei Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses | Anwalt Erbrecht Köln - Kanzlei Detlev Balg (c)
Die Entscheidung des OLG Bamberg beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang der mit der Beurkundung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar verpflichtet ist, eigene Nachforschungen hinsichtlich des Nachlasses durchzuführen. Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass der Notar nicht zu Detektivarbeiten im Zusammenhang mit den Feststellungen bezüglich des Nachlasses verpflichtet ist. Ebenso wenig verlangt das OLG Bamberg vom Notar hellseherische Fähigkeiten. Das OLG Bamberg geht allerdings davon aus, dass der Notar verpflichtet ist, erhebliche eigene Nachforschungen zu veranlassen, wenn Zweifel daran bestehen, dass die vom Erben erteilten Auskünfte unvollständig oder sogar falsch sind. Unter keinen Umständen kann sich der Notar darauf beschränken, lediglich die Erklärungen des Erben zu beurkunden, ohne dass zuvor die Angaben des Erben seitens des Notars einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden. Ergeben sich hingegen aus den erteilten Auskünften des Erben oder aus vorgelegten Unterlagen nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es zu Lebzeiten des Erblassers zu Vermögensverschiebungen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gekommen ist, so muss der Notar den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen aufklären. Die Tatsache, dass sich hiermit ein erheblicher Ermittlungsaufwand oder ein umfangreicher Prüfungsaufwand verbindet, führt nicht zu einer Begrenzung der Aufklärungspflichten des Notars. Der Notar hat im Weiteren den auskunftverpflichteten Erben mit den Erkenntnissen seine eigene Nachforschungen zu konfrontieren und den Erben zu entsprechenden ergänzenden Auskünften aufzufordern. Diese Auskünfte des Erben gegenüber dem Notar sind vom Notar nach Möglichkeit wörtlich in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Geht der Notar nachvollziehbaren Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten bezogen auf aufklärungsbedürftige Vermögensbewegungen nicht nach, entspricht das erteilte notarielle Nachlassverzeichnis nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesem Fall ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch kann in diesem Fall durch die Festsetzung entsprechender Zwangsmittel gegen den auskunftspflichtigen Erben durchgesetzt werden. Hinweis: Um sicherzustellen, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, die Auskünfte des Erben vollständig nachvollziehen zu können, sollte der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machen, bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich zugegen zu sein. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen, in welcher Form der Notar den Erben hinsichtlich der noch offenen Fragen einvernommen hat und ob die Erklärungen des Erben im notariellen Nachlassverzeichnis hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.

Erbrecht | Erbschaftsteuer Familienheim Veräußerung | Die Veräußerung des geerbten Familienheims innerhalb der Zehnjahresfrist unter Vorbehalt des Nießbrauches löst die Erbschaftssteuer aus

Erbrecht: FG Münster - 28.09.2016 - 3 K 3757/15 | Erbschaftsteuerpflicht nach Weitergabe des Familienheims unter dem Vorbehalt des Nießbrauches
Im vorliegenden Fall vererbte der Erblasser seiner Ehefrau das Wohnhaus, in dem die Eheleute vor dem Erbfall wohnhaft waren. Die Ehefrau bewohnte die Immobilie nach dem Erbfall weiter. Hinsichtlich dieser Immobilie fiel daher keine Erbschaftssteuer an. Einige Zeit nach dem Erbfall veräußerte die Erbin die Immobilie an ihre Tochter. Im Rahmen des Übertragungsvertrages mit der Tochter behielt die Erbin sich den Nießbrauch an der Immobilie vor. Das Finanzamt setzte darauf hin in Bezug auf die veräußerte Immobilie nachträglich die Erbschaftssteuer zu Lasten der Erbin fest. Gegen diesen Steuerbescheid wurde Klage beim Finanzgericht Münster erhoben. Das Finanzgericht Münster wies die Klage ab. Der Argumentation der Erbin folgte das Finanzgericht nicht. Die Erbin berief sich auf den Umstand, dass sie sich im Rahmen der Veräußerung der Immobilie den Nießbrauch an der Immobilie vorbehalten hat. Dieses Nießbrauchsrecht steht nach Auffassung der Erbin erbschaftsteuerrechtlich dem Eigentum an der Immobilie gleich, da durch den Vorbehalt des Nießbrauches die Immobilie weiterhin von der Erbin wirtschaftlich genutzt werden kann. Diese Argumentation der Erbin machte sich das Finanzgericht Münster nicht zu eigen nicht. Die Befreiung einer zu Lebzeiten von den Eheleuten gemeinsam genutzten Wohnimmobilie von der Erbschaftsteuer wurde vom Gesetzgeber eingeführt, damit der überlebende Ehepartner nicht gezwungen ist, die Immobilie zu veräußern, um die Erbschaftssteuer erbringen zu können. Dem überlebenden Ehepartner soll somit die Eigennutzung an der zuvor ehelich genutzten Immobilie erhalten bleiben. Zwar geht mit dem Vorbehalt des Nießbrauches die wirtschaftliche Nutzung der Immobilie nicht auf den Erwerber über, aber der Nießbrauch an der Immobilie umschließt auch deren Vermietung. Damit eröffnet der Vorbehalt des Nießbrauches dem Erben die Möglichkeit, die Immobilie für sich wirtschaftlich zu nutzen, ohne dort selbst wohnhaft zu sein. Dies widerspricht dem Schutzzweck, den der Gesetzgeber hinsichtlich des Erwerb der ehelichen Immobilie durch Erbgang verfolgt hat. Daher löst die Veräußerung der Immobilie durch den Erben innerhalb der Zehnjahresfrist auch dann Erbschaftssteuer bezogen auf die Immobilie aus, wenn der Erbe sich im Rahmen der Veräußerung den Nießbrauch an der Immobilie vorbehält

Erbrecht | Grundbuchamt Testierfähigkeit Erbschein | Bestehen seitens des Grundbuchamtes berechtigte Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers, so kann das Grundbuchamt auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit ein Privatgutachten vorgelegt wird

Erbrecht: OLG München 07.032016 - Az: 34 Wx 32-16 | Grundbuchamt - Testierfähigkeit - Erbschein | Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt trotz neurologischem Gutachten zur Testierfähigkeit des Erblassers
Bestehen seitens des Grundbuchamtes berechtigte Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit des Erblassers, so kann das Grundbuchamt auch dann die Vorlage eines Erbscheins verlangen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit ein Privatgutachten vorgelegt wird. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin erstmals im Jahr 2000 ein notarielles Testament errichtet. Im Jahr 2003 zog die Erblasserin nach Österreich um. Im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin in Österreich ein weiteres notarielles Testament. Unmittelbar vor der Beurkundung des notariellen Testamentes in Österreich ließ sich die Erblasserin neurologisch untersuchen und in einem Gutachten bestätigen, dass sie uneingeschränkt testierfähig ist. Mit dem notariellen Testament aus dem Jahr 2007 bestimmte die Erblasserin eine gemeinnützige Organisation zu ihrem Alleinerben. Im Anschluss an die Beurkundung des notariellen Testamentes im Jahr 2007 errichtete die Erblasserin weitere unterschiedliche privatschriftliche letztwillige Verfügungen. Im Rahmen eines Betreuungsverfahrens im Jahr 2014 wurde bei der Erblasserin eine paranoid-halluzinatorische Psychose festgestellt. Bereits der Umzug der Erblasserin Österreich im Jahr 2003 war auf Verfolgungsängste der Erblasserin zurückzuführen. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Alleinerben bestimmte Organisation beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuches unter Vorlage des eröffneten notariellen Testamentes und dem neurologischen Privatgutachten. Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück und verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Die Zurückweisung des Antrages wurde mit Hinweis darauf begründet, dass aufgrund der Gesamtumstände für das Grundbuchamt nicht sämtliche Bedenken hinsichtlich der Testierunfähigkeit der Erblasserin beseitigt sind. Da das Grundbuchamt nicht über die Mittel verfügt, diese Zweifel aufzuklären, verlangte das Grundbuchamt die Vorlage des Erbscheins. Gegen diese Entscheidung des Grundbuchamtes legte die mit Testament aus dem Jahr 2007 zum Erben ernannte Organisation Beschwerde ein. Der Beschwerde wurde vom OLG München nicht abgeholfen. Das OLG München weist darauf hin, dass aus Sicht des Grundbuchamtes aufgrund der Gesamtumstände zu Recht Zweifel hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin bestehen. Insbesondere kann das Grundbuchamt nicht nachvollziehen, inwieweit die letztwilligen Verfügung der Erblasserin nach dem Jahr 2007 die Erbenstellung der Antragstellerin einschränken oder aufgehoben haben. Auf diesem Hintergrund verlangte das Grundbuchamt zurecht die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbenstellung, da nur im Erbscheinsverfahren die Möglichkeit besteht, die hier fraglichen Zweifel bezüglich der Testierunfähigkeit der Erblasserin aufzuklären.

Erbrecht | Erbschaft Ausschlagung Fristbeginn | Zur Auswirkung gestörter Familienverhältnisse auf den Fristbeginn hinsichtlich der Ausschlagung der Erbschaft

Erbrecht: OLG Schleswig 20.06.2016 - 3 Wx 96/15 - Erbschaft Ausschlagung Fristbeginn - Zur Auswirkung gestörter Familienverhältnisse auf den Fristbeginn hinsichtlich der Ausschlagung der Erbschaft
Zwischen den Eltern und ihren 3 Töchtern bestand seit vielen Jahren keinerlei persönlichen Kontakt mehr. Nach dem Tod des Vaters informierte die Mutter eine ihrer Töchter telefonisch über den Todesfall. Dabei erwähnte sie gegenüber der Tochter nicht, dass der Vater kein Testament hinterlassen hat. Im Weiteren verstarb auch die Tochter, die von der Mutter telefonisch über den Tod des Vaters unterrichtet worden war. Die Mutter beantragte sodann einen gemeinschaftlichen Erbschein. Über diesen Antrag wurden die verbliebenen Töchter des Erblassers vom Nachlassgericht unterrichtet. Diese erklärten daraufhin die Ausschlagung der Erbschaft. Auf dem Hintergrund dieser Ausschlagungserklärung der Abkömmlinge des Erblassers wies das Nachlassgericht den Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zurück. Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes wandte sich die Erblasserin im Beschwerdeverfahren. Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG Schleswig kam nach Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die beiden Töchter des Erblassers von ihrer Erbenstellung aufgrund gesetzliche Erbfolge erst Kenntnis durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes über den beantragten Erbschein erlangt hatten. Damit begann aus Sicht des OLG Schleswig die Ausschlagungsfrist hinsichtlich der Erbschaft mit dem Zugang der Mitteilung des Nachlassgerichtes bei den Abkömmlingen. Aufgrund des schlechten Verhältnisses der Erben in der Vergangenheit zu ihrem Vater konnten diese nicht ausschließen, dass sie durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Eine andere Kenntnis erlangten die Abkömmlinge auch nicht durch das Telefongespräch der Ehefrau des Erblassers mit einer seiner Töchter. Auf diesem Hintergrund ging das OLG Schleswig davon aus, dass die beiden fraglichen Töchter des Erblassers erst durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes Kenntnis von dem Umstand erlangten, dass sie gesetzliche Erben Ihres Vaters geworden waren. Folglich erfolgte die Ausschlagung der Erbschaft fristgerecht, da die Frist erst mit der Mitteilung des Nachlassgerichtes zu laufen begann. Da die Töchter des Erblassers somit wirksam die Erbschaft ausgeschlagen hatten, waren sie nicht Erben des Erblassers geworden, sodass ein gemeinschaftlicher Erbschein nicht zu erteilen war.

Erbrecht | Pflichtteilsvergleich Zwangsvollstreckung Einwendungen | Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckungsfähigen Pflichtteilsvergleich sind materiellrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich

BGH - 25.02.2016 - Az. V ZA 35/15 - Erbrecht | Pflichtteilsvergleich Zwangsvollstreckung Einwendungen | Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckungsfähigen Pflichtteilsvergleich sind materiellrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich
Im vorliegenden Fall schloss der Schuldner über die ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsansprüche einen Pflichtteilsvergleich ab. Der Gläubiger erlangte von diesem Pflichtteilsvergleich eine vollstreckungsfähige Ausfertigung und betrieb aus diesem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie des Schuldners. Im Zwangsvollstreckungsverfahren erhob der Schuldner gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme materiellrechtliche Einwendungen in Form einer Zuschlagsbeschwerde und beantragte hinsichtlich dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht ließ die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts im Vollstreckungsverfahren zu. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang beantragten Prozesskostenhilfe des Schuldners wies der BGH im weiteren Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück. Der Bundesgerichtshof kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel nicht prüfen kann. Materiellrechtliche Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel können daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erfolgreich erhoben werden. Folglich sind Beschwerden des Schuldners, die auf materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel gestützt werden, im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Da der Schuldner folglich mit seinen Beschwerden nicht gehört werden konnte, musste der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.

Erbrecht | Behindertentestament Nachlasswert Sittenwidrigkeit | Ein Behindertentestament ist nicht wegen der besonderen Höhe des Nachlasses sittenwidrig

Im vorliegenden Fall errichteten die Eltern des Erben gemeinsam ein Behindertentestament. Der Erbe war aufgrund seiner Behinderung auf Leistungen durch einen Sozialhilfeträger angewiesen. Die Eltern bestimmten den Erben zum nicht befreiten Vorerben mit einer Erbquote über dem Pflichtteilsanspruch. Mit dem Erbfall leitete der Sozialhilfeträger die Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche in Höhe von ca. 935.000 € auf sich über und machte in Höhe von ca. 100.000 € Kostenerstattungsansprüche geltend. Der Sozialverträge vertrat die Auffassung, dass angesichts der Höhe des Nachlasswertes das Behindertentestament wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist, da der Leistungsempfänger, d. h. der Erbe, mit Hilfe seines Anteils am Nachlass seinen Lebensunterhalt dauerhaft selbst hätte sichern können. Der Sozialhilfeträger machte seinen bezifferten Kostenerstattungsanspruch durch Klageerhebung geltend. Das Landgericht Essen wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass nach der Rechtsprechung des BGH Behindertentestamente nicht grundsätzlich sittenwidrig sind. Soweit der BGH in seiner Rechtsprechung angedeutet hat, dass eine bestimmte Nachlasshöhe zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes führen kann, wies das Landgericht Essen darauf hin, dass die Nachlasshöhe zu unbestimmt sei und kein hinreichendes Kriterium für die Frage der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestamentes darstelle. Im Übrigen können nicht festgestellt werden, ob ein Nachlasswert in Höhe von 1 Million € im Sinne der BGH-Rechtsprechung einen so werthaltige Nachlass darstellt, dass er zur Sittenwidrigkeit des Behindertentestamentes im Sinne des BGH führt. Aus diesem Grunde wurde die Klage des Sozialhilfeträgers von Landgericht Essen abgewiesen, da das Landgericht Essen trotz der Höhe des Nachlasswertes davon ausging, dass das Behindertentestament nicht sittenwidrig ist.