In Hessen ist es unzulässig einen ambulanten Pflegedienst als Erben einzusetzen.
Im vorliegenden Fall wurde die Pflege der Erblasserin von einem ambulanten Pflegedienst erbracht, deren Geschäftsführerin mit der Erblasserin befreundet war. Ursprünglich hatte die Erblasserin ihre Nichte als Alleinerbin eingesetzt. Später schloss sie mit der Geschäftsführerin einen Erbvertrag ab, mit der die Geschäftsführerin des Pflegedienstes zur Alleinerbin der Erblasserin wurde.
Nach dem Erbfall beantragte die Geschäftsführerin die Erteilung eines Erbscheins. Der Alleinerbschein wurde der Geschäftsführerin erteilt. Die zuständige Aufsichtsbehörde teilte dem Nachlassgericht mit, dass die Erteilung des Erbscheins eventuell gegen das Verbot des § 7 Abs. 1 HGBP verstößt. Im Weiteren wurde der Erbschein als unrichtig eingezogen. Hiergegen legte die Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes Beschwerde ein.
Die Einziehung des Erbscheins wurde vom OLG Frankfurt bestätigt. Die Geschäftsführerin konnte nicht widerlegen, dass es einen Zusammenhang zwischen den erbrachten Pflegeleistungen und der Erbeinsetzung gab. Dieser Zusammenhang wird von Gesetzes wegen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Da die Vermutung nicht widerlegt werden konnte, war die Erbeinsetzung der Geschäftsführerin des ambulanten Pflegedienstes nach hessischem Landesrecht unwirksam, da sie gegen ein Verbotsgesetz in Form des HGBP verstieß. Der Erbschein war daher als unrichtig einzuziehen.
Zu beachten ist, dass sich die Unrichtigkeit des Erbscheins aus dem hessischen Landesrecht ergibt und somit nicht auf vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern übertragen werden kann, soweit es dort nicht eine entsprechende landesrechtliche Grundlage für die Unrichtigkeit und Einziehung des Erbscheins für den Fall gibt, dass ein ambulanter Pflegedienst, dessen Mitarbeiter oder die Geschäftsführung zum Erben eingesetzt wird.
Der Erblasser hatte einen eingetragenen Verein zu seinem Erben bestimmt. Die Satzung des Vereins sah vor, dass der Verein von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich rechtsgeschäftlich vertreten wird. Gegenüber dem Nachlassgericht erklärte lediglich der Vereinsvorsitzende, dass der Verein die Erbschaft ausschlägt.
Im Weiteren beantragte der gesetzliche Erbe die Erteilung eines Alleinerbscheins zu seinen Gunsten. Der Erteilung des Erbscheins widersprach der Verein. Der Verein berief sich darauf, dass der Vorsitzende alleine nicht befugt gewesen sei, die Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Dem hielt der gesetzliche Erbe entgegen, dass die Grundsätze der Duldungsvollmacht bzw. der Anscheinsvollmacht im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden sind. Folglich habe der Verein über den 1. Vorsitzenden wirksam die Erbschaft ausgeschlagen, sodass der gesetzliche Erbe Alleinerbe des Erblassers geworden sei.
Das OLG Bremen schloss sich der Auffassung des Vereins an. Da die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, kommen die Grundsätze über die Anscheinsvollmacht bzw. Duldungsvollmacht nicht zum Tragen. Die diesbezüglich entwickelten Grundsätze dienen dem Vertrauensschutz.
Auf Willenserklärungen, die amtsempfangsbedürftig sind, sind diese Grundsätze aber nicht anwendbar, da das Nachlassgericht die Erklärungen lediglich beurkundet und nicht im rechtsgeschäftlichen Sinne Empfänger der Willenserklärung des Ausschlagenden ist. Die Grundsätze der Anscheinsvollmacht bzw. Duldungsvollmacht finden auch keine Anwendung gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten, da diese durch die Beurkundung seitens des Nachlassgerichtes nur indirekt betroffen sind und selbst nicht Adressaten der Ausschlagungserklärung werden.
Folglich war die Ausschlagungserklärung des 1. Vorsitzender unwirksam, sodass der Verein mangels wirksamer Ausschlagungserklärung Erbe des Erblassers geworden war. Somit konnte dem gesetzlichen Erben der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.
Das Nachlassgericht muss im Rahmen der Amtsermittlung allen Beweisangeboten nachgehen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers aufzuklären.
Im vorliegenden Fall wurde zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers im Rahmen des Erbscheinsverfahrens ein Sachverständigengutachten durch das Nachlassgericht eingeholt. Den weitergehenden Beweisanträgen kam das Nachlassgericht nicht nach. Insbesondere wurden die Behandlungsarten nicht beigezogen.
Das OLG Karlsruhe kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlung verpflichtet ist, alle Beweismittel auszuschöpfen, die geeignet sind, die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zu klären. Aus diesem Grunde war das Nachlassgericht verpflichtet, die ärztlichen Unterlagen beizuziehen, die Anhaltspunkte über den gesundheitlichen Zustand des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung eines Testamentes enthalten konnten. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht sich über die diesbezüglichen Beweisangebote hinweggesetzt hat, führte zu einem erheblichen Verfahrensmangel im Erbscheinsverfahren. Aus diesem Grunde war die Entscheidung des Nachlassgerichtes aufzuheben und über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins neu zu entscheiden.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser angeordnet, dass aus der befreiten Vorerbschaft eine nicht befreiten Vorerbschaft wird, wenn der Erbe sich wiederverheiratet oder eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht. In den später erteilten Erbschein wurde lediglich die Wiederverheiratungsklausel aufgenommen. Der Nacherbe verlangte die Einziehung dieses Erbscheins, da er die Anordnung des Erblassers für den Fall der Begründung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht wiedergab und daher aus Sicht des Nacherben inhaltlich falsch war.
Das Gericht gab dem Nacherben Recht und ordnete an, dass im Erbschein zu vermerken ist, dass die nichtbefreiten Vorerbschaft eintritt, wenn der Erbe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft begründet.
Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller und die übrigen Miterben dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass kein Nachlassvermögen im Ausland vorhanden ist. Beantragt wurde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Mit Hinweis darauf, dass nie ausgeschlossen werden könne, dass sich im Ausland Nachlassvermögen befindet, erteilte das Nachlassgericht dem Antragsteller einen gegenständlich beschränkten Erbschein, aus dem sich ergab, dass der Erbschein sich ausschließlich auf den inländischen Nachlass bezieht. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.
Das Beschwerdegericht gab dem Antrag statt. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist nur dann zu erteilen, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist ausgeschlossen, wenn sich weder aus dem Antrag noch aus sonstigen Umständen, die Nachlassgericht bekannt sind, ergibt, dass in den Nachlass Vermögensobjekte fallen, die sich im Ausland befinden. Aus diesem Grunde war der bereits erteilte Erbschein einzuziehen und der beantragte uneingeschränkte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser 2 Erben. Es handelte sich um die Kinder des Erblassers, eine Tochter und einen Sohn. Der Sohn beantragte im Weiteren den Erlass eines Pfändung- und Überweisungsbeschlusses gegen seine Schwester, mit dem das Recht der Schwester zur Annahme der Erbschaft gepfändet werden sollte. Unter Bezug auf diesen Pfändungsversuch beantragte der Sohn beim Nachlassgericht, dass ihm ein Alleinerbschein erteilt wird. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung des Nachlassgerichts wurde vom OLG München inhaltlich in vollem Umfang bestätigt.
Das Recht zur Annahme einer Erbschaft ist an die Person des Erben gebunden und stellt damit ein höchstpersönliches Recht dar. Höchstpersönliche Rechte können nach der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich nicht gepfändet werden. Gestaltungsrechte, die aus höchst persönlichen Rechten abgeleitet werden, unterliegen ebenfalls nicht der Pfändung.
Da das Recht zur Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft sich aus dem Erbrecht ergibt, welches höchstpersönlich ist, kann das Recht zur Abgabe der Annahmeerklärung nicht gepfändet werden. Folglich ist auch ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der auf ein solches gepfändetes Recht gestützt wird, rechtswidrig. Einem solchen Antrag darf das Nachlassgericht nicht entsprechen.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Eheleute wechselseitig als Erben eingesetzt. Für den Fall, dass eines der Kinder den länger lebenden Ehepartner auf den Pflichtteil in Anspruch nimmt, sollte dieses Kind für den Fall des Todes des länger lebenden Ehepartners ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen und das Vorausempfänge zwischen den Kindern auszugleichen sind.
Nach dem Tod des Erstversterbenden setzte die überlebende Ehefrau eines ihrer Kinder testamentarisch als Alleinerben ein. Dieses Kind beantragte nach dem Tod der Ehefrau beim Nachlassgericht die Erteilung eines Alleinerbscheins. Der Alleinerbschein wurde vom Nachlassgericht antragsgemäß erteilt. Hiergegen wandten sich die übrigen Kinder durch die Einlegung einer Beschwerde.
Das Beschwerdegericht gab den übrigen Kindern recht und stellte fest, dass die Ehegatten den Willen hatten, alle Kinder zu Schlusserben des Letztversterbenden zu machen. Nach Auffassung des Gerichts war diese Verfügung der Eheleute auch wechselbezüglich und damit bindend. Aufgrund dieser Bindungswirkung konnte die überlebende Ehefrau nicht mehr durch Testament eines der Kinder zum Alleinerben bestimmen.
Das Gericht gelangte zu seiner Entscheidung durch Auslegung des Testamentes. Dabei knüpfte das Gericht an den ausdrücklichen Willen der Eltern an, dass alle Kinder im Erbfall gleich behandelt werden sollen. Aus der angeordneten Pflichtteilsstrafklausel schloss das Gericht, dass die Eheleute die Absicht hatten, die Kinder als Schlusserben einzusetzen. Da das gemeinsame Testament unter der Voraussetzung stand, dass die Kinder Schlusserben des überlebenden Ehepartners werden, ergab sich aus der Auslegung, dass diese Schlusserbeneinsetzung wechselbezüglich war und folglich für den überlebenden Ehepartner bindet. Der beantragt Alleinerbschein durfte folglich nicht erteilt werden, da er im Gegensatz zur bindenden Schlusserbeneinsetzung steht.
Die Entscheidung des OLG Köln beschäftigt sich mit einem Testament, das aus 2 Teilen bestand. Der Erblasser hatte formwirksam ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem er inhaltlich auf den Entwurf eines notariellen Testamentes verwies. Dem handschriftlichen Testament war allerdings eine Erbeneinsetzung nicht zu entnehmen. Diese ergab sich erst aus dem Entwurf des notariellen Testamentes.
Gestützt auf die beiden Teile der letztwilligen Verfügung des Erblassers wurde die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich die Alleinerbenstellung des Antragstellers nicht aus dem handschriftlichen Teil des Testamentes ergibt. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen, erhob der Antragsteller beim OLG Köln Beschwerde.
Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Köln kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass durch die Verweisung im handschriftlichen Testament auf den maschinengeschriebenen Teil die gesamte letztwillige Verfügung des Erblassers unwirksam ist. Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes die Erbeneinsetzung nicht entnommen werden kann. Der formunwirksame maschinengeschriebenen Teil kann nur dann im Rahmen der Auslegung herangezogen werden, wenn sich aus dem formwirksam Teil des Testamentes Anhaltspunkte für den letzten Willen des Erblassers ergeben. Da dies vorliegend nicht der Fall war, kommt dem maschinengeschriebenen Teil auch im Wege der Auslegung keine Bedeutung zu. Aufgrund des Umstandes, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes keine Anordnungen hinsichtlich der Erbfolge zu entnehmen sind, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers im Ganzen unwirksam ist.
Die Voreigentümer ließen 1923 in das Grundbuch ein Vorkaufsrecht für die Veräußerer des Grundstücks und deren Erben eintragen. Gleichzeitig wurde in das Grundbuch eingetragen, dass bei Ausübung des Vorkaufsrechtes ein limitierter Kaufpreis von den Vorkaufsberechtigten zu leisten ist. Die Berechnung dieses limitierten Kaufpreises wurde ebenfalls im Grundbuch eingetragen.
Nach dem die ursprünglichen Veräußerer und ihre Erben alle verstorben waren, beantragte der aktuelle Eigentümer des Grundstückes die Löschung des Vorkaufsrechtes. Das Grundbuchamt verlangte hierfür die Vorlage eines Erbscheins. Hiergegen legte der Eigentümer Beschwerde ein.
Der Beschwerde wurde entsprochen. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ein limitierter Kaufpreis für ein Vorkaufsrecht gemäß § 464 BGB in Verbindung mit § 1098 BGB unzulässig ist. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der limitierter Kaufpreis in das Grundbuch eingetragen wurde. Weiter stellte das Gericht fest, dass der Antragsteller keinen Erbschein vorlegen muss. Es reicht vielmehr aus, wenn der Antragsteller dem Grundbuchamt Sterbeurkunden vorlegt, aus denen sich ergibt, dass alle Erben der ursprünglichen Veräußerer verstorben sind.
Die Erblasserin verfasste formwirksam ein eigenhändiges Testament, dem die Erben aber nicht namentlich zu entnehmen waren. Vielmehr verwies die Erblasserin hinsichtlich der Erben auf eine Liste. Im Weiteren erstellte die Erblasserin eine Liste, aus der 6 Personen hervorgingen. Diese Liste wurde von der Erblasserin aber nicht unterzeichnet.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte eine der Personen, die aus der Liste hervorgehen, die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen.
Das OLG München bestätigt die Entscheidung des Nachlassgerichtes. Die Liste selbst wird den Formerfordernissen eines privatschriftlichen Testamentes nicht gerecht, da von der Erblasserin nicht eigenhändig unterzeichnet. Insofern ist die Liste als solche nicht als wirksame letztwillige Verfügung anzusehen. Dem Verweis im Testament auf eine Liste der Erben kann nicht entnommen werden, um welche Liste es sich handelt und welche Personen Erben werden sollen. Es ergibt sich aus dem Testament auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgefundene Liste die Liste ist, die die Erblasserin in ihrem Testament erwähnt hat. Damit kommt nach Ansicht des OLG München auch eine Bestimmung der Erben im Wege der Auslegung nicht in Betracht, da dem Testament kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden kann, dass die vorgefundene Liste tatsächlich die Liste ist, die die Erblasserin in ihrem Testament erwähnt hat. Da die aus der Liste hervorgehen Personen somit nicht wirksam zu Erben eingesetzt wurden, war der erteilte Erbschein nicht zu erteilen.