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Jahressteuergesetz 2020: Einführung neuer gemeinnütziger Zwecke in den Katalog des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erweitert der Gesetzgeber den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO. Zum einen werden bereits bestehende gemeinnützige Zwecke inhaltlich ergänzt. Zum anderen werden neue gemeinnützige Zwecke in den § 52 Abs. 2 AO eingeführt.