Türkisches Erbrecht: Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929
Konsularvertrag zwischen dem deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28.5.1929
(RGBl. 1931 II S. 538)
Artikel 20
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrags ersichtlichen Befugnisse.
Nachlassabkommen vom 29.05.1929
§ 1 Deutsch – türkisches Nachlassabkommen vom 29.05.1929
1) Stirbt ein Angehöriger eines Vertragsstaates im Gebiete des anderen Vertragsstaates, so hat die zuständige Ortsbehörde dem zuständigen Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, […]