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Jahressteuergesetz 2020: Erweiterung der Katalogzweckbetriebe gemäß §§ 66-68 Abgabenordnung
Unter einem besonderen Zweckbetrieb ist ein Zweckbetrieb zu verstehen, hinsichtlich dessen nicht der Nachweis geführt werden muss, dass er den Satzungszwecken des gemeinnützigen Vereins dient und nicht in ungebührlicher Form in Konkurrenz zu nicht privilegierten Betrieben steht.