Nach dem deutschen Erbrecht kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille nach dem Erbfall umgesetzt wird. Die Nachlassabwicklung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft obliegt im Fall der Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker.
Nach deutschem Recht ist der Testamentsvollstrecker befugt, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen. Dabei werden vom deutschen Erbrecht die Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers genau definiert. Wird in einem deutsch-spanischen Erbfall die Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt die Frage, ob diese Anordnung nach spanischem Erbrecht überhaupt umgesetzt werden kann.
Für den Fall, dass der Erblasser verstirbt ohne ein gültiges Testament zu hinterlassen, regelt das spanische Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge. Gleiches gilt für den Fall, dass aus dem Testament oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung hervorgeht. Diese vom spanischen Recht vorgegebene gesetzliche Erbfolge greift auch dann ein, wenn der Erbe erbunwürdig im Sinne des spanischen Erbrechts ist.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erweitert der Gesetzgeber den Katalog der gemeinnützigen Zwecke in § 52 Abs. 2 AO. Zum einen werden bereits bestehende gemeinnützige Zwecke inhaltlich ergänzt. Zum anderen werden neue gemeinnützige Zwecke in den § 52 Abs. 2 AO eingeführt.
Unter einem besonderen Zweckbetrieb ist ein Zweckbetrieb zu verstehen, hinsichtlich dessen nicht der Nachweis geführt werden muss, dass er den Satzungszwecken des gemeinnützigen Vereins dient und nicht in ungebührlicher Form in Konkurrenz zu nicht privilegierten Betrieben steht.
Bezogen auf das Spendenrecht führt das Jahressteuergesetz 2020 zu Änderungen, die für die Praxis gemeinnütziger Vereine und Einrichtungen von nicht unerheblicher Bedeutung sind. Diese Änderungen betreffen den vereinfachten Spendennachweis und die Neueinführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, steuerbegünstigte Zwecke in Form von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften zu verfolgen. Damit werden neue Formen der Organisation der gemeinnützigen Tätigkeit von Vereinen und Einrichtungen vom Gesetzgeber ermöglicht.
Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ergab sich bisher die Problematik, dass die Ausgliederung von Teilbereichen der Vereinstätigkeit in selbstständige Einrichtungen zur Folge hatte, dass diese selbstständigen Teileinrichtungen nur dann ihrerseits gemeinnützig sein konnten, wenn sie ebenfalls unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgten. Dies ändert sich nun mit dem Jahressteuergesetz 2020.
Nach der bisherigen Rechtslage musste das Finanzamt sich bei der erstmaligen Gewährung der Gemeinnützigkeit ausschließlich an der vorgelegten Vereinssatzung orientieren. Selbst wenn dem Finanzamt bei dieser Prüfung Umstände bekannt waren, aus denen sich ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins der Gewährung der Gemeinnützigkeit entgegensteht, konnte hierauf die Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gestützt werden. Mit dem Jahressteuergesetz ändert sich diese Praxis.
Hinsichtlich der Umsatzfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO kommt der Gesetzgeber einer langjährigen Forderung der gemeinnützigen Einrichtungen nach und erhöht die sogenannte Umsatzfreigrenze von 30.000 € auf 45.000 €.
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