Jahr 2021

Die Testamentsvollstreckung im spanischen Erbrecht

Die Testamentsvollstreckung im spanischen Erbrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln
Nach dem deutschen Erbrecht kann der Erblasser die Testamentsvollstreckung anordnen, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille nach dem Erbfall umgesetzt wird. Die Nachlassabwicklung und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft obliegt im Fall der Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker. Nach deutschem Recht ist der Testamentsvollstrecker befugt, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen. Dabei werden vom deutschen Erbrecht die Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers genau definiert. Wird in einem deutsch-spanischen Erbfall die Testamentsvollstreckung angeordnet, stellt die Frage, ob diese Anordnung nach spanischem Erbrecht überhaupt umgesetzt werden kann.

Die gesetzliche Erbfolge nach spanischem Erbrecht

Die gesetzliche Erbfolge nach spanischem Erbrecht | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln
Für den Fall, dass der Erblasser verstirbt ohne ein gültiges Testament zu hinterlassen, regelt das spanische Erbrecht eine gesetzliche Erbfolge. Gleiches gilt für den Fall, dass aus dem Testament oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung des Erblassers keine Erbeinsetzung hervorgeht. Diese vom spanischen Recht vorgegebene gesetzliche Erbfolge greift auch dann ein, wenn der Erbe erbunwürdig im Sinne des spanischen Erbrechts ist.

Jahressteuergesetz 2020: Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters

Jahressteuergesetz 2020 - Vereinfachungen bei Spendennachweisen und Einführung des Zuwendungsempfängerregisters | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50737 Köln
Bezogen auf das Spendenrecht führt das Jahressteuergesetz 2020 zu Änderungen, die für die Praxis gemeinnütziger Vereine und Einrichtungen von nicht unerheblicher Bedeutung sind. Diese Änderungen betreffen den vereinfachten Spendennachweis und die Neueinführung eines sogenannten Zuwendungsempfängerregisters.

Jahressteuergesetz 2020: Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Holdinggesellschaften

Jahressteuergesetz 2020: Unmittelbare Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke in Form von Holdinggesellschaften | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 eröffnet der Gesetzgeber die Möglichkeit, steuerbegünstigte Zwecke in Form von Beteiligungsgesellschaften oder Holdinggesellschaften zu verfolgen. Damit werden neue Formen der Organisation der gemeinnützigen Tätigkeit von Vereinen und Einrichtungen vom Gesetzgeber ermöglicht.

Jahressteuergesetz 2020: Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen

Jahressteuergesetz 2020 - Erweiterung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit bei Kooperationen mit gemeinnützigen Einrichtungen | Rechtsanwalt für Vereinsrecht Detlev Balg - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Aus dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ergab sich bisher die Problematik, dass die Ausgliederung von Teilbereichen der Vereinstätigkeit in selbstständige Einrichtungen zur Folge hatte, dass diese selbstständigen Teileinrichtungen nur dann ihrerseits gemeinnützig sein konnten, wenn sie ebenfalls unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgten. Dies ändert sich nun mit dem Jahressteuergesetz 2020.

Jahressteuergesetz 2020: Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt

Jahressteuergesetz 2020 - Sofortige Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung eines gemeinnützigen Vereins oder einer gemeinnützigen Einrichtung durch das Finanzamt | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln
Nach der bisherigen Rechtslage musste das Finanzamt sich bei der erstmaligen Gewährung der Gemeinnützigkeit ausschließlich an der vorgelegten Vereinssatzung orientieren. Selbst wenn dem Finanzamt bei dieser Prüfung Umstände bekannt waren, aus denen sich ergab, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins der Gewährung der Gemeinnützigkeit entgegensteht, konnte hierauf die Verweigerung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins nicht gestützt werden. Mit dem Jahressteuergesetz ändert sich diese Praxis.