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Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Grundsätzlich ist jeder, der geschäftsfähig ist auch testierfähig. Aus § 2229 BGB ergibt sich aber, dass jemand testierfähig sein kann, obwohl er nicht geschäftsfähig ist. Damit ist die Testierfähigkeit ein Sonderfall der Geschäftsfähigkeit.
Aus § 2229 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass eine minderjährige Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, testierunfähig ist. Ein solcher Minderjähriger ist somit nicht in der Lage, wirksam ein Testament zu errichten. Ebenso wenig ist es möglich, dass der minderjährige Testierunfähige ein Testament mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters errichtet. Diese Möglichkeit der Testamentserrichtung ist ausgeschlossen, da der minderjährige altersbedingt zur Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. Ebenso wenig kann der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen bei der Errichtung des Testamentes vertreten, da ein Testament gemäß § 2064 BGB nur persönlich vom Erblasser errichtet werden kann.







