Die Testierfähigkeit betreuter Personen ist in der Praxis häufig unklar. Denn fraglich ist, wie sich die gerichtliche Anordnung eines Betreuungsverhältnisses auf die Testierfähigkeit der unter Betreuung stehenden Person auswirkt.Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Regelung in § 2229 BGB abzustellen. Durch das Betreuungsgesetzes, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurde das Verhältnis von Betreuung und Testierfähigkeit neu vom Gesetzgeber geregelt.
Fraglich ist, wie die Vermutung widerlegt werden kann, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung testierfähig war.Ausgangspunkt für die Widerlegung der Vermutung der Testierfähigkeit sind immer konkrete Lebensumstände oder Verhaltensauffälligkeiten des Erblassers. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:
1) Zeitliche und räumliche Desorientierung des Erblassers2) Starke Stimmungsschwankungen und unberechenbares soziales Verhalten des Erblassers3) Anzeichen für das Vorliegen einer fortgeschrittenen Alters Demenz4) Der Erblasser stand unter Betreuung oder war gegebenenfalls untergebracht5) Der Erblasser war psychisch oder neurologisch erkrankt6) Der Erblasser war alkoholabhängig7) Der Erblasser litt unter Wahnvorstellungen8) Der Erblasser musste Medikamente einnehmen, die psychische oder neurologische Nebenwirkungen mit sich bringen können9) Der Erblasser war aufgrund einer psychischen Erkrankung schwerbehindert10) Der Erblasser hatte aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Pflegestufe erlangt
Da der Erblasser so lange als testierfähig gilt, bis zur vollen Gewissheit des Gerichts die Testierunfähigkeit des Erblassers feststeht, stellt sich die Frage, wer im Streitfall die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen muss.Hinsichtlich der Testierunfähigkeit folgt das Beweisrecht den allgemeinen Regeln. Wer eine Tatsache behauptet, die für ihn günstig ist, muss diese Tatsache im Streitfall beweisen können. Hieraus folgt zwanglos, dass derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, für die Testierunfähigkeit des Erblassers beweispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich aus den Lebensumständen des Erblassers zum Beispiel im Fall einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer angeordneten Betreuung, der Verdacht der Testierunfähigkeit geradezu aufdrängt.
Die Frage der Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit spielt in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren eine Rolle. Hierbei ist in 1. Linie an das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht zu denken und an die sogenannte Erbenfeststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten.Das Erbscheinsverfahren und die Erbenfeststellungsklage unterliegen unterschiedlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grunde ist hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit zwischen dem Erbscheinsverfahren und den Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Erbenfeststellungsklage) genau zu unterscheiden.
Ist die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers streitig, wird regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um diese Frage klären zu können. Ohne eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme wird das Gericht regelmäßig nicht von der Testierunfähigkeit des Erblassers ausgehen.Das Gericht wird ein beantragtes Sachverständigengutachten zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers aber nur dann einholen, wenn hinsichtlich der Testierfähigkeit zuvor in nachvollziehbarer Art und Weise Umstände vorgetragen wurden, die Zweifel an der Testierfähigkeit aufkommen lassen. Hierzu gehört insbesondere Vortrag zum Verhalten des Erblassers oder medizinische Befunde, die Rückschlüsse auf den Geisteszustand des Erblassers zulassen. Nur wenn das Gericht aufgrund dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, dass die Testierunfähigkeit mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens geklärt werden muss, wird das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, das heißt die Einholung eines Sachverständigengutachtens anordnen.
Ehegatten und verpartnerte Personen können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem sogenannten Ehegattentestament stellt sich die Frage, wie sich die Testierunfähigkeit eines der beiden Ehepartner auf das gemeinschaftliche Testament auswirkt.Der Grundsatz ist, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute nur wirksam errichtet werden kann, wenn beide Eheleute testierfähig sind.
Die Frage, wie eine Erbschaft unter dem Gesichtspunkt von Pflichtteilsansprüchen aufzuteilen ist, muss unterschiedlich beantwortet werden.Die Frage kann zum einen aus Sicht des Erblassers beantwortet werden, der eine bestimmte Verteilung des Nachlasses auf seine Erben wünscht und dabei vor dem Problem steht, durch diese Verteilung eventuell Pflichtteilsansprüche auszulösen.Aus der Sicht der Erben stellt sich die Frage, wie mit Pflichtteilsansprüchen im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses umzugehen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich weiter die Frage, ob Pflichtteilsansprüche eine Nachlassverbindlichkeit darstellen und welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben können, dass dem Erben selbst aufgrund der Pflichtteilsansprüche und weiterer Verbindlichkeiten nur ein Anteil am Nachlass verbleibt, der unter dem eigenen Pflichtteilsanspruch liegt.
Durch eine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes kann eine Person zum Alleinerben eingesetzt werden. Hat die Erbeinsetzung zur Folge, dass andere Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören und die pflichtteilsberechtigt sind, enterbt werden, so löst die Bestimmung des Alleinerben Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Alleinerben aus.
Die Pflichtteilsansprüche entstehen aufgrund der Einsetzung des Alleinerben durch das Testament erst mit dem Erbfall, d. h. mit dem Tod der Person, die den Alleinerben testamentarisch bestimmt und damit die übrigen gesetzlichen Erben enterbt hat.
Internationales Erbrecht gewinnt erheblich an Bedeutung, da Fragen des internationalen Erbrechtes immer dann berücksichtigt werden müssen, wenn es zu einem Erbfall mit Auslandsbezug kommt. Im Alltag von vielen Menschen spielen persönliche Beziehungen zum Ausland eine bedeutende Rolle. Dies kann zurückzuführen sein auf die familiären Beziehung, die Staatsbürgerschaft, die Vermögensbildung (Auslandvermögen) oder durch die Begründung eines Wohnsitzes bzw. Nebenwohnsitzes im Ausland.
Alle diese Faktoren, die durch Auslandskontakte geprägt werden, können sich auf die unterschiedlichsten Rechtsbereiche, die für einen Menschen von Bedeutung sind, auswirken. Hierbei ist z.B. zu denken an das Familienrecht bei einer Ehe zwischen Ehepartnern mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften. Auch steuerrechtliche Fragen können von Auslandskontakten geprägt sein. Nicht zuletzt wirken sich Auslandsbeziehungen auch auf den Bereich des Erbrechts aus.
Die nachfolgende Darstellung eines Musters für die Errichtung eines Berliner Testamentes basiert auf meinem Vortrag vom 26. Februar 2017 zum Thema \"Ehegattentestament - Berliner Testament\" für den Krankenpflegeverein Köln-Pech.Das dargestellte Muster für den Entwurf eines Berliner Testamentes kann eine erbrechtliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Es dient ausschließlich dazu, um über die Grundprobleme bei der Errichtung eines solchen Ehegattentestamentes zu informieren und über die wesentlichen Bestandteile eines Berliner Testamentes zu orientieren. Die Formulierungen sind daher nur beispielhaft und folglich nicht geeignet, ohne Überprüfung übernommen zu werden.An den Anfang der Darstellung ist eine grafische Übersicht über die wesentlichen Bestandteile eines Berliner Testamentes gestellt. Auf diese grafische Übersicht folgt ein Muster, welches 7 Elemente eines Berliner Testamentes wiedergibt. Dabei können Sie der Wiedergabe für die 7 Bestandteile eines Berliner Testamentes jeweils einen Formulierungsvorschlag und eine Erläuterung des Formulierungsvorschlag entnehmen.Abschließend wird durch eine weitere grafische Darstellung auf die Formerfordernisse eines eigenhändig errichteten Berliner Testamentes eingegangen, die eingehalten werden müssen, damit das Testament rechtswirksam ist.
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