Fraglich ist, wie die Vermutung widerlegt werden kann, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung testierfähig war.
Ausgangspunkt für die Widerlegung der Vermutung der Testierfähigkeit sind immer konkrete Lebensumstände oder Verhaltensauffälligkeiten des Erblassers. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:
1) Zeitliche und räumliche Desorientierung des Erblassers
2) Starke Stimmungsschwankungen und unberechenbares soziales Verhalten des Erblassers
3) Anzeichen für das Vorliegen einer fortgeschrittenen Alters Demenz
4) Der Erblasser stand unter Betreuung oder war gegebenenfalls untergebracht
5) Der Erblasser war psychisch oder neurologisch erkrankt
6) Der Erblasser war alkoholabhängig
7) Der Erblasser litt unter Wahnvorstellungen
8) Der Erblasser musste Medikamente einnehmen, die psychische oder neurologische Nebenwirkungen mit sich bringen können
9) Der Erblasser war aufgrund einer psychischen Erkrankung schwerbehindert
10) Der Erblasser hatte aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Pflegestufe erlangt