Kategorie Erbrecht

Testierfähigkeit: Besonderheiten beim Erbvertrag

Testierfähigkeit: Besonderheiten beim Erbvertrag Abschluss und Widerruf - Anwalt Erbrecht Köln

Eine letztwillige Verfügung in Form eines Erbvertrages kann grundsätzlich nur eine Person abschließen, die in ihrer Geschäftsfähigkeit unbeschränkt ist. Erbverträge mit Personen, die geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, sind nichtig. Im Bereich des Erbvertrages gelten die besonderen Regelungen zur Testierfähigkeit bei Minderjährigen nach § 2229 BGB somit nicht.

Testierunfähigkeit wegen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit – Geistesstörung

Erbrecht: Testierunfähigkeit wegen Einschränkung der geistigen Leistungsfähigkeit - Geistesstörung| Anwalt Erbrecht Köln

Eine volljährige Person gilt grundsätzlich als testierfähig. Nur wenn bewiesen ist, dass der Erblasser wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit,

wegen Geistesschwäche oder
wegen einer Störung seines Bewusstseins
die Fähigkeit verloren hat, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist von dessen Testierunfähigkeit auszugehen.

Erbrecht | Grundbuch Testamentsvollstreckung Prüfung | In einfach gelagerten Fällen prüft das Grundbuchamt das Ende der Testamentsvollstreckung selbstständig

Erbrecht: Grundbuch Testamentsvollstreckung Prüfung - Überprüfung des Endes der Testamentsvollstreckung in einfachen Fällen durch das Grundbuchamt | Anwalt Erbrecht Köln

In einfach gelagerten Fällen prüft das Grundbuchamt das Ende der Testamentsvollstreckung selbstständig.
Der Erblasser hat eine Vor- und Nacherbschaft verfügt. Weiter wurde vom Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Dauer der Testamentsvollstreckung wurde vom Erblasser beschränkt. Mit erreichen des 25. Lebensjahres des Vorerben sollte die Testamentsvollstreckung enden.
Die Anordnung und zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung ging aus dem eröffneten notariellen Testament des Erblassers eindeutig hervor. Die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung wurde aber nicht im Testamentsvollstreckerzeugnis vermerkt.
Nach Vollendung des 25. Lebensjahres des Vorerben wurde die Löschung des Testamentsvollstreckungsvermerkes aus dem Grundbuch beim Grundbuchamt beantragt. Diese Korrektur wurde vom Grundbuchamt mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es aufgrund der Tatsache, dass die zeitliche Begrenzung der Testamentsvollstreckung nicht aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgeht, nicht nachvollziehen könne, ob die Testamentsvollstreckung tatsächlich beendet sei.
Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt. Das OLG Düsseldorf gab dem Beschwerdeführer Recht und wies das Grundbuchamt an, die Grundbuchkorrektur vorzunehmen, d. h. den Vermerk der angeordneten Testament Vollstreckung aus dem Grundbuch zu löschen.
Die zeitliche Begrenzung der angeordneten Testamentsvollstreckung geht eindeutig aus dem notariellen Nachlassverzeichnis, welches eröffnet wurde, hervor. Anhand dieses notariellen Nachlassverzeichnisses und unter Heranziehung der Nachlassakte, kann das Grundbuchamt selbstständig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Löschung der angeordneten Testamentsvollstreckung aus dem Grundbuch vorliegen. In solchen einfachen Fällen obliegt die Überprüfung, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist, dem Grundbuchamt selbst.

Feststellung der Testierunfähigkeit | Anwalt Erbrecht Köln

Ob der Erblasser testierunfähig ist oder nicht, kann nur anhand von Tatsachen geklärt werden, aus denen auf die Testierfähigkeit geschlossen werden kann. Hierbei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages lediglich eine allgemeine Vorstellung von dem Umstand hat, dass er ein Testament errichtet und über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung orientiert ist.

Erbrecht | Erbschaft Erbausschlagung Anfechtung | Irrt der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass, so kann er die Ausschlagung der Erbschaft anfechten

Erbrecht: Erbschaft Erbausschlagung Anfechtung - Der Irrtum über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass berechtigt zur Anfechtung der Erbausschlagung | Anwalt Erbrecht Köln

Irrt der Erbe bei der Ausschlagung der Erbschaft über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass, so kann er die Ausschlagung der Erbschaft anfechten.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin aufgrund eines Flugzeugabsturzes ums Leben gekommen. Die Geschwister Erblasserin schlugen die Erbschaft aus. Zum Zeitpunkt der Erbausschlagung gingen die Geschwister davon aus, dass die Schadensersatzforderungen gegen die Fluggesellschaft nur der Erblasserin zustehen und nicht vererblich sind.
Nach der Ausschlagung der Erbschaft erlangten die Erben Kenntnis davon, dass zum Nachlass der Erblasserin die vererbliche Schadensersatzforderung der Erblasserin gegen die Fluggesellschaft gehört. Diese Schadensersatzforderung war werthaltig.
Die Erben erklärten aus diesem Grunde die Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft und beantragten einen Erbschein. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück.
Das OLG Düsseldorf stellte im Beschwerdeverfahren klar, dass die Erben zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft berechtigt sind. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses berechtigen grundsätzlich nicht zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft. Der Wert des Nachlasses ist im Rechtssinn keine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses. Im vorliegenden Fall irrten sich die Erben aber über die Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass.
Die Forderung als solche stellt eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses dar und berechtigt daher zu Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft, da sich die Fehlvorstellung der Erben nicht auf den Wert des Nachlasses beschränkt, sondern auf dessen Zusammensetzung bezogen ist. Da der Irrtum der Erben sich somit auf eine verkehrswesentlichen Eigenschaft des Nachlasses bezog, waren sie zur Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft befugt, sodass Ihnen der beantragte Erbschein zu erteilen war.

Testierfähigkeit und Demenz | Anwalt Erbrecht Köln

Aufgrund des hohen Alters, welches von einem Großteil der Bevölkerung erreicht wird, und der Tatsache, dass viele Personen ihr Testament erst am Ende ihres Lebensweges errichten, steht in vielen Erbfällen die Frage im Raum, ob die Testierfähigkeit des Erblassers aufgrund einer Demenzerkrankung eingeschränkt war.

Die Erfahrungen mit der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die allgemeine geistige Leistungsfähigkeit des Betroffenen führt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Demenzerkrankung auf die Testierfähigkeit des Betroffenen ausgewirkt hat, nur anhand des Gesamtverhaltens des Erblassers und des gesamten Bildes seiner Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes beurteilt werden kann. Eine Beurteilung dieser Frage anhand einzelner Erklärung des Erblassers oder Angaben zu seinem Gesundheitszustand ist im Regelfall nicht möglich. Dies gilt insbesondere, weil bei einer Demenzerkrankung die konkreten Abbauerscheinungen in vielen Fällen durch eine nach außen aufrecht erhaltene Fassade im Verhalten verdeckt werden bzw. verdeckt werden können. Auf das äußere Erscheinungsbild des Betroffenen im Rahmen einer Beratung oder Besprechung kann daher bei der Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf seine Testierfähigkeit nicht ausschließlich abgestellt werden.

Testierfähigkeit betreuter Personen | Anwalt Erbrecht Köln

Erbrecht: Testierfähigkeit betreuter Personen | Anwalt Erbrecht Köln - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht

Die Testierfähigkeit betreuter Personen ist in der Praxis häufig unklar. Denn fraglich ist, wie sich die gerichtliche Anordnung eines Betreuungsverhältnisses auf die Testierfähigkeit der unter Betreuung stehenden Person auswirkt.

Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Regelung in § 2229 BGB abzustellen. Durch das Betreuungsgesetzes, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, wurde das Verhältnis von Betreuung und Testierfähigkeit neu vom Gesetzgeber geregelt.

Testierfähigkeit: Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblassers

Testierfähigkeit: Anhaltspunkte für die Testierunfähigkeit des Erblassers | Fachanwalt und Rechtsanwalt für Erbrecht - Köln

Fraglich ist, wie die Vermutung widerlegt werden kann, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verfügung testierfähig war.

Ausgangspunkt für die Widerlegung der Vermutung der Testierfähigkeit sind immer konkrete Lebensumstände oder Verhaltensauffälligkeiten des Erblassers. Hierzu zählen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:

1) Zeitliche und räumliche Desorientierung des Erblassers

2) Starke Stimmungsschwankungen und unberechenbares soziales Verhalten des Erblassers

3) Anzeichen für das Vorliegen einer fortgeschrittenen Alters Demenz

4) Der Erblasser stand unter Betreuung oder war gegebenenfalls untergebracht

5) Der Erblasser war psychisch oder neurologisch erkrankt

6) Der Erblasser war alkoholabhängig

7) Der Erblasser litt unter Wahnvorstellungen

8) Der Erblasser musste Medikamente einnehmen, die psychische oder neurologische Nebenwirkungen mit sich bringen können

9) Der Erblasser war aufgrund einer psychischen Erkrankung schwerbehindert

10) Der Erblasser hatte aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Pflegestufe erlangt

Testierfähigkeit Beweislast | Beweislastverteilung bezüglich der Testierfähigkeit des Erblassers

Testierfähigkeit Beweislast: Beweislastverteilung hinsichtlich der Frage der Testierfähigkeit des Erblassers < Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln

Da der Erblasser so lange als testierfähig gilt, bis zur vollen Gewissheit des Gerichts die Testierunfähigkeit des Erblassers feststeht, stellt sich die Frage, wer im Streitfall die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen muss.

Hinsichtlich der Testierunfähigkeit folgt das Beweisrecht den allgemeinen Regeln. Wer eine Tatsache behauptet, die für ihn günstig ist, muss diese Tatsache im Streitfall beweisen können. Hieraus folgt zwanglos, dass derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, für die Testierunfähigkeit des Erblassers beweispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich aus den Lebensumständen des Erblassers zum Beispiel im Fall einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer angeordneten Betreuung, der Verdacht der Testierunfähigkeit geradezu aufdrängt.

Vortrag zur Testierfähigkeit im gerichtlichen Verfahren

Testierfähigkeit: Vortrag zur Testierfähigkeit im gerichtlichen Verfahren | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln

Die Frage der Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit spielt in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren eine Rolle. Hierbei ist in 1. Linie an das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht zu denken und an die sogenannte Erbenfeststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten.

Das Erbscheinsverfahren und die Erbenfeststellungsklage unterliegen unterschiedlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grunde ist hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit zwischen dem Erbscheinsverfahren und den Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Erbenfeststellungsklage) genau zu unterscheiden.