Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ursprünglich ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem sie ihren Enkel zum Alleinerben einsetzte. Ca. 2 Jahre später errichtete die Erblasserin ein notarielles Testament, mit dem ihr Sohn zum Alleinerben bestimmt wurde.
Nach dem Erbfall beantragte der Enkel die Erteilung eines Alleinerbscheins. Dem trat der Sohn unter Hinweis auf das notarielle Testament entgegen. Gleichzeitig wurde Erbenfeststellungsklage erhoben. Das Nachlassgericht setzte das Erbscheinsverfahren aus, um das Ergebnis der Feststellungsklage abzuwarten. Im Rahmen der Erbenfeststellungsklage wurde erstinstanzlich festgestellt, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr geschäftsfähig war, sodass das notarielle Testament unwirksam ist. Der Sohn versäumte die Berufungsfrist, sodass die Entscheidung rechtskräftig wurde.
Auf dem Hintergrund der rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts erteilte das Nachlassgericht dem Enkel den beantragten Alleinerbschein. Dem Antrag wurde vom Sohn der Erblasserin entgegengehalten, dass das Testament nicht von der Erblasserin stamme. Diesen Einwand hatte der Sohn im Rahmen der Erbenfeststellungsklage nicht erhoben. Das Nachlassgericht erteilte dem Enkel im Weiteren den beantragten Alleinerbschein. Hiergegen wandte sich der Sohn im Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerde wurde vom OLG München zurückgewiesen. Das OLG München kommt zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht an die Feststellungen im rechtskräftigen Urteil gebunden ist, die im zivilrechtlichen Klageverfahren auf Erbenfeststellung getroffen wurden. Diese Bindungswirkung ist umfassend.
Damit ist der Sohn der Erblasserin im Erbscheinsverfahren auch mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verfahren auf Erbenfeststellung nicht erhoben hat. Die Einwendung, dass das handschriftliche Testament zugunsten des Erben nicht von der Erblasserin stammt, hätte der Sohn somit im Verfahren auf Erbenfeststellung erheben müssen. Da er dies unterlassen hat, ist die Entscheidung bezüglich der Erbenstellung im zivilgerichtlichen Verfahren bindend. Das Nachlassgericht ist an diese Entscheidung gebunden und musste daher dem Enkel den beantragten Alleinerbschein erteilen. Die Beschwerde des Sohns gegen die Erteilung des Erbscheins zugunsten des Enkels wurde daher vom OLG München zurückgewiesen.