Im vorliegenden Fall hatte ein Erbe, der zuvor im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentum an eine Immobilie vom Erblasser erhalten hatte, nach dem Erbfall die Erbschaft ausgeschlagen. Gegenüber diesem vormaligen Erben wurden seitens der übrigen Erben Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht. Hierfür war es erforderlich, den Wert der zu Lebzeiten des Erblassers übertragenen Immobilie durch die Einholung eines Wertgutachtens zu ermitteln.
Im Weiteren versuchten die Erben, die Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machten, von dem vormaligen Miterben, der die Erbschaft ausgeschlagen hatte, eine Kostenerstattung hinsichtlich des Wertgutachtens zu erhalten. Dieser verweigerte die Zahlung. Daraufhin wurde Klage erhoben.
Die Klage wurde von Landgericht Dortmund mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf in Anspruch genommen werden kann, Kosten zu erstatten, die im Rahmen der Wertermittlung zur Durchsetzung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen anfallen.
Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe vom Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskünften über den Nachlasswert in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Der Erbe wurde erstinstanzlich antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren nahm der Erbe den Pflichtteilsberechtigten hilfsweise durch Widerklage auf Auskunft über sogenannte Eigengeschenke des Erblassers zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten in Anspruch.
Das Berufungsgericht wies die Widerklage zurück. Das Gericht führt aus, dass die Eigengeschenke im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nur dann relevant werden, wenn feststeht, dass der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Da im vorliegenden Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens waren, schuldete der Pflichtteilsberechtigte dem Erben keine Auskunft über Eigengeschenke, die der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten gemacht hatte.
Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe außergerichtlich auf Erteilung einer Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Im Weiteren wurde ein notarielles Nachlassverzeichnis errichtet, das ausschließlich die Angaben des Erben zum Umfang des Nachlasses wiedergab und nicht auf eigenständigen Ermittlung des Notars bezüglich des Umfangs des Nachlasses beruhte.
Ein Pflichtteilsberechtigter erhob daraufhin Stufenklage. Der Erbe beantragte hinsichtlich der Auskunftsstufe die Klageabweisung, da der Auskunftsanspruch außergerichtlich bereits erfüllt sei.
Das Gericht verurteilte den Erben hinsichtlich der Auskunftsstufe durch Teil-Urteil antragsgemäß. Das Gericht führte aus, dass kein der gesetzlichen Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechendes notarielles Nachlassverzeichnis vorliegt, wenn dessen Feststellungen nicht auf eigenständigen Ermittlungen des Notars hinsichtlich des Umfangs des Nachlasses beruht. Die Tatsache, dass der Notar entsprechende eigenständige Ermittlungen veranlasst hat, muss aus dem Nachlassverzeichnis selbst hervorgehen.
Das Gericht musste sich bei seiner Entscheidung mit der Frage befassen, ob die Grabpflegekosten Teil der Beerdigungskosten sind und damit als Nachlassverbindlichkeiten von den Erben getragen werden müssen.
Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grabpflege nicht um eine Rechtspflicht, sondern um eine allgemeine sittliche Pflicht handelt, die von § 1968 BGB nicht mehr erfasst ist. § 1968 BGB hat ausschließlich die Kosten der Bestattung zum Gegenstand, die bis zur einmaligen Einrichtung der Grabstätte anfallen. Die Kosten die darüber hinausgehen, sind nicht Kosten im Sinne des § 1968 BGB und folglich nicht Teil der Bestattungskosten. Folglich sind die Kosten für die Grabpflege keine Nachlassverbindlichkeiten.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin testamentarisch angeordnet, dass ihrem Sohn der Pflichtteil entzogen wird, da dieser wegen einer Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt worden war. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Sohn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Stufenklage zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben.
Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe entsprach das Gericht mit Hinweis darauf nicht, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Hiergegen wandte sich der Antragsteller in Form einer Beschwerde.
Das Gericht half der Beschwerde nicht ab, da es feststellte, dass aufgrund der erfolgten und dokumentierten Verurteilung des Antragstellers wegen Vergewaltigung die Erblasserin berechtigt war, dem Antragsteller den Pflichtteil zu entziehen. Folglich hatte die beabsichtigte Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg, so das dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war.
Im vorliegenden Fall musste zur Erfüllung eines Vermächtnisses das Eigentum an einer Eigentumswohnung von der Erbengemeinschaft auf eine Miterbin übertragen werden. Dabei bestand zwischen den Parteien des Übertragungsvertrages Einigkeit darin, dass neben dem Eigentum an der Eigentumswohnung auch das der Eigentumswohnung zugeordnete Sondereigentum zu Vermächtniserfüllung übertragen werden soll.
Die Übertragung des Sondereigentums wurde in die Notarurkunde aber nicht aufgenommen. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft wiesen den Notar schriftlich an, das Grundbuchamt darüber zu unterrichten, dass auch das Sondereigentum von der vertraglichen Vereinbarung erfasst ist. Der Notar legte diese Erklärung dem Grundbuchamt vor, welches trotzdem eine öffentlich beglaubigte Genehmigungserklärung der Miterben hinsichtlich des Sondereigentums verlangte. Gegen die entsprechende Mitteilung des Grundbuchamtes legte der Notar Beschwerde ein.
Das OLG Stuttgart gab der Beschwerde mit Hinweis auf den Grundsatz \"Falsa demonstratio non nocet\" statt und wies das Grundbuchamt an, die Eintragung antragsgemäß vorzunehmen.
Bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht auf den gewählten Wortlaut, sondern auf das von den Parteien tatsächlich gewollte an. Dementsprechend erfasste die notarielle Erklärung der Mitglieder der Erbengemeinschaft auch das Sondereigentum, welches der Eigentumswohnung zugeordnet war. Diesem Grundsatz steht die Tatsache nicht entgegen, dass die Willenserklärungen notariell beurkundet werden mussten.
Die Entscheidung des OLG Köln beschäftigt sich mit einem Testament, das aus 2 Teilen bestand. Der Erblasser hatte formwirksam ein handschriftliches Testament errichtet, mit dem er inhaltlich auf den Entwurf eines notariellen Testamentes verwies. Dem handschriftlichen Testament war allerdings eine Erbeneinsetzung nicht zu entnehmen. Diese ergab sich erst aus dem Entwurf des notariellen Testamentes.
Gestützt auf die beiden Teile der letztwilligen Verfügung des Erblassers wurde die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Der Antrag wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich die Alleinerbenstellung des Antragstellers nicht aus dem handschriftlichen Teil des Testamentes ergibt. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen, erhob der Antragsteller beim OLG Köln Beschwerde.
Das OLG Köln half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Köln kam vielmehr zu dem Ergebnis, dass durch die Verweisung im handschriftlichen Testament auf den maschinengeschriebenen Teil die gesamte letztwillige Verfügung des Erblassers unwirksam ist. Das Gericht begründet diese Entscheidung damit, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes die Erbeneinsetzung nicht entnommen werden kann. Der formunwirksame maschinengeschriebenen Teil kann nur dann im Rahmen der Auslegung herangezogen werden, wenn sich aus dem formwirksam Teil des Testamentes Anhaltspunkte für den letzten Willen des Erblassers ergeben. Da dies vorliegend nicht der Fall war, kommt dem maschinengeschriebenen Teil auch im Wege der Auslegung keine Bedeutung zu. Aufgrund des Umstandes, dass dem handschriftlichen Teil des Testamentes keine Anordnungen hinsichtlich der Erbfolge zu entnehmen sind, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers im Ganzen unwirksam ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Es handelte sich um einen Fall der befreiten Vorerbschaft.
Die Vorerbin übertrug das Eigentum an der Immobilie auf eine der Nacherbinnen. Das Grundbuchamt teilte der Vorerbin daraufhin mit, dass es beabsichtigt, die Eigentumsübertragung auf die Nacherbin den übrigen Nacherben anzuzeigen. Hiergegen wandte sich die Vorerbin, der das Grundbuchamt die beabsichtigte Benachrichtigung per Beschluss mitgeteilt hatte.
Das angerufene OLG Hamm gab der Beschwerde der Vorerbin statt, da die vom Erblasser angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht zur Folge hat, dass Verfügungen der Vorerbin über die zum Nachlass gehörenden Immobilien von vornherein unwirksam sind. Vielmehr liegt ein Fall der relativen Unwirksamkeit vor. Infolge dieser relativen Unwirksamkeit kann die Vorerbin über die Immobilie verfügen. Mit dem Nacherbenfall sind diese Verfügungen aber insofern unwirksam, als sie die Nacherben in ihren Rechten beeinträchtigen.
Aufgrund des Vermerks der Nacherbschaft im Grundbuch sind die Nacherben somit hinreichend geschützt. Eine Mitteilung des Grundbuchamtes an die Nacherben hinsichtlich der Verfügung der Vorerbin ist aus diesem Grunde zum Schutze der Nacherben nicht erforderlich und rechtfertigt damit nicht die Mitteilung an die Nacherben. Da die Benachrichtigung der Nacherben nicht erforderlich ist, um deren Rechte zu schützen, stellt die Information der Nacherben durch das Grundbuchamt eine Verletzung der Vorerbin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das OLG Hamm hat folglich den Beschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dieses angewiesen, die Nacherben über die Verfügung der Vorerbin nicht zu unterrichten.
Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser mehrere Vermächtnisse an. Die Vermächtnisnehmer sollten vom Nachlasswert Anteile in Höhe bestimmter Prozentsätze erhalten. Berechnungsgrundlage für die Vermächtnisse sollte dabei der Wert des Nachlasses gemindert um die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallschulden sein.
Der Alleinerbe glich die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden aus und erfüllte die Vermächtnisse.
Nach Auszahlung der Vermächtnisse wurde über das Vermögen des Alleinerben ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann wurde zu Lasten des Alleinerben die Erbschaftssteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter verlangte von den Vermächtnisnehmer in Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer die Rückzahlung der aus dem Nachlass geleisteten Zahlungen. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist und folglich von der Berechnungsgrundlage der angeordneten Vermächtnisse abzuziehen ist, sodass die Vermächtnisansprüche sich entsprechend reduzieren.
Zur Durchsetzung seiner Forderung erhob der Insolvenzverwalter gegen die Vermächtnisnehmer Klage. Die Klage wurde vom Landgericht Heidelberg zurückgewiesen. Das Landgericht Heidelberg vertritt die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 II BGB darstellt.
Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg ist die Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld zu behandeln, da unter Erbfallschulden nur diejenigen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, die den Erben treffen und die durch den Erbfall entstehen. Die Erbschaftssteuer kann aber nicht nur beim Erben, sondern auch beim Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer anfallen. Aus diesem Grunde geht das Landgericht Heidelberg davon aus, dass es sich bei der Erbschaftsteuer nicht um eine Nachlassverbindlichkeit in Form von Erbfallschulden handelt.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie inhaltlich die bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Frankfurt am Main zu dieser Rechtsfrage bestätigt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes geht ein Teil der Zivilgerichtsbarkeit davon aus, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist. Da der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen hat, stärkt die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg die richtige Rechtsauffassung des OLG Hamm bzw. des OLG Frankfurt am Main. Ob auch die anderen Zivilgerichte in Zukunft entscheiden wie das Landgericht Heidelberg, ist allerdings offen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in absehbarer Zeit Gelegenheit erhält, über diese wichtige Rechtsfrage zu entscheiden, damit entsprechende Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Nachlässen entsteht.
Der Erblasser erhob wegen Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte Klage gegen eine Zeitschrift. Nach Klageerhebung verstarb der Erblasser. Die Erben nahmen das Verfahren auf und verfolgten die Schadensersatzforderungen des Erblassers aufgrund der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Erblassers weiter. Die Klage wurde abgewiesen.
Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass Schadensersatzforderungen wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vererblich sind. Die Forderungen aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten können daher nur vom Erblasser selbst verfolgt werden. Verstirbt der Erblasser, bevor die Schadensersatzforderungen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte tituliert wurden, können die Erben die Schadensersatzforderungen nicht weiter verfolgen. Mit dem Tod des Erblassers gehen die Ansprüche aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Erblassers unter. Waren die Forderungen wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits tituliert, dann können die Erben die titulierten Forderungen weiter geltend machen.
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