Kategorie Erbrecht

Die pflichtteilsberechtigten Personen

Nicht jeder, der aufrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe des Erblassers werden könnte, ist auch pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigte Personen sind nur diejenigen Erben, bei denen der Gesetzgeber das Pflichtteilsrecht ausdrücklich geregelt hat.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten wird vom Gesetzgeber genau vorgegeben. Es handelt sich hierbei um die folgenden Gruppen von gesetzlichen Erben:
  • Die Abkömmlinge des Erblassers
  • Die Eltern des Erblassers
  • Der Ehegatte des Erblassers

Grundprinzipien des Pflichtteilsrechtes

Kein Teil des Erbrechtes ist so konfliktträchtig, wie das Pflichtteilsrecht. Dies ergibt sich zwingend bereits aus der enormen wirtschaftlichen Bedeutung von Pflichtteilsansprüchen für die Betroffenen in einem Erbfall.

Derjenige, der aufgrund seiner Enterbung auf den Pflichtteil gesetzt wird, verliert regelmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruches. Wer sich Pflichtteilsansprüchen als Erbe ausgesetzt sieht, wird erheblich finanziell belastet. In vielen Fällen ist die Belastung höher als die Erbschaftsteuer.

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Im Rahmen letztwilliger Verfügungen, wie Testamente und Erbverträge, werden häufig Anordnungen getroffen, in deren Folge gesetzliche Erben von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Dies ist zum Beispiel regelmäßig beim sogenannten Berliner Testament der Fall, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament handelt, mit dem die Ehepartner sich für den 1. Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Die gesetzliche Erbfolge | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln Nippes

Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat

Die Rechtsfolgen, die sich zivilrechtlich aus dem Tod eines Menschen ergeben, sind im Gesetz (Bürgerliches Gesetzbuch) umfassend geregelt, insbesondere die gesetzliche Erbfolge. Liegen seitens des Verstorbenen keine anders lautenden Anordnungen vor, so wird der Todesfall auf der Grundlage der gesetzlichen Anordnungen, d.h. dem Fünften Buch des bürgerlichen Gesetzbuches, abgewickelt.

Erbrecht: Testamentsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung

Um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird und um die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Erben zu reduziert, besteht für Sie die Möglichkeit in Ihrem Testament oder Erbvertrag die Testamentsvollstreckung anzuordnen.

Die wirksame Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass das Nachlassgericht im Erbfall die von Ihnen benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernennt. Nur dieser Testamentsvollstrecker kann im Weiteren über den Nachlass verfügen. Den Erben selbst ist es nicht möglich, ohne die Zustimmung des Testamentsvollstreckers Anordnungen hinsichtlich des Nachlasses zu treffen.

Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Testamentsvollstrecker an Ihre Anordnung gebunden, die Sie hinsichtlich der Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament vorgenommen haben. Darüber hinaus unterliegt der Testamentsvollstrecker den gesetzlichen Vorschriften, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben.

Durch diese Bindung des Testamentsvollstreckers an Ihre letztwilligen Anordnungen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen, ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbfall Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Maßgeblich für den Testamentsvollstrecker und seine Tätigkeit ist ausschließlich Ihr Wille, wie er sich aus dem Testament ergibt. Der Testamentsvollstrecker ist nur an Ihren Willen gebunden und Weisungen seitens der Erben nicht unterworfen.

Testierfähigkeit und Testierunfähigkeit des Erblassers

Die Testierfähigkeit ist die Voraussetzung für die wirksame Errichtung eines Testamentes oder den Abschluss eines Erbvertrages. Da viele Erblasser erst im hohen Alter ein Testament errichten, wird die Frage der Testierfähigkeit in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis immer bedeutender.

Da die Testierfähigkeit bereits im Erbscheinsverfahren von erhebliche Bedeutung ist, sollten Sie sich bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unverzüglich an mich wenden, damit bereits mit den ersten Schritten zur Nachlassabwicklung die Weichen richtig gestellt werden.

Erbrecht: Das erbrechtliche Vermächtnis | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln Nippes

Was ist unter einem Vermächtnis zu verstehen?

Juristische Laien unterscheiden regelmäßig nicht zwischen den Begriffen Erbschaft und Vermächtnis. Für sie hat es die gleiche Bedeutung, ob jemandem etwas vererbt oder vermacht wird. Dass dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ergibt sich bereits aus § 1939 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem der Gesetzgeber das Vermächtnis regelt.

Erbrecht | Erbengemeinschaft Abschichtungsvereinbarung Beurkundung | Eine zwischen Miterben abgeschlossene Abschichtungsvereinbarung bedarf nicht der notariellen Beurkundung

Im vorliegenden Fall bestand eine Erbengemeinschaft, der 2 Miterben angehörten. Im Eigentum der Erbengemeinschaft stand eine Immobilie. Die Erben vereinbarten in Form einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung das ein Erbe gegen Zahlung einer Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet. Die Unterschriften unter den Vertrag wurden notariell beurkundet. Der Vertrag selbst nicht.
Im Weiteren wurde die Vereinbarung dem Grundbuchamt vorgelegt, um die entsprechende Korrektur im Grundbuch zu veranlassen. Dies lehnte das Grundbuchamt ab und verlangte die Vorlage eines beurkundeten Vertrages. Hiergegen wandte sich die Beschwerde des Betroffenen.
Das Gericht gab den Beschwerdeführern recht. Durch eine Abschichtungsvereinbarung scheidet lediglich ein Mitglied aus der Erbengemeinschaft aus. Damit geht der Anteil des ausscheidenden Erben am Nachlass auf die übrigen Erben über. Es handelt sich somit um ein Geschäft zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft, das die Übertragung des Erbanteils des ausscheidenden Miterben auf die verbleibenden Miterben zum Gegenstand hat. Die Formvorschriften hinsichtlich eines Kaufvertrages über ein Grundstück sind auf diese Vertragsform nicht anwendbar. Das Grundbuchamt ist somit nicht befugt, die Vorlage einer notariellen beglaubigten Abschichtungsvereinbarung zu verlangen. Das Gericht wies das Grundbuchamt daher an, die notwendige Korrektur im Grundbuch vorzunehmen, ohne Vorlage einer notariell beurkundeten Ausfertigung der Abschichtungsvereinbarung.