Vereinsrecht: Mustersatzung

Rechtsanwalt für Vereinsrecht | Mustersatzung eines Vereins ohne Gemeinnützigkeit

Im folgenden wird ein kurzer Satzungsentwurf wiedergegeben, der auf die wesentlichen Satzungsinhalte beschränkt ist, die erforderlich sind, um einen kleinen Idealverein zu gründen.

Die Mustersatzung berücksichtigt nicht die Regelungen, die für die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig erforderlich sind.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der folgende Entwurf der Orientierung im Rahmen der Diskussion über einen Satzungsentwurf im Zusammenhang mit der Neugründung eines Vereins dient. Die Mustersatzung erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit und kann eine rechtliche Beratung im Zusammenhang mit einer Vereinsgründung unter keinen Umständen ersetzen.

Kurze Mustersatzung eines Vereins ohne Gemeinnützigkeit:

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: \”Musterverein\”. Er hat seinen Sitz in Musterstadt, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz \”e.V.\”.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege des Musterzwecks.

(2) Zur Verwirklichung des Vereinszwecks veranstaltet der Verein Musterveranstaltungen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Mann und jede Frau werden, der oder die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle des Austrittes nicht erstattet.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Beiträge

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden. Jeder oder jede von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Vorsitzenden müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewährt. Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem oder einer allein geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte die Versammlungsleiterin oder den Versammlungsleiter.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss schriftlich erfolgen. Zwischen dem Tag der Versendung der Einladung zur Mitgliederversammlung und dem Tag der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen liegen.

§ 9 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern und der Neuwahl von Vorstandsmitgliedern können von der Mitgliederversammlung nur gefasst werden, wenn hierauf in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von den Versammlungsleitern festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten und von den Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei soll Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

Die vorstehende Satzung wurde am Tag.Monat.Jahr errichtet.

Unterschrift der Gründungsmitglieder

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