Monat April 2018

Pflichtteil berechnen Haus – Wie werden Immobilien beim Pflichtteil wertmäßig berücksichtigt?

Um Pflichtteilsansprüche wirksam geltend machen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte in der Lage sein, die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert des Nachlasses realistisch zu beurteilen. Um dies zu gewährleisten, sind die Erben verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu erteilen. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so stellt sich die Frage, wie der Wert dieser Immobilie im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu ermitteln ist.

Pflichtteil geltend machen – Wie muss der Pflichtteil geltend gemacht werden?

Nicht jeder Erbfall führt zu Pflichtteilsansprüchen. Pflichtteilsansprüche ergeben sich im Erbfall nur dann, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag Änderungen an der Erbfolge vorgenommen hat, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Diese Abweichungen müssen zur Folge haben, dass einer der pflichtteilsberechtigten Erben enterbt wird. Hierzu gehören insbesondere die Kinder des Erblassers und dessen Ehefrau.

Pflichtteil bei Testament – Führt die testamentarische Erbfolge zum Pflichtteil?

Errichtet der Erblasser ein Testament oder schließt einen Erbvertrag ab, so hat dies nicht zwingend zur Folge, dass Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden. Nur dann, wenn durch das Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge so abgeändert wird, dass ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe enterbt wird, werden durch diese testamentarische Anordnung nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche zu Lasten der Erben ausgelöst. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließt.

Pflichtteil Kinder – Haben die Kindes des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch?

Die erbrechtliche Stellung der Kinder im Verhältnis zum Erblasser ist stark. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, d. h. Kinder oder Enkel, so schließen diese Abkömmlinge alle anderen gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus. Neben den Abkömmlingen bleibt nur das Erbrecht des Ehegatten bestehen. Ändert der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge so ab, dass seine Kinder enterbt werden, so steht den Kindern gegenüber den Erben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils zu.