Pflichtteil Kinder – Haben die Kindes des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch?

Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht

Die erbrechtliche Stellung der Kinder im Verhältnis zum Erblasser ist stark. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, d. h. Kinder oder Enkel, so schließen diese Abkömmlinge alle anderen gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus. Neben den Abkömmlingen bleibt nur das Erbrecht des Ehegatten bestehen.
Ändert der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge so ab, dass seine Kinder enterbt werden, so steht den Kindern gegenüber den Erben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils zu.
Die Kinder des Erblassers sind daher immer dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie vom Erblasser enterbt wurden. Diese Rechtsfolge der Enterbung steht nicht im Belieben des Erblassers. Ordnen die Eltern daher die Enterbung ihrer Kinder an, so entsteht zugunsten der Kinder immer ein Pflichtteilsanspruch.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Kinder vor dem Erbfall wirksam durch Abschluss eines entsprechenden notariell beurkundeten Vertrages auf Ihren Pflichtteil verzichtet haben.
In Einzelfällen kann sich aus dem Verhalten der Kinder vor dem Erbfall auch ergeben, dass der Erblasser einem Kind den Pflichtteil entziehen kann. Liegen diese Voraussetzungen vor, muss der Erblasser die Entziehung des Pflichtteils in seinem Testament ausdrücklich anordnen. Ansonsten bleibt es bei den gesetzlichen Regelung, d. h. das Kind ist im Falle der Enterbung pflichtteilsberechtigt.
Kurz: Enterbt der Erblasser seine Abkömmlinge, so steht diesen im Regelfall aufgrund der Enterbung der Pflichtteil zu.