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Pflichtteil berechnen – Wie wird die Höhe des Pflichtteilsanspruches berechnet?

Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht

Da der Pflichtteil wertmäßig immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, ist die eigentliche Berechnung des Pflichtteils einfach.
Problematisch ist vielmehr die Feststellung der Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil, da diese von der Zusammensetzung und dem Wert des Nachlasses abhängig ist.
Da der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe des Erblassers geworden ist, hat er im Regelfall keine Möglichkeit von Banken, Versicherungen, Behörden usw. die Auskünfte einzuholen, die er benötigt, um den Wert des Nachlasses ermitteln zu können. Aus diesem Grunde stehen dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben entsprechende Auskunftsansprüche hinsichtlich des Nachlasses und dessen Werthaltigkeit zu.
Diese Auskunftsansprüche muss der Pflichtteilsberechtigte gegenüber den Erben geltend machen, um seinen Pflichtteil tatsächlich einfordern zu können. Soweit die Erben dem Pflichtteilsberechtigten die notwendigen Auskünfte erteilen, ergibt sich aus diesen Auskünften der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers.
Ist der Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt des Erblassers bekannt, so kann die Höhe der Pflichtteilsansprüche berechnet werden. Hierfür sind 2 Schritte erforderlich.

1) Im 1. Schritt ist die Erbquote des Pflichtteilsberechtigten zu ermitteln, die sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt. Dass der Pflichtteilsberechtigte enterbt wurde, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Ausgangspunkt für die Pflichtteilsberechnung ist immer der tatsächliche Nachlasswert und die Erbquote des Pflichtteilsberechtigten nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge.

2) Nachdem die Erbquote ermittelt wurde, ist der entsprechende Anteil des Pflichtteilsberechtigten am Nachlasswert in Höhe der Erbquote zu berechnen. Dieser Nachlasswert ist durch den Faktor 2 zu teilen, um den Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu ermitteln.

Der Pflichtteilsanspruch ergibt sich somit regelmäßig in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils aus dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

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