Im vorliegenden Fall hatte ein Gläubiger aus einem bereits vorliegenden Titel zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Nach Einleitung der Zwangsvollstreckung verstarb der Erblasser. Der Schuldner beantragte daraufhin beim Gerichtsvollzieher die weitere Sachpfändung in den gesamten Nachlass. Der Gerichtsvollzieher weigerte sich, weitere Zwangserstreckungsmaßnahmen durchzuführen. Er verlangte vom Gläubiger, dass dieser zuvor den Titel so umschreiben lässt, dass die Erben als Schuldner aus dem Vollstreckungstitel hervorgehen. Hiergegen wandte sich der Gläubiger in Form der Beschwerde.
Das Beschwerdegericht gab dem Gläubiger unter Hinweis auf § 779 Abs. 1 ZPO recht. Wird zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen aus einem Titel die Zwangsvollstreckung bereits eingeleitet, kann die Zwangsvollstreckung gegen die Erben fortgesetzt werden, ohne dass der Titel umgeschrieben werden muss. Dies gilt aber nur für die Vollstreckungsmaßnahmen, die aus dem bereits vorliegenden Titel betrieben werden und hinsichtlich dessen vor dem Tod des Erblassers Vollstreckungsmaßnahmen bereits begonnen haben.
Im vorliegenden Fall vermachte der Erblasser der Vermächtnisnehmerin eine Eigentumswohnung. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Im Vermächtniserfüllungsvertrag zwischen dem Testamentsvollstrecker und der Vermächtnisnehmerin wurde geregelt, dass diese die Erbschaftssteuer trägt, die hinsichtlich des Vermächtnisses anfällt. Dies lehnte die Vermächtnisnehmerin ab. Aus diesem Grunde konnte der Vermächtniserfüllungsvertrag nicht abgeschlossen werden.
Im Weiteren setzte das Finanzamt hinsichtlich des Vermächtnisses die Erbschaftssteuer zu Lasten der Vermächtnisnehmerin fest und stellte den Steuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zu. Der Testamentsvollstrecker machte daraufhin gegenüber der Vermächtnisnehmerin einen Freistellungsanspruch bezüglich der Erbschaftsteuer geltend. Dem entsprechenden Klageantrag entsprach das angerufene Landgericht. Die Entscheidung wurde im Berufungsverfahren vom OLG Karlsruhe aufgehoben.
Die Erbschaftssteuer wurde gegen die Vermächtnisnehmerin festgesetzt. Steuersubjekt und damit Belastete der festgesetzten Erbschaftssteuer war somit die Vermächtnisnehmerin. Eine Festsetzung zu Lasten des Nachlasses hatte das Finanzamt nicht vorgenommen. Aus dem vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid konnte der Nachlass somit nicht in Anspruch genommen werden. Da eine Inanspruchnahme des Nachlasses aufgrund des vorliegenden Erbschaftssteuerbescheid ausgeschlossen war, kam ein entsprechender Freistellungsanspruch des Nachlasses, vertreten durch den Testamentsvollstrecker, gegenüber der Vermächtnisnehmerin nicht in Betracht. Die Klage war daher abzuweisen.
Im Jahr 2012 errichtete die Erblasserin ein Testament, mit der sie ihre beiden Schwestern zu Erben ernannte. Darüber hinaus wurde eine der beiden Schwestern als Testamentsvollstreckerin im Testament benannt. Gleichzeitig erteilte die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortale Generalvollmacht.
Bereits im Jahr 1976 hatte die Erblasserin erstmals ein Testament errichtet. Im Rahmen dieses Testamentes wurde auch der Bruder der Erblasserin, neben den Schwestern, als Erbe berufen. Der Bruder wurde als Testamentsvollstrecker benannt.
Nach dem Tod der Erblasserin erhob deren Bruder Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen dass er Miterbe der Erblasserin geworden ist und Testamentsvollstrecker. Hierzu wurde vom Bruder vorgetragen, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes im Jahr 2012 testierunfähig gewesen sei. Angesichts dieser Feststellungsklage ordnete das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an. Gegen diesen Beschluss wandten sich die beiden Schwestern. Die Schwestern trugen vor, dass die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft nicht erforderlich ist, da die Erblasserin einer der beiden Schwestern eine transmortalen Generalvollmacht erteilt hatte.
Der Beschwerde gegen den Beschluss auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft wurde nicht entsprochen. Das OLG Stuttgart führt diesbezüglich aus, dass im vorliegenden Fall die Vollmacht von den Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Testamentes ebenfalls betroffen sei. Da aufgrund der Feststellungsklage bis auf weiteres unklar sei, wer tatsächlich Erbe der Erblasserin geworden ist, muss davon darüber hinaus ausgegangen werden, dass die tatsächlichen Erben unbekannt sind. Folglich liegen die Voraussetzungen für die Nachlasspflegschaft vor. Hieran ändert auch die vorliegende transmortalen Vollmacht nichts, da diese Vollmacht nicht geeignet ist, die Erbenstellung zu klären.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Stiftung zum Erben bestimmt. Die Erbeinsetzung war an die Bedingung geknüpft, dass seine 4 Haustiere auf dem dafür vorgesehenen Gelände der Stiftung untergebracht werden.
Der Hund des Erblassers wurde auf der Grundlage eines sogenannten Schutzvertrages bei einer anderen Organisation untergebracht. Die 3 Katzen des Erblassers wurden von dessen Nachbarn übernommen. Die Stiftung kam zu dem Schluss, dass hierdurch die Tiere des Erblassers gut versorgt sind und äußerte sich dahin, dass sie die Tiere nicht an bei sich unterbringen will.
Im Weiteren beantragte die Stiftung einen Alleinerbschein. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die Erbeinsetzung der Stiftung von einer Bedingung abhängig ist.
Die Erbeinsetzung ist abhängig von der Unterbringung der Tiere des Erblassers auf dem Gelände der Stiftung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers. Da die Tiere zwischenzeitlich an anderen Orten untergebracht wurden und die Stiftung erklärte, dass sie diesen Zustand nicht ändern will, war die Bedingung für die Erbeinsetzung der Stiftung entfallen. Folglich wurde die Stiftung nicht Erbe des Erblassers. In der Folge konnte der Stiftung der beantragte Erbschein mangels Erbenstellung nicht erteilt werden.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein Vermögen im Wert von 500.000 €. Einer der Abkömmlinge des Erblassers war aufgrund einer psychischen Erkrankung von Sozialleistungen abhängig. Dieser Abkömmling schlug die Erbschaft aus. Die Ausschlagung bezog sich auf jeden Grund der Berufung zum Erben des Erblassers.
Der Kostenträger der Sozialhilfe für den ausschlagenden Erben leitete den Anspruch des die Erbschaft ausschlagenden Erben auf Herausgabe des gesetzlichen Erbanteils von 1/6 des Nachlasses dem Grunde nach auf sich über. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich des Beschlusses auf Überleitung beantragten die gesetzlichen Erben beim Sozialgericht München einstweiligen Rechtsschutz. Dem entsprach das Sozialgericht München nicht.
Die Entscheidung des Sozialgerichts München wurde vom Landessozialgericht Bayern bestätigt. Das Sozialgericht München führte aus, dass einstweilige Rechtsschutz voraussetzt, dass das angerufene Gericht im Rahmen der Prüfung der Rechtslage zu dem Ergebnis kommt, dass der Anspruch, auf den sich der beantragte einstweilige Rechtsschutz bezieht, dem Grunde nach besteht. Das Landessozialgericht Bayern schloss nicht aus, dass im vorliegenden Fall die Ausschlagung der Erbschaft durch den Abkömmling, der laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht, sittenwidrig ist, da in Folge der Ausschlagung die Allgemeinheit weiter mit der Lebenshaltungskosten dieses Erben belastet wird. Insbesondere da der Erblasser selbst hinsichtlich der Erbenstellung des ausschlagenden Erben keinerlei Einschränkungen angeordnet hat. Folglich war aus Sicht des Landessozialgerichts Bayern nicht davon auszugehen, dass sich der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf einen Anspruch bezieht, der tatsächlich besteht. Aus diesem Grunde bestätigte das Landessozialgericht Bayern die Entscheidung, dass dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nicht zu entsprechen ist.
Die Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Testament errichtet. Die Erbfolge für den Fall des Todes des Letztversterbenden der beiden Eheleute war nicht im Testament geregelt. Nachdem die Erblasserin verstarb, beantragte deren Tochter einen Alleinerbschein. Der Erbschein wurde erteilt.
Nach Erteilung des Erbscheins wurde ein handschriftliches Testament der Erblasserin gefunden. Die vormalige Pflegekraft der Erblasserin leitete aus diesem Testament ein eigenes Erbrecht ab und beantragte die Einziehung des Erbscheins. Das Nachlassgericht zog den Erbschein im Weiteren ein und erteilte einen neuen Erbschein, aus dem erneut die Tochter der Erblasserin als Alleinerbin hervorging.
Gegen die Erteilung des neuen Erbscheins wandte sich die Pflegekraft. Das OLG Schleswig wies die Beschwerde zurück.
Trotz der Beauftragung eines Schriftsachverständigen waren entscheidende Passagen des Testamentes nicht lesbar, da die Schrift so undeutlich war, dass sie nicht entziffert werden konnte. Aufgrund der undeutlichen Handschrift der Erblasserin konnte nicht festgestellt werden, ob und wer zum Erben eingesetzt werden sollte. Das OLG Schleswig kam zu dem Schluss, dass ein formwirksam errichtetes handschriftliches Testament voraussetzt, dass es lesbar ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Testament nicht formwirksam errichtet. Dies führt zu Unwirksamkeit des Testamentes. Da das aufgefundene handschriftliche Testament somit unwirksam war, musste der Tochter erneut einen Alleinerbschein erteilt werden, da sie die gesetzliche Erbin der Erblasserin war. Die Beschwerde gegen die Erteilung dieses Alleinerbscheins war daher zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser eine Ehefrau und 4 Abkömmlinge hinterlassen. Die Ehefrau beantragte einen gemeinschaftlichen Erbschein. Eine Abschrift des Erbscheins wurde den Abkömmlingen zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Abkömmling des Erblassers bereits seit einem halben Jahr Kenntnis von ihrer Erbenstellung.
Die Abschrift des Erbscheins wurde den Abkömmlingen im März des Jahres 2013 zugestellt. Im Mai des Jahres 2014 erklärten die Abkömmlinge die Ausschlagung der Erbschaft und erklärten gleichzeitig die Anfechtung der Annahme der Erbschaft. Zur Begründung gaben die Erben an, dass sie erst aufgrund eines Urteils von April 2014 darüber Kenntnis haben, dass eine Forderung gegenüber dem Erblasser, mit der nunmehr der Nachlass belastet ist, entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nicht verjährt ist. Gleichzeitig beantragten die Abkömmlinge, dass der nunmehr falsche Erbschein eingezogen wird.
Der Antrag wurde vom Nachlassgericht zurückgewiesen. Das Nachlassgericht ging davon aus, dass es sich bei der Fehlvorstellung der Erben über die Verjährung der fraglichen Forderung um eine unbeachtliche Fehlvorstellung handelt und im übrigen die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen sei.
Im Beschwerdeverfahren folgte das OLG München der Argumentation der Erben. Fehlvorstellungen über den Wert des Nachlasses führen grundsätzlich nicht zu einem Anfechtungsrecht. Der Verkehrswert des Nachlasses ist lediglich Ausdruck der verkehrswesentlichen Eigenschaften des Nachlasses. Der Wert selbst ist keine verkehrswesentlichen Eigenschaft. Diese Erwägung steht nach Ansicht des OLG München dem Anfechtungsrecht der Erben aber nicht entgegen, da die Frage, ob eine Forderung gegen den Nachlass verjährt ist oder nicht die Frage der Zusammensetzung der aktiven und passiven Vermögenswerte betrifft, die Nachlass bilden. Insofern führt die Fehlvorstellung über die Verjährung einer Forderung gegenüber dem Nachlass zu einer Fehlvorstellung über den Nachlass selbst. Folglich begründet eine solche Fehlvorstellung das Recht des ursprünglich die Erbschaft annehmen Erben zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft.
Da die Anfechtung seitens der Abkömmlinge somit wirksam erklärt worden war, wurde die Erbenstellung der Abkömmlinge durch die Anfechtungserklärung nachträglich beseitigt, sodass der gemeinschaftliche Erbschein inhaltlich falsch ist. Erbin des Erblassers ist nur noch dessen Ehefrau. Erbschein muss daher eingezogen werden.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der daraufhin bestellte Testamentsvollstrecker wurde aus dem Amt entlassen. Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt war, beantragte einer der Erben die Einziehung des Erbscheins, der nunmehr falsch war. Einen neuen Testamentsvollstrecker wollte das Nachlassgericht nicht bestellen, da aus dem Testament nicht hervorging dass der Erblasser dies für den Fall wünschte, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker entlassen wird.
Der entlassene Testamentsvollstrecker legte gegen den Beschluss auf Einziehung des Erbscheins Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Nachlassgericht mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Entlassung nicht mehr Verfahrensbeteiligter des Erbscheinsverfahrens ist. Diese Entscheidung wurde vom OLG Karlsruhe bestätigt.
Mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers verliert dieser seiner Amtsstellung und damit seine Befugnis, mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu handeln. Dies betrifft auch die Stellung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. Mit der Entlassung ist der Testamentsvollstrecker nicht mehr Verfahrensbeteiligter und daher auch nicht befugt gegen Entscheidungen des Nachlassgerichtes Beschwerde einzulegen. Insbesondere, da der Testamentsvollstrecker durch die Anordnungen des Nachlassgerichtes nach seiner Entlassung nicht mehr beschwert ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin mit ihrem Ehemann ein gemeinschaftliches Testament errichtet. Mit diesem Testament setzten sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte der Ehemann einen Alleinerbschein. Hiergegen wandten sich die Kinder der Erblasserin mit dem Vortrag, dass die Unterschrift der Erblasserin unter dem Testament nicht von der Erblasserin stammt.
Das Nachlassgericht veranlasste die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens. Dieses gab, dass die Unterschrift mit einer Wahrscheinlichkeit von 75 % von der Erblasserin stammt. Gestützt auf dieses Ergebnis erteilte das Nachlassgericht den beantragten Erbschein. Es hielt aufgrund der Wahrscheinlichkeit von 75 % den Nachweis der Echtheit der Unterschrift für geführt.
Das OLG Düsseldorf kam im Weiteren zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des Nachlassgerichtes nicht haltbar ist. Grundsätzlich ist der Nachweis der Echtheit der Unterschrift nur in den seltensten Fällen mit einer Wahrscheinlichkeit von 100 % zu führen. Daher muss für den Nachweis der Echtheit einer Unterschrift ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit ausreichen. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % davon auszugehen ist, dass die Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die die Unterschrift geleistet haben soll. Hingegen ist bei einem Grad der Wahrscheinlichkeit von 75 % eine solche Annahme nicht veranlasst.
Bei einer Wahrscheinlichkeit von 90 % ist von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen. Ein solcher Grad der Wahrscheinlichkeit ist für den Nachweis der Echtheit eine Unterschrift ausreichend. Dies kann bei einer Wahrscheinlichkeit von 75 % nicht mehr angenommen werden. Da derjenige, der sich auf die Echtheit der Unterschrift beruft, hierfür beweispflichtig ist, geht eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bei dem ein Wahrscheinlichkeitsgrad von nur 75 % festgestellt wird, zu Lasten des Beweispflichtigen. Hier war somit zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden, so dass dem Antragsteller der beantragten Alleinerbschein nicht erteilt werden konnte.
Im vorliegenden Fall waren die Erblasser Eheleute, die sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Erben eingesetzt hatten. Für den 2. Erbfall wurde angeordnet, dass die beiden Abkömmlinge, d.h. die beiden Söhne der Erblasser, Schlusserben werden sollten.
Hinsichtlich eines der beiden Söhne wurde von den Erblassern testamentarisch angeordnet, dass dieser nur das Inventar erhalten sollte. Das ihm zustehende Geld sollte hingegen ausschließlich einem Enkelkind zukommen.
Nachdem beide Erblasser verstorben waren, beantragte der Sohn, der hinsichtlich der Erbschaft nicht auf das Inventar beschränkt wurde, die Erteilung eines Alleinerbscheins. Er begründete den Antrag damit, dass sich aus der letztwilligen Verfügung der Erblasser ergibt, dass sein Bruder enterbt werden sollte. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag nicht. Das OLG Karlsruhe wies im Beschwerdeverfahren das Nachlassgericht an, den beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Das OLG Karlsruhe kam im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Erblasser dem 2. Sohn lediglich ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zuwenden wollten. Dies ergab sich für das OLG Karlsruhe aus der Tatsache, dass die Zuwendung auf das Inventar beschränkt wurde. Gleichzeitig wurde das Geldvermögen, welches dem 2. Sohn dem Grunde nach Zustand, unmittelbar dem Enkelkind zugewandt. Hierin sah das Gericht den Willen der Erblasser, den 2. Sohn zu enterben und auf ein Vermächtnis hinsichtlich des Inventars zu beschränken.
Da das Gericht im Rahmen der Auslegung des Testamentes der Erblasser zu dem Ergebnis kam, dass der 2. Sohn von den Erblassern enterbt wurde, musste dem Antrag des anderen Abkömmlings entsprochen werden, d.h. diesem war der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.