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Feststellung der Testierunfähigkeit | Anwalt Erbrecht Köln
Ob der Erblasser testierunfähig ist oder nicht, kann nur anhand von Tatsachen geklärt werden, aus denen auf die Testierfähigkeit geschlossen werden kann. Hierbei genügt es zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages lediglich eine allgemeine Vorstellung von dem Umstand hat, dass er ein Testament errichtet und über den Inhalt seiner letztwilligen Verfügung orientiert ist.








