Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers ist eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Vergütung auf den Nachlass nicht zulässig.
Werden gegenüber den Erben Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht, so können die Erben gemäß § 780 Abs. 1 ZPO in das Urteil aufnehmen lassen, dass die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt werden.
Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass diese Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, die die ZPO für zivilrechtliche Verfahren gegenüber den Erben vorsieht, mit denen Nachlassverbindlichkeiten gegenüber den Erben geltend gemacht werden, nicht für das Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall hatte einer der an der Nachlasspflegschaft beteiligten Personen im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers versucht, in die Entscheidung über die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers eine Beschränkung der Haftung der Erben für die Gebühr des Nachlasspflegers auf den Nachlass aufnehmen zu lassen. Dies wurde aus den vorstehenden Erwägungen vom OLG Hamm verworfen.
Beim Gläubigeraufgebot gemäß § 2061 BGB handelt es sich nicht um eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG.
Durch einen iterbin wurde beim Nachlassgericht beantragt, die Nachlassgläubiger des Erblassers nach § 2061 BGB aufzufordern, ihre Forderungen gegenüber dem Erblasser anzumelden.
Der Antrag wurde vom Rechtspfleger zurückgewiesen. Der dagegen eingelegten Beschwerde half der Rechtspfleger nicht ab. Die Sache wurde daraufhin zur endgültigen Entscheidung dem Oberlandesgericht Köln vorgelegt.
Die Entscheidung des Rechtspflegers wurde vom OLG Köln mit Hinweis darauf aufgehoben, dass der Rechtspfleger für die Entscheidung nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit liegt beim Richter des zuständigen Nachlassgerichtes. Die fehlende Zuständigkeit des Rechtspflegers ergibt sich aus der Tatsache, dass es sich beim Gläubigeraufgebot gemäß § 2061 BGB nicht um eine Nachlasssache im Sinne von § 342 Abs. 1 FamFG oder um ein Aufgebotsverfahren nach §§ 433 f.f. FamFG handelt.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Erbrecht auch durch die Vorlage einer Kopie des Testamentes nachgewiesen werden.
Ursprünglich errichtete die Erblasserin im hier vorliegenden Fall gemeinsam mit ihrem Ehemann ein notarielles Ehegattentestament. Aus diesem Ehegattentestament ging eine gemeinnützige Organisation als Schlusserbe hervor. Die Ehegatten hatten sich selbst wechselseitig zu Alleinerben bestimmt.
Die Erblasserin errichteten nach dem Tod ihres Ehemanns ein weiteres Testament, indem sie erklärte, dass die Schlusserbeneinsetzung der gemeinnützigen Organisation als Schlusserbe im notariellen Testament nicht wechselbezüglich gewesen sei. Weiter setzte die Erblasserin ihren Enkel als ihren Alleinerben ein.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die gemeinnützige Organisation einen Alleinerbschein, der ihr erteilt wurde. Der Enkel legte dem Nachlassgericht eine Kopie des 2. Testamentes der Erblasserin vor. Das Original des 2. Testamentes war nicht mehr auffindbar. Er beantragte den Erbschein zugunsten der gemeinnützigen Organisation einzuziehen und ihm einen Alleinerbschein zu erteilen. Das Nachlassgericht wies die Anträge des Enkels zurück. Hiergegen erhob der Enkel Beschwerde.
Das OLG Köln entsprach der Beschwerde des Enkels. Dem Enkel war der beantragte Alleinerbschein zu erteilen. Diesbezüglich führte das OLG Köln aus, dass das Nachlassgericht sich nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob das Originaltestament, welches aus der Testamentskopie hervorgeht, wirksam errichtet wurde.
Aus der Tatsache, dass das Originaltestament nicht aufgefunden werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin das Testament mit der Absicht vernichtet hat, das Testament zu widerrufen. Eine solche Vermutung ergibt sich aus § 2255 BGB nicht. Allerdings muss derjenige, der sich auf ein nicht mehr auffindbar ist Testament beruft, beweisen, dass dieses Testament formwirksam errichtet wurde. Im vorliegenden Fall ging das OLG Köln davon aus, dass dem Antragsteller dieser Beweis durch die Vorlage der Kopie des Testamentes gelungen war, da aus der Kopie alle Elemente abgeleitet werden konnten, die ein formwirksames handschriftlich errichtete Testament ausmachen. Für die Klärung der Frage, ob die Unterschrift, die der Kopie des Testamentes zu entnehmen war, tatsächlich die Unterschrift der Erblasserin war, ist die sachverständige Stellungnahme eines Schriftsachverständigen erforderlich.
Da das OLG Köln davon ausging, dass der Antragsteller durch die Vorlage der Kopie des Testamentes nachweisen konnte, dass die Erblasserin das behauptet Testament ursprünglich formwirksam errichtet hatte, war der Enkel der Erblasserin zu deren Alleinerbe geworden.
Die Entscheidung des OLG Köln muss aus praktischen Gründen kritisch gesehen werden. Eine Reihe renommierter Schriftsachverständigen geht davon aus, dass anhand von bloßen Fotokopien nicht der Nachweis geführt werden kann, dass eine bestimmte Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die die Unterschrift geleistet haben soll. Folgt man dieser Einschätzung, so ergibt sich, dass eben die Frage der Unterschriftsleistung durch den Erblass bei der Vorlage einer bloßen Fotokopie sich letztlich nicht klären lässt. Kann aber nicht der Nachweis geführt werden, dass die aus der vorgelegten Kopie hervorgehende Unterschrift tatsächlich die Unterschrift des Erblassers ist, kann letztlich auch nicht der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser das in Kopie vorgelegte Testament formwirksam errichtet hat. In vergleichbaren Fällen wird man sich daher intensiv mit der Frage beschäftigen müssen, inwieweit die Herkunft der Unterschrift aufgrund der vorgelegten Fotokopie überhaupt beweisbar ist.
Trotz Ausschlagung der Erbschaft können die Erben zur Erstattung der Bestattungskosten des Erblassers herangezogen werden
Im vorliegenden Fall hatten die 5 Kinder des Erblassers die Erbschaft ausgeschlagen. Der Erblasser war mittellos verstorben. Die Bestattung wurde von der zuständigen Gemeinde als sogenannte Sozialbestattung durchgeführt. Die Gemeinde verlangte im Weiteren von den Hinterbliebenen des Erblassers, d. h. von dessen 5 Abkömmlingen, die Erstattung der Bestattungskosten. Die Hinterbliebenen lehnten die Übernahme der Bestattungskosten ab.
Sie beriefen sich darauf, dass sie die Erbschaft ausgeschlagen haben und folglich nicht mehr verpflichtet sind, für die Nachlassverbindlichkeiten zu haften. Die Bestattungskosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten, da sie durch den Todesfall bedingt sind. Daraufhin erhob die Gemeinde gegen die 5 Kinder Klage auf Erstattung der Bestattungskosten.
Das Amtsgericht Schorndorf gab der Gemeinde recht und verurteilte die Hinterbliebenen zu Übernahme der Bestattungskosten.
Das Amtsgericht stellte fest, dass gemäß § 31 II BWBestattG die Bestattungskosten Unterhaltsverpflichtungen der hinterbliebenen Kinder gegenüber dem Erblasser darstellen und aus diesem Grunde die hinterbliebenen Abkömmlinge verpflichtet sind, die Bestattungskosten der Gemeinde zu erstatten, die diese vorgeschossen hat.
Indem die Gemeinde die Bestattungskosten vorschüssig übernahm, handelte Sie damit auch im Interesse der Hinterbliebenen des Erblassers, da auf diesem Wege die Unterhaltspflicht der Kinder hinsichtlich der Bestattungskosten von der Gemeinde erbracht wurden. Damit führte die Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Unterhaltspflicht im Interesse der Kinder auch ein fremdes Geschäft, sodass die Hinterbliebenen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verpflichtet sind, der Gemeinde die Kosten zu erstatten, die sich mit der Bestattung des Erblassers verbanden. Da die Abkömmlinge des Erblassers somit verpflichtet sind, die Bestattungskosten zu tragen, wurden sie vom Amtsgericht Schorndorf zur Kostenübernahme verurteilt.
Im vorliegenden Fall hatten zwei unverheiratete Lebenspartner wechselseitig Lebensversicherungen abgeschlossen und den jeweils anderen Lebenspartner gegenüber der Versicherung widerruflich als Bezugsberechtigten angegeben.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte dessen Tochter von der Lebensgefährtin, dass diese in Höhe der Hälfte des von der Lebensversicherung ausgezahlten Betrages an die Tochter im Wege der Pflichtteilsergänzung zahlt. Da die Lebenspartnerin, die vom Erblasser zu seiner Alleinerbin bestimmt wurde, hierzu nicht bereit war, erhob die Tochter des Erblassers beim Landgericht Konstanz Klage auf Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Das Landgericht Konstanz gab der Tochter recht und entsprach dem Klageantrag.
Das Landgericht Konstanz stellte darauf ab, dass der Erblasser und seine Lebensgefährtin sich widerruflich als Bezugsberechtigte wechselseitig benannt haben. Damit war die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerruflich, sodass von einer endgültigen Vermögensverfügung zu Gunsten des jeweils anderen Lebenspartners nicht auszugehen war.
Da somit die widerruflichen Bezugsrechte zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner nicht zu einer endgültigen Vermögensverfügung zu Gunsten des jeweils anderen Partner führten, kam das Landgericht Konstanz zu dem Ergebnis, dass keine lebzeitige gemeinschaftsbezogene Zuwendung zwischen den beiden Lebenspartnern in Form der abgeschlossene Lebensversicherungen vorliegt. Folglich unterliegt der an die Erbin aufgrund der Lebensversicherung des Erblassers ausgezahlte Betrag der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.
Die Erblasserin hinterließ Verbindlichkeiten hinsichtlich der vor ihrem Tod erbrachten Pflegeleistungen in einem Pflegeheim, welches von einem Verein betrieben wurde. Die Erblasserin hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Der Wohnsitz des Testamentsvollstreckers war nicht mit dem Wohnsitz der Erblasserin, d. h. der Heimeinrichtung identisch.
Im Weiteren machte der Verein die offenen Pflegekosten in eine Mahnverfahren gegenüber den Erben geltend und orientierte sich hinsichtlich des Gerichtsstandes am letzten Wohnsitz der Erblasserin. Nachdem das Verfahren an das Gericht in der Hauptsache, d. h. an das Gericht, welches für den letzten Wohnsitz der Erblasserin zuständig war, abgegeben wurde, begründete der Verein seine Forderung inhaltlich so, dass sich die Forderung sowohl gegen die Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker richtet.
Da der Testamentsvollstrecker im Bezirk eines anderen Amtsgerichtes seinen Sitz hatte, wurde seitens des Vereins beantragt, dass das zuständige Gericht gemäß § 36 I Nr. 3 ZPO bestimmt wird. Dieser Antrag wurde vom OLG Karlsruhe zurückgewiesen.
Grundsätzlich war im vorliegenden Fall vom Gerichtsstand des Erfüllungsort gemäß § 29 I ZPO auszugehen. Dieser Gerichtsstand des Erfüllungsortes bleibt auch im Fall der Rechtsnachfolge durch Erbfall bestehen. Der Erbfall wirkt sich auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes hinsichtlich einer Nachlassverbindlichkeit nicht aus.
Soweit es zu Gunsten des Vereins ein Wahlrecht hinsichtlich des Gerichtsstandes gab, welches aus den unterschiedlichen Wohnsitzen der Erben bzw. des Testamentsvollstreckers abgeleitet werden konnte, hatte der Verein sein Wahlrecht verloren, da er selbst im Mahnantrag das Amtsgericht am vormaligen Wohnsitz der Erblasserin als örtlich zuständig angegeben hatte. Diese Ausübung des Wahlrechtes hinsichtlich des Gerichtsstandes war im weiteren Verfahren für den Verein bindend.
Aufgrund dieser Bindungswirkung des ausgeübten Wahlrechtes bezogen auf den Gerichtsstand war für eine Entscheidung über das örtlich zuständige Gericht durch das OLG Karlsruhe kein Raum mehr. Die einmal vom Verein gewährte örtliche Zuständigkeit ist vielmehr für das gesamte Verfahren bindend.
Im vorliegenden Fall hatte die Erbin und Ehefrau des Erblassers dessen Bestattung am Wohnort der Eheleute veranlasst. Die Erbin war zur Totenfürsorge befugt.
Einige Zeit nach der Bestattung war die Erbin gezwungen, umzuziehen. Der neue Wohnort lag ca. 270 km vom alten Wohnort und damit von der Grabstätte des Erblassers entfernt. Um die Grabstätte des Erblassers auch weiterhin regelmäßig besuchen zu können, beantragte die Erbin die Umbettung des Erblassers. Die zuständige Friedhofsbehörde lehnte dies ab. Gegen diese Entscheidung der Friedhofsbehörde erhob die Erbin beim Verwaltungsgericht Klage.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück. Die Totenruhe ist von der Verfassung garantiert und geschützt. Die Tatsache, dass der zur Totenfürsorge berechtigte Angehörige des Erblassers umzieht hat nicht zur Folge, dass dieser Angehörige aufgrund der Totenfürsorge berechtigt ist, den Verstorbenen umbetten zu lassen.
Grundsätzlich geht die Totenruhe der Verfügungsgewalt der zur Totenfürsorge berechtigten Person vor. Nur wenn sich aus dem letzten Willen des Erblassers ergibt, dass dieser die gewünschte Umbettung selbst gewollt hat, ist die Umbettung zulässig. Ansonsten darf ein entsprechender Wille des Erblassers nicht im Wege der Vermutung dem Erblasser unterstellt werden. Im Regelfall ist daher eine Umbettung des Erblassers ausgeschlossen, wenn der zur Totenfürsorge Berechtigte umzieht.
Wem die Totenfürsorge zufällt, ist nicht gesetzlich geregelt. Gewohnheitsrechtlich liegt die Totenfürsorge daher bei den nächsten Angehörigen. Soweit der Erblasser keinen anderen Willen geäußert hat, obliegt die Totenfürsorge daher in 1. Linie der Ehefrau des Verstorbenen. Nur wenn diese die Totenfürsorge nicht ausüben kann oder will, obliegt die Totenfürsorge den nächsten Verwandten, d. h. zum Beispiel den Kindern des Erblassers.
Im vorliegenden Fall war ein in Bayern geborener und wohnhafter Katholik mit einer türkischstämmigen Ehefrau verheiratet. Die Familie des Erblassers verfügt in Deutschland über ein Familiengrab. Gegenüber seiner Ehefrau äußerte sich der Erblasser dahin, dass er bei seiner Frau in der Türkei bestattet werden will. Seiner Mutter gegenüber gab er an, dass er eine Bestattung im vorhanden Familiengrab wünscht.
Nach dem Tod des Erblassers versuchte dessen Ehefrau die Leiche in die Türkei zu überführen. Dem trat die Mutter des Verstorbenen mit einer einstweiligen Verfügung entgegen. Auf Antrag Ehefrau wurde die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht München wieder aufgehoben.
Mit Enturteil vom 11. Juni 2015 stellte das Amtsgericht München fest, dass die Ehefrau im Rahmen des bekannten Willens des Erblassers über den Bestattungsort entscheiden können, da ihr die Totenfürsorge zukommt. Da der Erblasser sich offensichtlich sowohl eine Bestattung in Bayern als auch in der Türkei vorstellen konnte, stand die Entscheidung der Ehefrau, den Erblasser in der Türkei zu bestatten, dessen Willen nicht entgegen. Im Rahmen der Totenfürsorge konnte die Ehefrau daher die Bestattung ihres Ehemanns in der Türkei veranlassen. Die Härte, die diese Entscheidung der Ehefrau für die übrigen Angehörigen des Erblassers darstellen kann, ist aus Sicht des Amtsgerichts München unerheblich, da ausschließlich auf die Totenfürsorge abzustellen ist, die bei der Ehefrau liegt.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bin ich seit über 20 Jahren in allen Bereichen des Erbrechts anwaltlich tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit gehe ich davon aus, dass nach einem Todesfall häufig innerhalb der betroffenen Familie erbrechtliche Konflikte auftreten, die nicht nur von wirtschaftlichen Interessen geprägt sind, sondern sich durch die emotionalen familiären Beziehungen der Betroffenen auszeichnen. In diesen Konfliktfällen setzt eine interessengerechte anwaltliche Beratung und Vertretung voraus, dass neben den rechtlichen Aspekten die besonderen zwischenmenschlichen Gesichtspunkte eines erbrechtlichen Konfliktes bei der Mandatsführung berücksichtigt werden.
Im vorliegenden Fall legte der Testamentsvollstrecker eine Abschrift seines Testamentsvollstreckerzeugnisses dem beurkundenden Notar vor. Der Beurkundungstermin bezog sich auf ein Grundstücksgeschäft. Der Notar fertigte eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Im Weiteren wurde über den Notar beim Grundbuchamt die Auflassung hinsichtlich der veräußerten Immobilie beantragt. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der veräußerten Immobilie. Dagegen legte der Notarbeschwerde ein.
Das OLG Hamm wies die Beschwerde zurück. Nach Ansicht des OLG Hamm kann der Testamentsvollstrecker gegenüber dem Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilien nur durch die Vorlage einer Ausfertigung seines Testamentsvollstreckerzeugnisses nachweisen. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift ist hierfür nicht ausreichen.
Da in der Zeit zwischen der Beurkundung des notariellen Vertrages und der Erklärung der Auflassung die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers entfallen kann, muss die Befugnis des Testamentsvollstreckers zum Zeitpunkt der Auflassung nachgewiesen werden. Nach Ansicht des OLG Hamm ist dies nur durch die Vorlage der Urschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder einer Ausfertigung des Testamentsvollstreckerzeugnisses möglich. Da im vorliegenden Fall über den Notar lediglich eine beglaubigte Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses vorgelegt wurde, war die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Augenblick der Auflassung somit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen.
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