Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird.In der Sache errichteten die Eltern ein gemeinsames Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Todesfall als alleinige uneingeschränkte Erben einsetzten. Sie verfügten weiter, dass Ihre beiden Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden dessen Erben werden sollen. Diese Schlusserbeneinsetzung war mit der Weisung verbunden, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils sein Pflichtteil geltend macht, auch beim 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhält, d. h. für den 2. Erbfall ebenfalls enterbt wird.Der Ehemann verstarb zuerst. Der Ehefrau wurde daraufhin ein Alleierbschein vom Nachlassgericht erteilt. Hinsichtlich dieses Erbscheins beantragte die Tochter der Erbin, dass der Erbschein eingezogen wird, da nach ihrer Ansicht das Ehegattentestament ihrer Eltern unwirksam sei. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht.Nachdem auch die Ehefrau verstorben war, beantragte die Tochter für sich und ihren Bruder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Diesem Antrag trat der Bruder mit dem Vortrag entgegen, dass seine Schwester mit der Beantragung der Einziehung des Erbscheins die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst habe und folglich auch für den 2. Erbfall enterbt sei. Folglich könne kein Erbschein erteilt werden, aus der auch seine Schwester als Erbin hervorgeht.Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht, sondern wollte vielmehr den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilen. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Sache dem OLG München zu Entscheidung vorgelegt. Auch das OLG München vertrat die Auffassung, dass der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen ist.Nach Ansicht des OLG München reicht die bloße Beantragung der Einziehung eines Erbscheins nicht aus, um eine Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Dies setzt nach Ansicht des OLG München vielmehr voraus, dass der Erbe, der die Einziehung des Erbscheins beantragt, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er aktiven Zugriff auf den Nachlass nehmen will. Hierfür gab es im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG München keine Anhaltspunkte. Damit lagen die Voraussetzungen für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel nicht vor, sodass die Tochter der Erblasser ihre Erbenstellung durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins nicht verloren hat und somit weiterhin zu Schlusserben gehört. Folglich war der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen, da es weiterhin 2 Miterben gab.
Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamburg war die Frage, welche Anforderungen im Nachlassverfahren an die gerichtliche Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin zu stellen sind.In der Sache hatte die Erblasserin ursprünglich 2 Erben durch privatschriftliches Testament bestimmt und die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ca. sechseinhalb Jahre später bestimmte die Erblasserin durch ein notarielles Testament eine andere Person zu ihrem Alleinerben. Nach dem Tod der Erblasserin wurde seitens der beiden ursprünglich benannten Erben ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.Die ursprünglichen Erben trugen vor, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei. Ursache für die Testierunfähigkeit der Erblasserin sei eine Demenzerkrankung gewesen. Das Nachlassgericht holte im weiteren schriftliche Zeugenaussagen ein, um Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu ermitteln.Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen wurde ein medizinischer Sachverständiger mit der Begutachtung der kognitiven Einschränkungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes beauftragt. Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Das Nachlassgericht wollte auf dieser Grundlage den beantragten Erbschein bzw. das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen. Hiergegen wandte sich der Alleinerbe, die aus dem notariellen Testament der Erblasserin hervorging, im Beschwerdeverfahren. Weder beim Nachlassgericht noch bei Beschwerdegericht, d. h. dem OLG Hamburg hatte der Beschwerdeführer erfolgt.Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Testierfähigkeit der Erblasserin korrekt vorgegangen war. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht die Zeugin ausschließlich dazu veranlasste, sich schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht zu äußern, war nicht rechtswidrig, da es dem Nachlassgericht im Wege der Amtsermittlung frei steht, wie es die Tatsachen ermittelt, die es später seiner Entscheidung zu Grunde legt.Die vom Gericht ermittelten Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der behaupteten Testierunfähigkeit der Erblasserin wurden dem medizinischen Sachverständigen mit der Aufforderung vorgelegt, diese medizinisch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Testierunfähigkeit der Erblasserin einzuordnen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich aus den Zeugenaussagen, d. h. dem beschriebenen Verhaltensweisen der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes, und den eingesehenen ärztlichen Befundberichten die Testierunfähigkeit der Erblasserin ableiten lässt. Dabei beschränkte sich der Sachverständige nicht darauf, festzustellen, dass bestimmte Verhaltensweisen und Befunde den Schluss zulassen, dass die Erblasserin an einer Demenzerkrankung litt. Vielmehr führte der Sachverständige auch aus, wie sich diese Erkrankung der Erblasserin auf ihre Entscheidungsfähigkeit im Zeitraum der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte.Da das Nachlassgericht somit nicht nur die Anknüpfungstatsachen im Rahmen der Amtsermittlung feststellen konnte, sondern der Sachverständige in der Lage war, eine Demenzerkrankung zu diagnostizieren und darzustellen, wie sich diese auf die Entscheidungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte, ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht die Testierunfähigkeit der Erblasserin rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Damit war das notarielle Testament unwirksam, da die Erblasserin zum Zeitpunkt seiner Beurkundung nicht mehr über die notwendige Testierfähigkeit verfügte. Folglich blieb das ursprüngliche privatschriftliche Testament wirksam, sodass die in diesem Testament benannten Personen gemeinschaftlich Erben der Erblasserin wurden. Folglich war diesen Personen auch der beantragte Erbschein zu erteilen.Die Bedeutung des Beschlusses des OLG Hamburg ergibt sich aus der in der Entscheidung dargestellten Reihenfolge der notwendigen Prüfungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Testierfähigkeit der Erblasserin. Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers, die mit den vom OLG Hamburg entwickelten Prüfschritten nicht vereinbar sind, können daher nicht zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers führen. Insofern hat der Beschluss des OLG Hamburg vom 20. Februar 2018 für die weitere Praxis der Nachlassgerichte erhebliche Bedeutung.
Mit dem Erbfall werden der oder die Erben Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers. Wer durch den Todesfall Rechtsnachfolger des Verstorbenen wurde, ist in vielen Fällen für Dritte wie Banken, Lebensversicherungen, Behörden, Grundbuchamt, usw. nur schwer nachvollziehbar.
>Um im Rechtsverkehr Sicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, wer befugt ist als Erbe aufzutreten und im Rechtsverkehr als Erbe zu handeln, wurde vom Gesetzgeber der Erbschein eingeführt.
Die Erteilung eines solchen Erbscheins ist für die Übernahme des Nachlasses durch die Erben von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grunde wird die Funktion des Erbscheins und das Erbscheinsverfahren im Weiteren erläutert.
Die Notwendigkeit, Nachlassverzeichnis zu erstellen, ergibt sich aus unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen. Dabei stellen die Nachlassverzeichnis im Rahmen der Auskunft eines Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten hinsichtlich des Nachlasses und die vom Gericht angeforderten Nachlassverzeichnis im Zusammenhang mit dem Erbscheinsverfahren die wichtigsten Bereiche für die Anforderung von Nachlassverzeichnissen im Erbrecht dar.Wird zur Erfüllung des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verlangt, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Wird ein Testament nach Erbscheinserteilung angefochten, so kann das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers davon abhängig machen, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird.Das OLG Hamburg musste über einen Fall entscheiden, bei dem die vorverstorbene Erblasserin testamentarisch ihren Ehemann zum Alleinerben bestimmt hatte. Neben ihrem Ehemann hinterließ die Erblasserin einen Sohn.Auf der Grundlage des Testamentes erhielt der Ehemann der Erblasserin einen Alleinerbschein. Die zum Nachlass gehörende Immobilie wurde auf den Ehemann als neuen Eigentümer umgeschrieben. Im Weiteren verheiratete sich der Erbe neu. Er erklärte die Anfechtung des Testamentes und verpflichtete sich vertraglich, die vormals zum Nachlass der Erblasserin gehörende Immobilie auf seine neue Ehefrau zu übertragen.Aufgrund der vom Ehemann erklärten Anfechtung zog das Nachlassgericht den Alleinerbschein, der dem Ehemann erteilt worden war, ein. Hiervon setzte das Nachlassgericht das Grundbuchamt in Kenntnis. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Ehemann mit, dass es die Eintragung der Übertragung der Nachlassimmobilie auf seine neue Ehefrau davon abhängig macht, dass der Ehemann einen wirksamen Erbschein vorliegt. Zwischenzeitlich hatte der Sohn der Erblasserin die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, nachdem er von der Anfechtung des Testamentes seiner Mutter durch deren Ehemann Kenntnis erlangt hatte. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Ehemann Beschwerde ein.Das OLG Hamburg half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Hamburg geht davon aus, dass das Grundbuchamt nicht verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass ein Erwerber eine Immobilie gutgläubig erwirbt. Der Ehemann der Erblasserin war als Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich dieser Eintragung wurde das Grundbuch aufgrund der Anfechtung des Testamentes und der Einziehung des Erbscheins falsch. Ein Dritter konnte sich aber auf die Eintragung im Grundbuch berufen und folglich die Immobilie gutgläubig erwerben.Da das Grundbuchamt aber durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes positive Kenntnis davon hatte, dass der Erbschein, der der Voreintragung des Ehemanns der Erblasserin als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch zu Grunde lag, vom Nachlassgericht eingezogen wurde, war das Grundbuchamt berechtigt, die beantragte Eintragung der neuen Ehefrau als Eigentümerin zu verweigern. Angesichts der positiven Kenntnis des Grundbuchamtes von der Einziehung des Erbscheins war das Grundbuchamt vielmehr verpflichtet, die Eintragung der neuen Ehefrau Eigentümerin zu verweigern und von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig zu machen.
Für die Erhebung einer Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts gegen eine Person, die für sich kein Erbrecht geltend macht, besteht kein Rechtsschutzinteresse.Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein schriftliches Testament, mit dem der Erblasser seinen Bruder und 3 weitere Personen als Erben einsetzte.Die Schwester des Erblassers war vorverstorben und hatte ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Die Schwester des Erblassers hinterließ neben dem Ehemann ein Kind.Nach dem Erbfall beantragte der Bruder des Erblassers für sich und die 3 übrigen Personen einen Erbschein. Aufgrund eines Fehlers der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes wurde der Schwager des Antragstellers vom Gericht zum vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins angehört. Der Schwager beantragt, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag nicht.Der Bruder des Erblassers erhob im weiteren Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass er aufgrund des Testamentes des Erblassers dessen testamentarischer Erbe geworden sei und zugunsten des Schwagers und dessen Sohn nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.Das erstinstanzlich zuständige Landgericht versagte der Klage gegen den Schwager mit Hinweis darauf den Erfolg, dass ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen würde. Da die Ehe des Schwagers mit der Schwester des Erblassers durch Tod bereits vor dem Erbfall beendet gewesen sei, könne dieser nicht gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden sein. Insofern fehle es am notwendigen Feststellungsinteresse. Insbesondere, da der Schwager sich eines eigenen Erbrechts nicht berühmt habe. Dies gelte zwar auch für dessen Sohn, d. h. den Neffen des Klägers, dieser sei aber dem Kreis der potentiellen gesetzlichen Erben zuzurechnen.Das Berufungsgericht wies den Kläger darauf hin, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln teilt und erteilte einen Hinweis mit dem Inhalt, dass dem Kläger nahegelegt wird, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückzunehmen.
Eine Erbfolge, die sich erst unter Berücksichtigung der Ausschlagungserklärung eines Beteiligten ergibt, kann im Grundbucheintragungsverfahren nicht allein aufgrund der formgerechten Ausschlagungserklärung festgestellt werden.Der Erblasser errichtete ein notarielles Testament. Zu seinem Alleinerben bestimmte er einen Enkel. Als Ersatzerbe wurde dessen Tochter eingesetzt.Nach dem Erbfall wurde die Erbschaft vom Enkel ausgeschlagen. Die Ersatzerbin wurde Alleinerbin. Die Alleinerbin wandte sich an das Grundbuchamt, um dieses korrigieren zu lassen. Sie legte dem Grundbuchamt das notarielle Testament nebst Eröffnungsprotokolls und Ausschlagungsurkunde vor.Das Grundbuchamt lehnte die beantragte Grundbuchkorrektur ab. Es verlangte die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis des Erbrechts. Gegen diese Entscheidung legte die Alleinerbin Beschwerde ein.Das OLG Hamm half der Beschwerde nicht ab. Das Grundbuchamt muss aufgrund der vorgelegten Unterlagen selbstständig überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Grundbuchkorrektur vorliegen. Insofern reicht es im Regelfall aus, wenn das Erbrecht durch die Vorlage eines notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss nachgewiesen wird.Kommen jedoch andere Faktoren hinzu, wie die Ausschlagung der Erbschaft durch einen der testamentarischen Erben, so kann das Grundbuchamt aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht mehr nachvollziehen, wer tatsächlich Erbe geworden ist. So kann das Grundbuchamt zum Beispiel nicht aufgrund der vorgelegten Unterlagen nachvollziehen, ob die Erbausschlagung überhaupt wirksam war, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft bereits durch schlüssiges Handeln angenommen hat. Dies würde der Ausschlagung der Erbschaft entgegenstehen. Die hierfür notwendigen Ermittlungen kann das Grundbuchamt selbst nicht durchführen. Hierfür sieht das Gesetz das Erbscheinsverfahren vor.Da im vorliegenden Fall das Grundbuchamt aufgrund der erfolgten Ausschlagung nicht mehr in der Lage war, ohne eine weitergehende Sachverhaltsermittlung das Erbrecht nachzuvollziehen, musste das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen, da die erforderlichen Ermittlungen nur im Rahmen des Erbscheinsverfahrens durchgeführt werden können. Aus diesem Grunde verweigerte das Grundbuchamt zurecht die Korrektur des Grundbuches auf der Grundlage des vorgelegten notariellen Testamentes nebst Eröffnungsbeschluss und Ausschlagungsfrist. Die Alleinerbin muss folglich einen Erbschein beantragen und diesen beim Grundbuchamt vorlegen.
Ca. 30 Jahre vor dem Erbfall errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament. Das Testament wurde vom Erblasser formgerecht abgefasst und eigenhändig unterschrieben. Die Ehefrau des Erblassers wollte ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt in Form eines gemeinschaftlichen Testamentes eine letztwillige Verfügung abgeben. Die Eheleute handelten somit damals beide mit Testierwillen. Allerdings unterließ die Ehefrau es damals, ihre Unterschrift unter das ansonsten formungültige Ehegattentestament zu setzen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde auf der Grundlage gesetzliche Erbfolge ein gemeinschaftlicher Erbschein erteilt. Einer der Miterben leitete im Weiteren das Teilungsversteigerungsverfahren hinsichtlich der zum Nachlass gehörenden Immobilie ein. Daraufhin ordnete die Ehefrau des Erblassers die gesamten zum Nachlass gehörende Unterlagen und fand dabei das von ca. 30 Jahren von den Eheleuten errichtete Testament. Aus diesem Testament ging hervor, dass sich die Eheleute für den 1. Erbfall wechselseitig als Alleinerben einsetzen.
Die Ehefrau des Erblassers unterzeichnete das aufgefundene Testament nun ihrerseits und reichte es beim Nachlassgericht ein. Das Nachlassgericht eröffnete das Testament und zog den gemeinschaftlichen Erbschein ein. Der Ehefrau wurde ein Alleinerbschein erteilt.
Gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes liegt einer der Miterben Beschwerde ein. Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die aus dem Gesetz hervorgehende Formvorschrift, nach der ein privatschriftliches Testament mit Ort und Datum zu versehen ist, stellt lediglich eine Sollvorschrift dar. Das Unterlassen der Angabe von Ort und Datum der Testamentserrichtung führt daher nicht zur Formunwirksamkeit eines privatschriftlichen Testamentes. Aus diesem Grunde kommt es hinsichtlich der beiden Unterschriften der Ehegatten bei einem Ehegattentestament nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt diese Unterschriften geleistet werden. Entscheidend ist ausschließlich, dass die Eheleute bei Errichtung des Testamentes beide mit Testierwillen gehandelt haben.
Aufgrund des Inhaltes des vorgelegten Ehegattentestamentes ging das OLG Düsseldorf vom gemeinsamen Testierwillen der Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes aus. Da es auf den Zeitpunkt der Unterschriftsleistung nicht ankommt, eröffnete das Nachlassgericht ein formwirksames Ehegattentestament, aus dem die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin hervorging. Folglich musste der bereits erteilte gemeinschaftliche Erbschein eingezogen werden. Darüber hinaus war der Erbin der beantragte Alleinerbschein zu erteilen.
Die Auslegung eines Testamentes geht dessen Anfechtung vor.
Der Erblasser unterhielt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Jahr 1979 errichtete der Erblasser ein privatschriftliches Testament, dass sein Bruder sein Vermögen erhalten soll. Der Erblasser wandte seinem Bruder sein Vermögen mit der eindeutigen Maßgabe zu, dass dieser den landwirtschaftlichen Betrieb, der sich seit mehreren Generationen im Familienbesitz befand, fortführt. Der Erblasser ordnete insbesondere an, dass das landwirtschaftliche Anwesen im Ganzen vom Erben zu erhalten ist und als landwirtschaftlicher Betrieb fortgeführt werden muss.
Der Bruder des Erblassers war Busfahrer. Der Bruder des Erblassers beantragte einen Alleinerbschein, der ihm erteilt wurde. Im Jahr 2014 verstarb der Erbe. Dessen Schwester erklärte die Anfechtung des Testamentes des Erblassers wegen eines Motivirrtums. Aufgrund dieser Anfechtung wurde vom Nachlassgericht der dem Bruder des Erblassers erteilte Erbschein eingezogen. Gegen diese Entscheidung wandten sich die Abkömmlinge des Erben.
Das OLG München gab den Beschwerdeführern recht. Dabei stellte das OLG München auf den Rechtsgrundsatz ab, dass die Auslegung eines Testamentes dessen Anfechtung vorgeht. Im vorliegenden Fall kam das OLG München zu dem Ergebnis, dass sich aus dem Testament des Erblassers eindeutig dessen Wille ergibt, dass seinem Bruder der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers im Wege der Alleinerbschaft zugewandt werden sollte, damit der Bruder des Erblassers den Familienbetrieb fortführen kann.
Da der Bruder des Erblassers im Zusammenhang mit dem Erbfall seine Tätigkeit als Busfahrer aufgegeben hatte, um den landwirtschaftlichen Betrieb fortzuführen, erfüllte der Erbe insofern den Willen des Erblassers. Aufgrund der Auslegung des Testamentes, die ihre Grundlage in den Anordnungen der letztwilligen Verfügung des Erblassers hat, kommt das OLG München zu dem Ergebnis, dass sich die Alleinerbenstellung des Bruders des Erblassers aus dem Wortlaut des Testamentes des Erblassers ergibt. Die Erteilung des Alleinerbscheins an den Bruder des Erblassers entspricht somit im Ergebnis dem Willen des Erblassers. Angesichts dieses Ergebnisses der Auslegung des Testamentes des Erblassers ist für die Anfechtung des Testamentes durch die Schwester des Erblassers kein Raum. Die Auslegung des Testamentes geht dessen Anfechtung vor. Die Einziehung des dem Bruder des Erblassers erteilten Alleinerbscheins war daher rechtsfehlerhaft.
In begründeten Ausnahmefällen kann das Erbrecht auch durch die Vorlage einer Kopie des Testamentes nachgewiesen werden.
Ursprünglich errichtete die Erblasserin im hier vorliegenden Fall gemeinsam mit ihrem Ehemann ein notarielles Ehegattentestament. Aus diesem Ehegattentestament ging eine gemeinnützige Organisation als Schlusserbe hervor. Die Ehegatten hatten sich selbst wechselseitig zu Alleinerben bestimmt.
Die Erblasserin errichteten nach dem Tod ihres Ehemanns ein weiteres Testament, indem sie erklärte, dass die Schlusserbeneinsetzung der gemeinnützigen Organisation als Schlusserbe im notariellen Testament nicht wechselbezüglich gewesen sei. Weiter setzte die Erblasserin ihren Enkel als ihren Alleinerben ein.
Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die gemeinnützige Organisation einen Alleinerbschein, der ihr erteilt wurde. Der Enkel legte dem Nachlassgericht eine Kopie des 2. Testamentes der Erblasserin vor. Das Original des 2. Testamentes war nicht mehr auffindbar. Er beantragte den Erbschein zugunsten der gemeinnützigen Organisation einzuziehen und ihm einen Alleinerbschein zu erteilen. Das Nachlassgericht wies die Anträge des Enkels zurück. Hiergegen erhob der Enkel Beschwerde.
Das OLG Köln entsprach der Beschwerde des Enkels. Dem Enkel war der beantragte Alleinerbschein zu erteilen. Diesbezüglich führte das OLG Köln aus, dass das Nachlassgericht sich nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob das Originaltestament, welches aus der Testamentskopie hervorgeht, wirksam errichtet wurde.
Aus der Tatsache, dass das Originaltestament nicht aufgefunden werden kann, kann nicht geschlossen werden, dass die Erblasserin das Testament mit der Absicht vernichtet hat, das Testament zu widerrufen. Eine solche Vermutung ergibt sich aus § 2255 BGB nicht. Allerdings muss derjenige, der sich auf ein nicht mehr auffindbar ist Testament beruft, beweisen, dass dieses Testament formwirksam errichtet wurde. Im vorliegenden Fall ging das OLG Köln davon aus, dass dem Antragsteller dieser Beweis durch die Vorlage der Kopie des Testamentes gelungen war, da aus der Kopie alle Elemente abgeleitet werden konnten, die ein formwirksames handschriftlich errichtete Testament ausmachen. Für die Klärung der Frage, ob die Unterschrift, die der Kopie des Testamentes zu entnehmen war, tatsächlich die Unterschrift der Erblasserin war, ist die sachverständige Stellungnahme eines Schriftsachverständigen erforderlich.
Da das OLG Köln davon ausging, dass der Antragsteller durch die Vorlage der Kopie des Testamentes nachweisen konnte, dass die Erblasserin das behauptet Testament ursprünglich formwirksam errichtet hatte, war der Enkel der Erblasserin zu deren Alleinerbe geworden.
Die Entscheidung des OLG Köln muss aus praktischen Gründen kritisch gesehen werden. Eine Reihe renommierter Schriftsachverständigen geht davon aus, dass anhand von bloßen Fotokopien nicht der Nachweis geführt werden kann, dass eine bestimmte Unterschrift tatsächlich von der Person stammt, die die Unterschrift geleistet haben soll. Folgt man dieser Einschätzung, so ergibt sich, dass eben die Frage der Unterschriftsleistung durch den Erblass bei der Vorlage einer bloßen Fotokopie sich letztlich nicht klären lässt. Kann aber nicht der Nachweis geführt werden, dass die aus der vorgelegten Kopie hervorgehende Unterschrift tatsächlich die Unterschrift des Erblassers ist, kann letztlich auch nicht der Nachweis geführt werden, dass der Erblasser das in Kopie vorgelegte Testament formwirksam errichtet hat. In vergleichbaren Fällen wird man sich daher intensiv mit der Frage beschäftigen müssen, inwieweit die Herkunft der Unterschrift aufgrund der vorgelegten Fotokopie überhaupt beweisbar ist.
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