Pflichtteilsansprüche unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung. D. h., dass die Verjährungsfrist sich auf 3 Jahre beläuft.Bei der Berechnung der Verjährungsfrist ist aber nicht auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat, dass ihm ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
Die Eltern gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben ihrer Kinder. Darüber hinaus sind die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern pflichtteilsberechtigt.Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, d. h. keine eigenen Kinder oder Enkelkinder, so wird er von den Erben 2. Ordnung, d. h. seinen Eltern bzw. Geschwistern als gesetzliche Erben beerbt. Voraussetzung für diese Erbfolge ist aber immer, dass der Erblasser kinderlos verstirbt.
Die Geschwister des Erblassers gehören zum Kreis seiner gesetzlichen Erben. Hieraus folgt aber nicht, dass die Geschwister pflichtteilsberechtigt sind.Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, kommen die Erben der 2. Ordnung, d. h. die Eltern des Erblassers bzw. seine Geschwister erbrechtlich zum Zug. Dies gilt aber nur für den Fall, dass der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge nicht zugunsten anderer Personen, zum Beispiel seines Ehepartners abgeändert hat.
Eine vorsätzliche Körperverletzung berechtigt auch dann zum Pflichtteilsentzug, wenn die Straftat nicht zu einer Verurteilung geführt hat.Im vorliegenden Fall begingen die Eheleute gemeinschaftlichen Selbstmord. Die Ehefrau starb kurz nach dem Ehemann. Die Ehefrau wurde daher Erbin des Ehemannes.Die Ehefrau hinterließ zwei Söhne. Beim Ehemann handelte es sich um den Stiefvater der beiden Abkömmlinge der Erblasserin. Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann ein Ehegattentestament errichtet. Testamentarisch ordneten die Eheleute an, dass einer der beiden Söhne enterbt wird und dass ihm der Pflichtteil entzogen wird.Der Enterbung bzw. Pflichtteilsentziehung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde. Der fragliche Sohn war in der Schlafzimmer der Eheleute eingedrungen und bedrohte den Stiefvater. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung schoss er dem Stiefvater mit einer Schreckschusspistole in das Gesicht. Das spätere Strafverfahren führte nicht zu einer Verurteilung des Täters. Der Vorgang wurde aber von der Polizei aufgenommen und damit aktenkundig.Nach dem Erbfall machte der enterbte Sohn durch die Erhebung einer Stufenklage seine Pflichtteilsansprüche geltend. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage bereits auf der Auskunftsstufe ab.Der Kläger hatte eingeräumt, dass es zum fraglichen Vorfall gekommen war. Er führte weiter aus, dass er nicht in der Absicht gehandelt habe, den Stiefvater zu verletzen. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass es ausschließlich auf den nachgewiesenen objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Stiefvaters ankomme. Aufgrund dieses Angriffs gegen den Ehemann der Erblasserin waren die Eheleute berechtigt, im gemeinschaftlichen Testament die Enterbung des Sohnes und die Entziehung von dessen Pflichtteil anzuordnen. Damit stand dem Sohn ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zu, sodass auch der Auskunftsanspruch nicht zuzusprechen war. Die Klage wurde von Landgericht Saarbrücken daher vollständig abgewiesen.
Die Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit für Pflichtteilsansprüche durch den Erblasser in einer letztwilligen Verfügung ist unwirksam.Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser in seinem Testament angeordnet, dass über eventuelle Pflichtteilsansprüche ein Schiedsgerichtsverfahren durchzuführen ist. Nach dem Erbfall erhob einer der Pflichtteilsberechtigten Stufenklage zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche. Der beklagte Erbe hielt der Klage die Einrede der vom Erblasser angeordneten Schiedsgerichtsbarkeit entgegen.Das Landgericht München II stellte fest, dass durch die Anordnung einer Schiedsgerichtsklausel für streitige Pflichtteilsansprüche der Erblasser in das Pflichtteilsrecht selbst eingreift. Da grundsätzlich ausgeschlossen ist, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht durch letztwillige Verfügung disponiert, greift der Erblasser durch die Anordnung der Schiedsgerichtsklausel in unzulässiger Art und Weise in das Pflichtteilsrecht ein. Aus diesem Grunde ist die testamentarisch angeordnete Schiedsgerichtsklausel hinsichtlich streitiger Pflichtteilsansprüche unwirksam und die Stufenklage folglich zulässig.
Die Ehefrau des Erblassers war vorverstorben. Die Erbschaft wurde vom Erblasser ausgeschlagen. Sodann verstarb der Erblasser.Zum Nachlass des Erblassers gehörte der Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser aufgrund der Ausschlagung der Erbschaft seiner Ehefrau zustand. Erbe des Erblassers war dessen Sohn.Im Weiteren wurde zu Lasten des Sohns die Erbschaftssteuer vom Finanzamt festgesetzt. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer den Pflichtteilsanspruch, der dem Erblasser im Verhältnis zum Nachlass seiner vorverstorbenen Ehefrau zugestanden hatte. Hiergegen wandte sich der Erbe.Der Bundesfinanzhof wies die Klage des Erben zurück. Pflichtteilsansprüche sind grundsätzlich vererblich. Durch die Erbschaft ging der Pflichtteilsanspruch des Erblassers auf dessen Erben, d. h. auf den klagenden Sohn über. Damit gehört der ererbte Pflichtteilsanspruch zum Nachlass.Es kommt in dieser Fallkonstellation nicht darauf an, ob der Erbe den ererbten Pflichtteilsanspruch auch geltend macht. Da sich um eine Forderung handelt, unterliegt der ererbte Pflichtteilsanspruch grundsätzlich der Erbschaftsteuer, ohne dass der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht werden muss. Da der Pflichtteilsanspruch somit zum ererbten Nachlass gehört, ist er bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Erbschaftsteuer wertmäßig zu berücksichtigen. Der Erbe ist daher grundsätzlich verpflichtet, auch auf den ererbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zu zahlen.
Nachdem die Erbin den Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung über die Zusammensetzung des Nachlasses anerkannt hatte, versuchte sie einen Notar mit der Ausfertigung des geschuldeten notariellen Nachlassverzeichnisses zu beauftragen. Insgesamt sprach die Erbin 27 Notare an. Mit unterschiedlichen Begründungen lehnten die Notare die Beurkundung ab. Die Erbin unterließ es aber, gemäß § 15 II Bundesnotarordnung Beschwerde beim zuständigen Landgericht einzulegen, um die Notare zur Einhaltung ihrer Verpflichtung zur Beurkundung zu zwingen.
Die Pflichtteilsberechtigte beantragte daraufhin die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Erbin, um den Auskunftsanspruch durchzusetzen. Gegen den entsprechenden Beschluss wandte sich die Erbin mit dem Vortrag, dass sie sich um die Beauftragung eines Notars bemüht hat, das notarielle Nachlassverzeichnis aber wegen der Weigerung der Notare, die notwendige Beurkundung durchzuführen, nicht ausgefertigt werden kann.
Die Beschwerde der Erbin gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes wurde vom OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass die bloße Anfrage bei Notaren, ob diese bereit sind, das notarielle Nachlassverzeichnis zu beurkunden, zu Erfüllung der geschuldeten Auskunft nicht genügt. Weigern sich die Notare, ihre Pflicht zur Beurkundung nachzukommen, ohne dass hierfür hinreichende Gründe benannt werden, ist der auskunftspflichtige Erbe verpflichtet, gegen die Notare in Form der Beschwerde beim OLG gemäß § 15 Abs. 2 Bundesnotarordnung vorzugehen. Da die Erbin dieser Pflicht nicht nachgekommen war, ging das OLG Düsseldorf davon aus, dass sie ihrer Auskunftspflicht nicht hinreichend entsprochen hat, sodass zur Durchsetzung des Auskunftsanspruches der Pflichtteilsberechtigten die Festsetzung eines Zwangsgeldes geboten war.
Die Frage, wie eine Erbschaft unter dem Gesichtspunkt von Pflichtteilsansprüchen aufzuteilen ist, muss unterschiedlich beantwortet werden.Die Frage kann zum einen aus Sicht des Erblassers beantwortet werden, der eine bestimmte Verteilung des Nachlasses auf seine Erben wünscht und dabei vor dem Problem steht, durch diese Verteilung eventuell Pflichtteilsansprüche auszulösen.Aus der Sicht der Erben stellt sich die Frage, wie mit Pflichtteilsansprüchen im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses umzugehen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich weiter die Frage, ob Pflichtteilsansprüche eine Nachlassverbindlichkeit darstellen und welche Folgen sich aus dem Umstand ergeben können, dass dem Erben selbst aufgrund der Pflichtteilsansprüche und weiterer Verbindlichkeiten nur ein Anteil am Nachlass verbleibt, der unter dem eigenen Pflichtteilsanspruch liegt.
Durch eine letztwillige Verfügung in Form eines Testamentes kann eine Person zum Alleinerben eingesetzt werden. Hat die Erbeinsetzung zur Folge, dass andere Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören und die pflichtteilsberechtigt sind, enterbt werden, so löst die Bestimmung des Alleinerben Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Alleinerben aus.
Die Pflichtteilsansprüche entstehen aufgrund der Einsetzung des Alleinerben durch das Testament erst mit dem Erbfall, d. h. mit dem Tod der Person, die den Alleinerben testamentarisch bestimmt und damit die übrigen gesetzlichen Erben enterbt hat.
Im vorliegenden Fall hatten zwei unverheiratete Lebenspartner wechselseitig Lebensversicherungen abgeschlossen und den jeweils anderen Lebenspartner gegenüber der Versicherung widerruflich als Bezugsberechtigten angegeben.
Nach dem Tod des Erblassers verlangte dessen Tochter von der Lebensgefährtin, dass diese in Höhe der Hälfte des von der Lebensversicherung ausgezahlten Betrages an die Tochter im Wege der Pflichtteilsergänzung zahlt. Da die Lebenspartnerin, die vom Erblasser zu seiner Alleinerbin bestimmt wurde, hierzu nicht bereit war, erhob die Tochter des Erblassers beim Landgericht Konstanz Klage auf Zahlung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.
Das Landgericht Konstanz gab der Tochter recht und entsprach dem Klageantrag.
Das Landgericht Konstanz stellte darauf ab, dass der Erblasser und seine Lebensgefährtin sich widerruflich als Bezugsberechtigte wechselseitig benannt haben. Damit war die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit widerruflich, sodass von einer endgültigen Vermögensverfügung zu Gunsten des jeweils anderen Lebenspartners nicht auszugehen war.
Da somit die widerruflichen Bezugsrechte zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner nicht zu einer endgültigen Vermögensverfügung zu Gunsten des jeweils anderen Partner führten, kam das Landgericht Konstanz zu dem Ergebnis, dass keine lebzeitige gemeinschaftsbezogene Zuwendung zwischen den beiden Lebenspartnern in Form der abgeschlossene Lebensversicherungen vorliegt. Folglich unterliegt der an die Erbin aufgrund der Lebensversicherung des Erblassers ausgezahlte Betrag der Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.
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