Die Entscheidung des OLG Bamberg beschäftigt sich mit der Frage, in welchem Umfang der mit der Beurkundung eines notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar verpflichtet ist, eigene Nachforschungen hinsichtlich des Nachlasses durchzuführen.
Das Gericht geht grundsätzlich davon aus, dass der Notar nicht zu Detektivarbeiten im Zusammenhang mit den Feststellungen bezüglich des Nachlasses verpflichtet ist. Ebenso wenig verlangt das OLG Bamberg vom Notar hellseherische Fähigkeiten.
Das OLG Bamberg geht allerdings davon aus, dass der Notar verpflichtet ist, erhebliche eigene Nachforschungen zu veranlassen, wenn Zweifel daran bestehen, dass die vom Erben erteilten Auskünfte unvollständig oder sogar falsch sind.
Unter keinen Umständen kann sich der Notar darauf beschränken, lediglich die Erklärungen des Erben zu beurkunden, ohne dass zuvor die Angaben des Erben seitens des Notars einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden.
Ergeben sich hingegen aus den erteilten Auskünften des Erben oder aus vorgelegten Unterlagen nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass es zu Lebzeiten des Erblassers zu Vermögensverschiebungen zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gekommen ist, so muss der Notar den Sachverhalt durch eigene Nachforschungen aufklären. Die Tatsache, dass sich hiermit ein erheblicher Ermittlungsaufwand oder ein umfangreicher Prüfungsaufwand verbindet, führt nicht zu einer Begrenzung der Aufklärungspflichten des Notars.
Der Notar hat im Weiteren den auskunftverpflichteten Erben mit den Erkenntnissen seine eigene Nachforschungen zu konfrontieren und den Erben zu entsprechenden ergänzenden Auskünften aufzufordern. Diese Auskünfte des Erben gegenüber dem Notar sind vom Notar nach Möglichkeit wörtlich in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen.
Geht der Notar nachvollziehbaren Hinweisen des Pflichtteilsberechtigten bezogen auf aufklärungsbedürftige Vermögensbewegungen nicht nach, entspricht das erteilte notarielle Nachlassverzeichnis nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesem Fall ist der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Der Auskunftsanspruch kann in diesem Fall durch die Festsetzung entsprechender Zwangsmittel gegen den auskunftspflichtigen Erben durchgesetzt werden.
Hinweis:
Um sicherzustellen, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, die Auskünfte des Erben vollständig nachvollziehen zu können, sollte der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht Gebrauch machen, bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses persönlich zugegen zu sein. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen, in welcher Form der Notar den Erben hinsichtlich der noch offenen Fragen einvernommen hat und ob die Erklärungen des Erben im notariellen Nachlassverzeichnis hinreichend Berücksichtigung gefunden haben.
Im vorliegenden Fall hinterließ die Erblasserin insgesamt 4 Abkömmlinge. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie über die die Erblasserin in Form einer Teilungsanordnung in ihrem Testament verfügte. Hinsichtlich eines der Erben war diese Teilungsanordnung unwirksam.
Im Weiteren betrieb der Erbe, der in der zum Nachlass gehörenden Immobilie wohnhaft war, hinsichtlich dieser Immobilie die Teilungsversteigerung. Dagegen wandte sich in Form einer unechten Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO einer der Miterben. Das angerufene Landgericht wies die Klage ab. Das OLG München entsprach der Klage im Berufungsverfahren.
Das OLG München stützt seine Entscheidung auf die Feststellung, dass die Teilungsanordnung nur hinsichtlich eines der Abkömmlinge der Erblasserin unwirksam ist. Bezogen auf die übrigen Abkömmlinge bleibt die Teilungsanordnung jedoch wirksam. Materiellrechtlich können sich daher die übrigen Miterben auf die Wirkung der im Verhältnis zu ihnen wirksamen Teilungsanordnung berufen. Folglich ist die Teilungsversteigerung unzulässig, obwohl die Teilungsanordnung bezogen auf einen der Abkömmlinge unwirksam ist. Entscheidend ist, dass die Wirksamkeit bezogen auf die übrigen Abkömmlinge und Miterben fortbesteht. Der Klage gegen die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens war daher zu entsprechen.
Der Erbe wurde vom Pflichtteilsberechtigten auf Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Anspruch genommen. Aus den Umständen ergab sich, dass pflichtteilsrelevante Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten nicht auszuschließen waren. Entsprechende Auskünfte hätten bei der Hausbank des Erblassers vom Erben eingeholt werden müssen. Die Hausbank wollte hierfür eine Gebühr von 1500 € erheben.
Der Erbe forderte die Kontoauszüge bei der Bank nicht an. Vielmehr trat er seinen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank an den Pflichtteilsberechtigten ab. Dieser beantragte daraufhin zur Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruches die Festsetzung eines Zwangsgeldes zu Lasten des Erben. Hinsichtlich der Festsetzung dieses Zwangsgeldes legte der Erbe Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart half der Beschwerde nicht ab.
Der Erbe wurde seinem Auskunftsanspruch nicht gerecht, indem er diesen an dem Pflichtteilsberechtigten abtrat. Der Erbe ist persönlich verpflichtet, die notwendigen Auskünfte einzuholen, um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen. Im Rahmen der Auskunftspflicht ist der Erbe weiter verpflichtet, die Kontoauszüge der Konten des Erblassers über den Zeitraum der vergangenen 10 Jahre vor dessen Tod durchzusehen. Dieser Auskunftspflicht kann der Erbe nicht die Tatsache entgegenhalten, dass die Bank für die Überlassung der Kontoauszüge eine Gebühr von 1500 € erhebt. Das OLG Stuttgart ging davon aus, dass dieser Betrag als angemessen anzusehen ist.
Da der Erbe seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nicht erfüllt hat, war das streitige Zwangsgeld zu Lasten des Erben festzusetzen, um die geschuldete Auskunft zu erzwingen.
Im vorliegenden Fall wurde die Erbin im Wege einer Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass des Erblassers in Anspruch genommen. Gegenüber dem angerufenen Gericht zeigte sie fristgerecht ihre Verteidigungsbereitschaft an. Im Weiteren erteilte sie die geforderte Auskunft und anerkannte den Auskunftsanspruch mit der Klageerwiderungsschrift. Nach Ansicht des OLG Schleswig hatte die Erbin durch ihr außergerichtliches Verhalten keinen Grund zur Klageerhebung gegeben.
Der Pflichtteilsberechtigte beantragte, der Erbin die Kosten des Rechtsstreites aufzuerlegen. Dabei vertrat die Auffassung, dass nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht mehr möglich gewesen sei. Diese Rechtsauffassung wurde vom OLG Schleswig verworfen.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft einem sofortigen Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten nicht entgegensteht, soweit das Anerkenntnis in der Klageerwiderungsschrift abgegeben wird und die Auskunft im weiteren sofort erteilt wird. Da die Erblasserin mit der Klageerwiderung den Auskunftsanspruch anerkannte und erfüllte, lagen somit die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis unter bestreiten der Kosten vor. Die Verfahrenskosten waren daher dem klagenden Pflichtteilsberechtigten aufzuerlegen.
Anders wäre wohl zu entscheiden gewesen, wenn die Erbin außergerichtlich Anlass zur Klageerhebung gegeben hätte.
Der Bundesgerichtshof musste sich bei dieser Entscheidung mit der Frage beschäftigen, ob der Verzicht auf den Pflichtteil durch einen Abkömmling, der aufgrund einer Behinderung laufende Hilfe zum Lebensunterhalt seitens eines Sozialhilfeträgers in Anspruch nimmt, sittenwidrig ist.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde. Die Mutter des behinderten Kindes errichtete einen Tag vor ihrem Tod ein notarielles Testament, mit dem das behinderte Kind zum nicht befreiten Vorerben bestimmt wurde. Aufgrund der schweren Erkrankung der Mutter war abzusehen, dass die Erblasserin kurze Zeit nach der Testamentserrichtung versterben würde. Das behinderte Kind war nicht geschäftsunfähig und konnte daher grundsätzlich durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf seine Pflichtteilsansprüche verzichten. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes der Mutter gab deren behindertes Kind die Pflichtteilsverzichtserklärung ab.
Der Kostenträger der Sozialleistungen zugunsten des Kindes ging davon aus, dass die Pflichtteilsverzichtserklärung sittenwidrig ist, da sie offensichtlich in der Absicht abgegeben wurde, dem Kostenträger den Zugriff auf die Vermögenswerte zu verwehren, die dem behinderten Abkömmling ohne Abgabe der Pflichtteilsverzichtserklärung zugestanden hätten. Der Träger der Sozialhilfe verwies dabei auf die Rechtslage die bezogen auf Unterhaltsleistungen besteht. Eine vertragliche Vereinbarung, mit der ein Ehepartner im Rahmen eines Ehevertrages auf seine Unterhaltsansprüche verzichtet ist nichtig, soweit die Vereinbarung auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe geht, der aufgrund des Unterhaltsverzichtes den Lebensunterhalt des betroffenen Ehepartners sichern muss.
Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass die Rechtslage beim Verzicht auf Unterhaltsleistungen nicht mit dem Verzicht auf den Pflichtteil zu vergleichen ist. Mit dem Unterhaltsverzicht erklärt der betroffene Ehepartner, dass er auf bereits bestehende Ansprüche verzichtet. Der Verzicht auf den Pflichtteil bezieht sich hingegen auf Ansprüche, erst noch entstehen müssen und deren Entstehen dem Grunde nach unsicher sind. Der Verzicht auf Unterhaltsleistungen stellt somit einen Vertrag zulasten Dritter, d. h. des Kostenträgers der Sozialhilfe dar. Da beim Verzicht auf den Pflichtteil ein Pflichtteilsanspruch nicht besteht, kann diese Vereinbarung somit keinen Vertrag zulasten Dritter darstellen. Die Rechtsprechung zum Verzicht auf Unterhaltsleistungen ist daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auf Pflichtteilsverzichtserklärungen nicht anwendbar. Darüber hinaus gibt es für den Kostenträger der Sozialhilfe keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die Erbfolge Einfluss nehmen zu können. Der Bundesgerichtshof kam folglich zu dem Ergebnis, dass der Verzicht eines behinderten Abkömmlings auf seine Pflichtteilsansprüche nicht wegen Sittenwidrigkeit unwirksam ist.
Die Erblasserin hinterließ 2 Kinder und mehrere Enkelkinder. Die Erblasserin bestimmte Ihre Tochter zur Miterbin mit einer Erbquote von 1/4. Gleichzeitig ordneten sie Vermächtnisse und die Testamentsvollstreckung an.
Die Tochter nahm die Erbschaft an. Die Annahme der Erbschaft war von der Vorstellung getragen, ansonsten auch den Pflichtteil zu verlieren. Nachdem die Tochter später in Erfahrung brachte,dass die Ausschlagung der Erbschaft nicht zum Verlust des Pflichtteils geführt hätte, erklärte sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft und schlug gleichzeitig die Erbschaft aus.
Im Weiteren entwickelte sich zwischen der Tochter und dem Testamentsvollstrecker ein Rechtsstreit, in dessen Rahmen es unter anderem auf die Frage ankam, ob die Tochter die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte und aufgrund der gleichzeitig geklärten Ausschlagung der Erbschaft nunmehr Pflichtteilsansprüche geltend machen kann.
Vom Bundesgerichtshof wurde das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass die Tochter zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft und zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt war, da sie sich bei der Annahme der Erbschaft in einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB befunden hatte, da sie bei der Annahme der Erbschaft davon ausging, mit der Ausschlagung der Erbschaft auch ihre Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Die Tochter kann daher die übrigen Erben wirksam auf Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses und im Weiteren auf Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen.
Das Bundesverfassungsgericht setzt sich anlässlich einer Verfassungsbeschwerde mit den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis auseinander.
Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass der Notar bei der Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet ist, auch durch selbstständige Ermittlungen die Nachlassgegenstände und Forderungen aufzunehmen. Weiter muss aus dem Nachlassverzeichnis hervorgehen, dass der Notar für den Inhalt des Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist.
Ein Nachlassverzeichnis, welches inhaltlich lediglich die Angaben des Erben auflistet und keine eigenständigen Feststellung des Notars dazu enthält, dass weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden und weitere Verbindlichkeiten nicht festgestellt werden können, erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis. Diesbezüglich verweist das Bundesverfassungsgericht auf die Funktion des Nachlassverzeichnisses, d.h. auf dessen größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft des Erben über den Nachlass.
Das Verfassungsgericht führt weiter aus, dass der Notar zur Feststellungen von pflichtteilsrelevanten Schenkungen gehalten ist, Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den 10 Jahreszeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen. Hierbei bezieht sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf die Entscheidung des OLG Koblenz, Beschluss vom 18. März 2014, 2 W 495/13.
Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Ehefrau des Erblassers machte ihre Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben geltend. Im Rahmen der rechtlichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche der Ehefrau des Erblassers kam die pflichtteilsberechtigte Ehefrau zu dem Schluss, dass der Testamentsvollstrecker seine Pflichten nicht erfüllt. Sie stellte daher beim Nachlassgericht den Antrag, den Testamentsvollstrecker zu entlassen.
Das Nachlassgericht wies den Antrag mit Hinweis darauf zurück, dass die Antragstellerin als Pflichtteilsberechtigte nicht befugt ist, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Gegen diese Entscheidung legte die betroffene Beschwerde ein.
Das Oberlandesgericht Bremen gab der pflichtteilsberechtigten Ehefrau recht, da es davon ausging, dass die Ehefrau als Pflichtteilsberechtigte ebenfalls ein Interesse daran hat, dass der Testamentsvollstrecker seinen Verpflichtungen nachkommt. Um auf Pflichtverletzungen des Testamentsvollstreckers reagieren zu können, muss der pflichtteilsberechtigten Ehefrau folglich auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu beantragen. Die Sache wurde daher vom Oberlandesgericht Bremen zur weiteren Entscheidung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Die Ehegatten errichteten ein gemeinschaftliches Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Erbfall als Alleinerben einsetzten. Im 2. Erbfall sollten die Kinder der Eheleute deren Schlusserben werden. Es handelte sich um 2 Töchter.
Später errichteten die Eheleute ein weiteres Testament, mit dem das gemeinschaftliche Testament um Regelungen hinsichtlich einer Pflichtteilsstrafklausel ergänzt wurde. Die Eheleute ordneten an, dass der im 1. Erbfall länger lebende Ehegatte berechtigt ist, eine Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen, wenn eines der Kinder nach dem Tod des 1. Ehepartners dem überlebenden Ehepartner gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend macht. Gleichzeitig ordneten die Eheleute an, dass das ergänzende Testament erst im Falle des Todes beider Eheleute eröffnet werden darf.
Die Ehefrau verstarb. Eine der Töchter machte gegenüber dem Vater Pflichtteilsansprüche geltend, ohne hierbei vom 2. Testament Kenntnis zu haben, da dieses aufgrund der diesbezüglichen Anordnung der Eheleute nicht eröffnet wurde. Der Vater ordnete daraufhin in Form eines weiteren Testamentes an, dass diese Tochter im Falle seines Todes nur den Pflichtteil erhält.
Nachdem auch der Vater verstarb, wurden die weiteren Testamente ebenfalls eröffnet. Die Tochter, die keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hatte, beantragte daraufhin einen Alleinerbschein. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein antragsgemäß. Dagegen erhobene Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht ab.
Das OLG Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung, die aus dem 1. Testament hervorgeht, der Wirksamkeit der später angeordneten Pflichtteilsstrafklausel nicht entgegensteht, auch wenn diese Pflichtteilsstrafklausel nur von einem der beiden Ehegatten angeordnet wurde.
Aus der Gesamtheit aller testamentarischen Verfügung ergibt sich, dass es dem Willen der Eheleute entsprach, dass der überlebende Ehegatte berechtigt ist, eine entsprechende Pflichtteilsstrafklausel anzuordnen. Insofern ergibt sich aus den Testamenten eine Öffnungsklausel, der die Wechselbezüglichkeit der Anordnungen der Erblasser im 1. gemeinschaftlichen Testament nicht entgegensteht. Folglich war die Tochter, die nach dem Tod der Mutter Pflichtteilsansprüche geltend machte, durch die nachträgliche Verfügung des Vaters wirksam enterbt. Der 2. Tochter war somit der beantragten Alleinerbschein zu erteilen.
Im vorliegenden Fall wurden gerichtlich Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Zwischen den Parteien war streitig, inwieweit die Erblasserin pflegebedürftig war. Zum Beweis der Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sollte der Hausarzt als Zeuge vernommen werden. Dieser berief sich auf seine ärztliche Schweigepflicht und machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht anerkannte das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes.
Das OLG Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass sich der Arzt zu Unrecht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berief.
Die Erblasserin hatte sich zur transmortalen Schweigepflicht des Arztes nicht ausdrücklich geäußert. In entsprechender Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH war das Gericht verpflichtet, zu prüfen, ob es dem mutmaßlichen Willen der Erblasserin entspricht, dass der Arzt sich im Verfahren auf seine Schweigepflicht beruft.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin mutmaßlich ein Interesse an einer gerechten Regelung ihrer Nachlassangelegenheiten hätte und insofern damit einverstanden gewesen wäre, dass der Arzt zu ihrer Pflegebedürftigkeit vom Gericht als Zeuge einvernommen wird, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Damit kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass vom mutmaßlichen Einverständnis der Erblasserin mit der Einvernahme des Arztes als Zeugen auszugehen ist. Folglich konnte sich der Arzt auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nicht berufen.
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