Kategorie Erbrecht

Erbenhaftung

Mit dem Erbfall werden Sie als Erbe umfassend zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie treten daher als Erbe in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Für Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat haften Sie grundsätzlich persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen.

Kürzungsrecht des Erben

Ein Erbe, der auf einen Pflichtteil in Anspruch genommen wird, sieht sich in vielen Fällen auch den Forderungen von Vermächtnisnehmern und Personen ausgesetzt, zu deren Gunsten der Erblasser Auflagen angeordnet hat, was zum Kürzungsrecht gem. § 2318 BGB führen kann. Liegen die Voraussetzungen des § 2318 BGB vor, so ist der Erbe berechtigt, die Vermächtnisansprüche und die Ansprüche der Auflagenberechtigten anteilig, d.h. im Verhältnis zum Wert des Nachlasses zu kürzen. Damit erwächst dem Erben aus § 2318 BGB gegenüber den Vermächtnisnehmern und Auflagenberechtigten ein Kürzungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht, soweit der Erbe tatsächlich von dem Pflichtteilsberechtigten auf Leistung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird.

Ausgleichung und Anrechnung von Vorausempfängen

Gemäß § 2315 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, einer pflichtteilsberechtigten Person zu Lebzeiten unter der Voraussetzung eine Zuwendung zu machen, dass diese Zuwendung im Erbfall auf den Pflichtteilsanspruch des Empfängers angerechnet wird. Nimmt der Erblasser diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Zuwendung vor, so hat dies zur Folge, dass die Zuwendung nach dem Erbfall bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils in Abzug zu bringen ist. Die Berücksichtigung dieser Vermögensvorteile erfolgt im Erbfall durch Ausgleichung und Anrechnung.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Gesetzgeber räumt dem Erblasser nur in wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit ein, durch eine einseitige Verfügung den Pflichtteilsanspruch eines Erben auszuschließen. Es liegt daher aus Sicht des Erblassers nahe, bereits zu Lebzeiten so über seinen Nachlass zu verfügen, dass der Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich wertlos wird. Insbesondere durch Schenkungen kann der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten anderen Personen zukommen lassen, so dass die verschenkten Vermögenswerte im Erbfall nicht mehr Teil des Nachlasses sind. Zur Sicherung des Pflichtteilsanspruches wirkt der Gesetzgeber dem mit den Regelungen der §§ 2325 ff BGB, d.h. dem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen.

Der Nachlasswert

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Zahlungsanspruch, der sich gegen die Erben richtet und sich der Höhe nach aus dem Nachlasswert ergibt. Damit der Pflichtteil geltend gemacht werden kann, muss folglich der Pflichtteilsanspruch als Zahlungsanspruch der Höhe nach beziffert werden. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie den Erben gegenüber genau angeben, in welcher Höhe Sie zum Ausgleich Ihrer Pflichtteilsansprüche eine Zahlung erwarten.

Die pflichtteilsberechtigten Personen

Nicht jeder, der aufrund der gesetzlichen Erbfolge Erbe des Erblassers werden könnte, ist auch pflichtteilsberechtigt. Pflichtteilsberechtigte Personen sind nur diejenigen Erben, bei denen der Gesetzgeber das Pflichtteilsrecht ausdrücklich geregelt hat.

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten

Der Kreis der Pflichtteilsberechtigten wird vom Gesetzgeber genau vorgegeben. Es handelt sich hierbei um die folgenden Gruppen von gesetzlichen Erben:
  • Die Abkömmlinge des Erblassers
  • Die Eltern des Erblassers
  • Der Ehegatte des Erblassers

Grundprinzipien des Pflichtteilsrechtes

Kein Teil des Erbrechtes ist so konfliktträchtig, wie das Pflichtteilsrecht. Dies ergibt sich zwingend bereits aus der enormen wirtschaftlichen Bedeutung von Pflichtteilsansprüchen für die Betroffenen in einem Erbfall. Derjenige, der aufgrund seiner Enterbung auf den Pflichtteil gesetzt wird, verliert regelmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruches. Wer sich Pflichtteilsansprüchen als Erbe ausgesetzt sieht, wird erheblich finanziell belastet. In vielen Fällen ist die Belastung höher als die Erbschaftsteuer.

Pflichtteil und Pflichtteilsanspruch

Im Rahmen letztwilliger Verfügungen, wie Testamente und Erbverträge, werden häufig Anordnungen getroffen, in deren Folge gesetzliche Erben von der Erbschaft ausgeschlossen werden. Dies ist zum Beispiel regelmäßig beim sogenannten Berliner Testament der Fall, bei dem es sich um ein gemeinschaftliches Ehegattentestament handelt, mit dem die Ehepartner sich für den 1. Erbfall gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.