Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Mai 2020 hat die Frage zum Gegenstand, ob der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erben einen vollstreckungsfähigen Anspruch darauf hat, dass dieser dem Notar die Kontoauszüge der Nachlasskonten im Rahmen der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zugänglich macht und hieran aktiv mitwirkt.
Der verstorbene Erblasser war überschuldet und hinterließ geringfügige Schulden. Aufgrund der Überschuldung des Erblassers schlugen alle Erben die Erbschaft aus. In der Folge wurde der Fiskus Erbe des Erblassers.
Der Erbe beantragte im Weiteren das Aufgebotsverfahren. Mit Hinweis auf das Verhältnis der Kosten des Aufgebotsverfahrens zur Höhe der bekannten Nachlassverbindlichkeiten wurde der Antrag vom Nachlassgericht mangels Rechtsschutzbedürfnis abgelehnt. Hiergegen legte der Erbe Beschwerde ein.
Eine Testamentsvollstreckung, die sich auf Beaufsichtigung der Erben beschränkt ist nicht im Erbschein zu vermerken.
Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein behindertes Kind.
Ordnet der Erblasser die Enterbung eines seiner Angehörigen an, führt dies im Regelfall nach dem Erbfall zu nicht unerheblichen Konflikten. Insbesondere, wenn die Enterbung das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen zur Folge hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben eine Auskunft über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft muss der Erbe in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den entsprechenden gesetzlichen Anspruch (§ 2314 Abs.1 Satz 3 BGB) geltend macht.
Mit Hilfe einer Lebensversicherung kann der Erblasser seinen Erben oder anderen Personen einen Geldbetrag zuwenden, ohne dass dieser Geldbetrag Teil des Nachlasses wird. Damit kann im Weg einer Lebensversicherung ein Vermögenswert übertragen werden, ohne dass dieser Vermögenswert in die Erbschaft fällt. Bedeutung gewinnt dies insbesondere bezogen auf Pflichtteilsansprüche und deren Berechnungsgrundlage.
Ein vom Erblasser testamentarisch bestimmter Ergänzungspfleger muss nach dem Erbfall als Ergänzungspfleger berücksichtigt werden.Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seinen Abkömmling zum Alleinerben. Das Kind des Erblassers bei minderjährig. Aus diesem Grunde ordnete der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung an, dass seine Eltern Testamentsvollstrecker und Ergänzungspfleger für sein minderjähriges Kind werden sollen. Auf diesem Wegeentzug der Erblasser der leibliche Mutter seines Kindes die Vermögenssorge.Nach dem Erbfall wurden die Eltern des Erblassers als Ergänzungspfleger für das Hinterbliebene Kind des Erblassers bestellt. Gegen diese Bestellung legte die Mutter des Kindes, d. h. die Schwiegertochter der Elternbeschwerde ein. Das OLG Brandenburg half der Beschwerde nicht ab.Aus Sicht des OLG Brandenburg kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Bestellung der Großeltern eines Kindes zu dessen Ergänzungspfleger die Vermögensinteressen des Kindes gefährden. Die Tatsache, dass die Großeltern als Ergänzungspfleger die Interessen des Kindes über die Interessen der Schwiegertochter stellen, steht der Bestellung der Großeltern zu Ergänzungspfleger ebenfalls nicht entgegen. Im Gegenteil, aus Sicht des OLG Brandenburg keines im Interesse des Kindes sogar geboten sein, dass die Ergänzungspfleger Entscheidungen treffen, die nicht mit den Interessen des längerlebenden Elternteils übereinstimmen. Ergänzungspfleger sind in ihrer Tätigkeit vielmehr ausschließlich dem Kindeswohl und dem Willen des Erblassers verpflichtet. Aus diesem Grunde war die Bestellung der Großeltern zu Ergänzungspfleger des Kindes des Erblassers geboten.
Ein Antrag auf Einziehung eines Erbscheins hat nicht zur Folge, dass eine von den Erblassern verfügte Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wird.In der Sache errichteten die Eltern ein gemeinsames Testament, mit dem sie sich wechselseitig für den 1. Todesfall als alleinige uneingeschränkte Erben einsetzten. Sie verfügten weiter, dass Ihre beiden Kinder nach dem Tod des Letztversterbenden dessen Erben werden sollen. Diese Schlusserbeneinsetzung war mit der Weisung verbunden, dass ein Abkömmling, der nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils sein Pflichtteil geltend macht, auch beim 2. Erbfall nur den Pflichtteil erhält, d. h. für den 2. Erbfall ebenfalls enterbt wird.Der Ehemann verstarb zuerst. Der Ehefrau wurde daraufhin ein Alleierbschein vom Nachlassgericht erteilt. Hinsichtlich dieses Erbscheins beantragte die Tochter der Erbin, dass der Erbschein eingezogen wird, da nach ihrer Ansicht das Ehegattentestament ihrer Eltern unwirksam sei. Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht.Nachdem auch die Ehefrau verstorben war, beantragte die Tochter für sich und ihren Bruder einen gemeinschaftlichen Erbschein. Diesem Antrag trat der Bruder mit dem Vortrag entgegen, dass seine Schwester mit der Beantragung der Einziehung des Erbscheins die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst habe und folglich auch für den 2. Erbfall enterbt sei. Folglich könne kein Erbschein erteilt werden, aus der auch seine Schwester als Erbin hervorgeht.Diesem Antrag folgte das Nachlassgericht nicht, sondern wollte vielmehr den beantragten gemeinschaftlichen Erbschein erteilen. Im weiteren Beschwerdeverfahren wurde die Sache dem OLG München zu Entscheidung vorgelegt. Auch das OLG München vertrat die Auffassung, dass der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen ist.Nach Ansicht des OLG München reicht die bloße Beantragung der Einziehung eines Erbscheins nicht aus, um eine Pflichtteilsstrafklausel auszulösen. Dies setzt nach Ansicht des OLG München vielmehr voraus, dass der Erbe, der die Einziehung des Erbscheins beantragt, gleichzeitig zum Ausdruck bringt, dass er aktiven Zugriff auf den Nachlass nehmen will. Hierfür gab es im vorliegenden Fall nach Ansicht des OLG München keine Anhaltspunkte. Damit lagen die Voraussetzungen für das Auslösen der Pflichtteilsstrafklausel nicht vor, sodass die Tochter der Erblasser ihre Erbenstellung durch die Beantragung der Einziehung des Erbscheins nicht verloren hat und somit weiterhin zu Schlusserben gehört. Folglich war der gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen, da es weiterhin 2 Miterben gab.
Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamburg war die Frage, welche Anforderungen im Nachlassverfahren an die gerichtliche Feststellung der Testierunfähigkeit der Erblasserin zu stellen sind.In der Sache hatte die Erblasserin ursprünglich 2 Erben durch privatschriftliches Testament bestimmt und die Testamentsvollstreckung angeordnet. Ca. sechseinhalb Jahre später bestimmte die Erblasserin durch ein notarielles Testament eine andere Person zu ihrem Alleinerben. Nach dem Tod der Erblasserin wurde seitens der beiden ursprünglich benannten Erben ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.Die ursprünglichen Erben trugen vor, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen sei. Ursache für die Testierunfähigkeit der Erblasserin sei eine Demenzerkrankung gewesen. Das Nachlassgericht holte im weiteren schriftliche Zeugenaussagen ein, um Verhaltensauffälligkeiten der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu ermitteln.Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen wurde ein medizinischer Sachverständiger mit der Begutachtung der kognitiven Einschränkungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes beauftragt. Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass von einer Testierunfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Das Nachlassgericht wollte auf dieser Grundlage den beantragten Erbschein bzw. das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen. Hiergegen wandte sich der Alleinerbe, die aus dem notariellen Testament der Erblasserin hervorging, im Beschwerdeverfahren. Weder beim Nachlassgericht noch bei Beschwerdegericht, d. h. dem OLG Hamburg hatte der Beschwerdeführer erfolgt.Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Testierfähigkeit der Erblasserin korrekt vorgegangen war. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht die Zeugin ausschließlich dazu veranlasste, sich schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht zu äußern, war nicht rechtswidrig, da es dem Nachlassgericht im Wege der Amtsermittlung frei steht, wie es die Tatsachen ermittelt, die es später seiner Entscheidung zu Grunde legt.Die vom Gericht ermittelten Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der behaupteten Testierunfähigkeit der Erblasserin wurden dem medizinischen Sachverständigen mit der Aufforderung vorgelegt, diese medizinisch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Testierunfähigkeit der Erblasserin einzuordnen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass sich aus den Zeugenaussagen, d. h. dem beschriebenen Verhaltensweisen der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes, und den eingesehenen ärztlichen Befundberichten die Testierunfähigkeit der Erblasserin ableiten lässt. Dabei beschränkte sich der Sachverständige nicht darauf, festzustellen, dass bestimmte Verhaltensweisen und Befunde den Schluss zulassen, dass die Erblasserin an einer Demenzerkrankung litt. Vielmehr führte der Sachverständige auch aus, wie sich diese Erkrankung der Erblasserin auf ihre Entscheidungsfähigkeit im Zeitraum der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte.Da das Nachlassgericht somit nicht nur die Anknüpfungstatsachen im Rahmen der Amtsermittlung feststellen konnte, sondern der Sachverständige in der Lage war, eine Demenzerkrankung zu diagnostizieren und darzustellen, wie sich diese auf die Entscheidungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte, ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht die Testierunfähigkeit der Erblasserin rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Damit war das notarielle Testament unwirksam, da die Erblasserin zum Zeitpunkt seiner Beurkundung nicht mehr über die notwendige Testierfähigkeit verfügte. Folglich blieb das ursprüngliche privatschriftliche Testament wirksam, sodass die in diesem Testament benannten Personen gemeinschaftlich Erben der Erblasserin wurden. Folglich war diesen Personen auch der beantragte Erbschein zu erteilen.Die Bedeutung des Beschlusses des OLG Hamburg ergibt sich aus der in der Entscheidung dargestellten Reihenfolge der notwendigen Prüfungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Testierfähigkeit der Erblasserin. Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers, die mit den vom OLG Hamburg entwickelten Prüfschritten nicht vereinbar sind, können daher nicht zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines Erblassers führen. Insofern hat der Beschluss des OLG Hamburg vom 20. Februar 2018 für die weitere Praxis der Nachlassgerichte erhebliche Bedeutung.
Bei zerstrittenen Erben kann eine zu geringe vom Erblasser festgesetzte Testamentsvollstreckervergütung zur Folge haben, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nicht geboten ist.Die Erblasserin bestimmte ihre 3 Abkömmlinge, d. h. 2 Söhne und eine Tochter, zu ihren Erben. Die Erbanteile waren gleich. Mit dem Tod der Erblasserin wurden die Erben darüber hinaus zu gleichen Teilen deren Nacherben hinsichtlich des Nachlasses der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Sowohl die Erblasserin als auch deren Schwester hatten eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Diese Dauertestamentsvollstreckung war durch den Tod des letzten der 3 Miterben befristet.Als Testamentsvollstreckergebühr wurde von der Erblasserin ein Betrag von 150 DM bestimmt. Die Erblasserin bestimmte einen ihrer beiden Söhne zum Testamentsvollstrecker. Ersatzweise sollte andere Sohn Testamentsvollstrecker werden.Nach dem Tod der Erblasserin übernahm einer der Söhne das Amt als Testamentsvollstrecker. Im Weiteren wurde dieser Sohn aber als Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht abberufen. Der entlassene Testamentsvollstrecker schlug seine Schwester als Testamentsvollstreckerin vor. Das Nachlassgericht folgte diesem Vorschlag aber nicht und bestimmte einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Dieser versuchte mit den Erben eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Als die diesbezüglichen Verhandlungen scheiterten, lehnte der Rechtsanwalt die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ab.Im Weiteren übernahm der ersatzweise von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannte Sohn dieses Amt. Auch gegen diesen Testamentsvollstrecker strengten die übrigen Erben ein Entlassungsverfahren an. Die Einleitung dieses Verfahrens hatte zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt.In Reaktion auf diese Amtsniederlegung beantragte die Tochter der Erblasserin selbst beim Nachlassgericht, zur Testamentsvollstreckerin ernannt zu werden. Die übrigen Erben sprachen sich gegen die Ernennung der Tochter der Erblasserin zur Testamentsvollstreckerin aus. Das Nachlassgericht ernannte die Tochter der Erblasserin nicht zur Testamentsvollstreckerin. Die von der Tochter der Erblasserin dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamburg bestätigt.Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnungen der Erblasserin so auszulegen sind, dass der Kreis der in Betracht kommenden Personen für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht auf die Abkömmlinge der Erblasserin beschränkt ist. Aus den Anordnungen der Erblasserin hinsichtlich der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers schloss das OLG Hamburg vielmehr, dass für die Erblasserin primär die Bestimmung der Testamentsvollstreckung als solche entscheidend war und nicht die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis ihrer Angehörigen. Dennoch ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht zurecht die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers abgelehnt hat.Aus den aktenkundigen Streitigkeiten zwischen den Erben ergab sich für das OLG Hamburg, dass die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis der Abkömmlinge der Erblasserin nicht zielführend ist. Angesichts der von der Erblasserin angeordneten geringen Testamentsvollstreckervergütung war aber aus Sicht des OLG Hamburg davon auszugehen, dass keine Person bereit sein würde, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen, die die Testamentsvollstreckung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausübt.Da das Nachlassgericht somit zutreffend davon ausging, keinen Testamentsvollstrecker bestimmen zu können, der streitschlichtenden Einfluss auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben kann, übte das Nachlassgericht sein Auswahlermessen hinsichtlich der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ordnungsgemäß aus, als es die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ablehnte.Die Entscheidung des OLG Hamburg belegt, dass der Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung unbedingt auch eine angemessene Testamentsvollstreckergebühr bestimmen muss. Zumindest, wenn auch eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, die nicht aus dem Kreis der Angehörigen des Erblassers stammt, sondern Testamentsvollstreckungen beruflich übernimmt.
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