Nicht mit jedem Erbfall verbindet sich das Entstehen von Pflichtteilsansprüchen. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag eine Änderung an der Erbfolge vorgenommen hat, die zu Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge führen.
Einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers gibt es nicht mehr. Dies hat sich in der Vergangenheit anders dargestellt, als nichteheliche Kinder erbrechtlich anders behandelt wurden als die ehelichen Kinder des Erblassers.
Um Pflichtteilsansprüche wirksam geltend machen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte in der Lage sein, die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert des Nachlasses realistisch zu beurteilen. Um dies zu gewährleisten, sind die Erben verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über die Zusammensetzung des Nachlasses und den Wert der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte zu erteilen.
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so stellt sich die Frage, wie der Wert dieser Immobilie im Rahmen der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen zu ermitteln ist.
Nicht jeder Erbfall führt zu Pflichtteilsansprüchen.
Pflichtteilsansprüche ergeben sich im Erbfall nur dann, wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag Änderungen an der Erbfolge vorgenommen hat, die von der gesetzlichen Erbfolge abweichen. Diese Abweichungen müssen zur Folge haben, dass einer der pflichtteilsberechtigten Erben enterbt wird. Hierzu gehören insbesondere die Kinder des Erblassers und dessen Ehefrau.
Nur wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag einen seiner gesetzlichen Erben enterbt, der gleichzeitig zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben gehört, löst dies Pflichtteilsansprüche im Erbfall aus. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser seinen Ehegatten enterbt.
Errichtet der Erblasser ein Testament oder schließt einen Erbvertrag ab, so hat dies nicht zwingend zur Folge, dass Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden.
Nur dann, wenn durch das Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge so abgeändert wird, dass ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe enterbt wird, werden durch diese testamentarische Anordnung nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche zu Lasten der Erben ausgelöst. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließt.
Die erbrechtliche Stellung der Kinder im Verhältnis zum Erblasser ist stark. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, d. h. Kinder oder Enkel, so schließen diese Abkömmlinge alle anderen gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus. Neben den Abkömmlingen bleibt nur das Erbrecht des Ehegatten bestehen.
Ändert der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge so ab, dass seine Kinder enterbt werden, so steht den Kindern gegenüber den Erben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils zu.
Da der Pflichtteil wertmäßig immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht, ist die eigentliche Berechnung des Pflichtteils einfach.
Problematisch ist vielmehr die Feststellung der Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil, da diese von der Zusammensetzung und dem Wert des Nachlasses abhängig ist.
Nur wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgeändert hat, entsteht durch den Erbfall unmittelbar der Pflichtteilsanspruch des enterbten pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben.
Mit dem Entstehen des Pflichtteilsanspruches wird dieser aber noch nicht fällig. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen. Daher setzt die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil von den Erben einfordert. Erst mit der Einforderung des Pflichtteils wird der Pflichtteilsanspruch fällig.
Die Frage, ob Enkelkinder einen Pflichtteilsanspruch haben, muss mit der typischen juristischen Floskel beantwortet werden: \"Es kommt darauf an.\"
Durch den Gesetzgeber wird verbindlich vorgegeben, dass alle Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Erblassers zum Kreis der pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben gehören. Enkelkinder zählen damit als sogenannte Kindeskinder zum Kreis dieser pflichtteilsberechtigten Erben.