Kategorie Erbrecht

Pflichtteil bei Testament – Führt die testamentarische Erbfolge zum Pflichtteil?

Errichtet der Erblasser ein Testament oder schließt einen Erbvertrag ab, so hat dies nicht zwingend zur Folge, dass Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden.
Nur dann, wenn durch das Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge so abgeändert wird, dass ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe enterbt wird, werden durch diese testamentarische Anordnung nach dem Erbfall Pflichtteilsansprüche zu Lasten der Erben ausgelöst. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließt.

Pflichtteil Kinder – Haben die Kindes des Erblassers einen Pflichtteilsanspruch?

Die erbrechtliche Stellung der Kinder im Verhältnis zum Erblasser ist stark. Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, d. h. Kinder oder Enkel, so schließen diese Abkömmlinge alle anderen gesetzlichen Erben von der Erbfolge aus. Neben den Abkömmlingen bleibt nur das Erbrecht des Ehegatten bestehen.
Ändert der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge so ab, dass seine Kinder enterbt werden, so steht den Kindern gegenüber den Erben ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte Ihres gesetzlichen Erbteils zu.

Pflichtteil einfordern – Wie wird der Pflichtteil geltend gemacht?

Nur wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgeändert hat, entsteht durch den Erbfall unmittelbar der Pflichtteilsanspruch des enterbten pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben.
Mit dem Entstehen des Pflichtteilsanspruches wird dieser aber noch nicht fällig. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen. Daher setzt die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil von den Erben einfordert. Erst mit der Einforderung des Pflichtteils wird der Pflichtteilsanspruch fällig.

Pflichtteil Enkel – Haben Enkelkinder einen Pflichtteilsanspruch?

Die Frage, ob Enkelkinder einen Pflichtteilsanspruch haben, muss mit der typischen juristischen Floskel beantwortet werden: \"Es kommt darauf an.\"
Durch den Gesetzgeber wird verbindlich vorgegeben, dass alle Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Erblassers zum Kreis der pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben gehören. Enkelkinder zählen damit als sogenannte Kindeskinder zum Kreis dieser pflichtteilsberechtigten Erben.

Pflichtteil Berliner Testament – Zur Problematik von Pflichtteilsansprüchen beim Berliner Testament

Um die Problematik nachvollziehen zu können, die sich hinsichtlich von Pflichtteilsansprüchen aus einem Berliner Testament ergeben können, ist es erforderlich, sich den Kern des Regelungsgehaltes eines Berliner Testamentes vor Augen zu halten.
Ein Berliner Testament stellt eine besondere Form des Ehegattentestamentes dar. Mithilfe des Berliner Testamentes wird sichergestellt, dass beim 1. Todesfall der überlebende Ehepartner Alleinerbe des versterbenden Ehepartners wird, damit der überlebende Ehepartner uneingeschränkt weiter über das Vermögen der Eheleute verfügen kann. Um dies sicherzustellen wird im Rahmen eines Berliner Testamentes für den 1. Erbfall angeordnet, dass der überlebende Ehepartner der Alleinerbe des Erblassers wird.

Pflichtteil Höhe – Wie hoch ist der Pflichtteilsanspruch?

Die Frage, wie hoch der Pflichtteilsanspruch ausfällt, lässt sich allgemein wie folgt beantworten:

Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Höhe nach immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Aus der Formulierung ergibt sich zweierlei. Pflichtteilsansprüche stehen grundsätzlich nur Personen zu, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zuzurechnen sind. Dabei ist aber nicht jeder gesetzliche Erbe auch pflichtteilsberechtigt. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben beschränkt sich vielmehr auf die Abkömmlinge des Erblassers, auf dessen Ehepartner und auf die Eltern des Erblassers.

Pflichtteil Eltern – Steht den Eltern des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu?

Die Eltern gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben ihrer Kinder. Darüber hinaus sind die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern pflichtteilsberechtigt.
Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, d. h. keine eigenen Kinder oder Enkelkinder, so wird er von den Erben 2. Ordnung, d. h. seinen Eltern bzw. Geschwistern als gesetzliche Erben beerbt. Voraussetzung für diese Erbfolge ist aber immer, dass der Erblasser kinderlos verstirbt.