Um die Problematik nachvollziehen zu können, die sich hinsichtlich von Pflichtteilsansprüchen aus einem Berliner Testament ergeben können, ist es erforderlich, sich den Kern des Regelungsgehaltes eines Berliner Testamentes vor Augen zu halten.Ein Berliner Testament stellt eine besondere Form des Ehegattentestamentes dar. Mithilfe des Berliner Testamentes wird sichergestellt, dass beim 1. Todesfall der überlebende Ehepartner Alleinerbe des versterbenden Ehepartners wird, damit der überlebende Ehepartner uneingeschränkt weiter über das Vermögen der Eheleute verfügen kann. Um dies sicherzustellen wird im Rahmen eines Berliner Testamentes für den 1. Erbfall angeordnet, dass der überlebende Ehepartner der Alleinerbe des Erblassers wird.
Die Frage, wie hoch der Pflichtteilsanspruch ausfällt, lässt sich allgemein wie folgt beantworten:
Der Pflichtteilsanspruch entspricht der Höhe nach immer der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Aus der Formulierung ergibt sich zweierlei. Pflichtteilsansprüche stehen grundsätzlich nur Personen zu, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zuzurechnen sind. Dabei ist aber nicht jeder gesetzliche Erbe auch pflichtteilsberechtigt. Der Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben beschränkt sich vielmehr auf die Abkömmlinge des Erblassers, auf dessen Ehepartner und auf die Eltern des Erblassers.
Pflichtteilsansprüche unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung. D. h., dass die Verjährungsfrist sich auf 3 Jahre beläuft.Bei der Berechnung der Verjährungsfrist ist aber nicht auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat, dass ihm ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
Die Eltern gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben ihrer Kinder. Darüber hinaus sind die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern pflichtteilsberechtigt.Hinterlässt der Erblasser keine Abkömmlinge, d. h. keine eigenen Kinder oder Enkelkinder, so wird er von den Erben 2. Ordnung, d. h. seinen Eltern bzw. Geschwistern als gesetzliche Erben beerbt. Voraussetzung für diese Erbfolge ist aber immer, dass der Erblasser kinderlos verstirbt.
Die Geschwister des Erblassers gehören zum Kreis seiner gesetzlichen Erben. Hieraus folgt aber nicht, dass die Geschwister pflichtteilsberechtigt sind.Hinterlässt der Erblasser keine Kinder, kommen die Erben der 2. Ordnung, d. h. die Eltern des Erblassers bzw. seine Geschwister erbrechtlich zum Zug. Dies gilt aber nur für den Fall, dass der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge nicht zugunsten anderer Personen, zum Beispiel seines Ehepartners abgeändert hat.
Die Patientenverfügung gehört in den Bereich der Vorsorge, die für den Fall getroffen wird, dass Sie zeitweilig oder auf Dauer daran gehindert sind, in Ihren eigenen Angelegenheiten Entscheidungen zu treffen. Dabei bezieht sich die Patientenverfügung auf den Bereich der medizinischen Vorsorge.
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Wird ein Testament nach Erbscheinserteilung angefochten, so kann das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers davon abhängig machen, dass ein neuer Erbschein vorgelegt wird.Das OLG Hamburg musste über einen Fall entscheiden, bei dem die vorverstorbene Erblasserin testamentarisch ihren Ehemann zum Alleinerben bestimmt hatte. Neben ihrem Ehemann hinterließ die Erblasserin einen Sohn.Auf der Grundlage des Testamentes erhielt der Ehemann der Erblasserin einen Alleinerbschein. Die zum Nachlass gehörende Immobilie wurde auf den Ehemann als neuen Eigentümer umgeschrieben. Im Weiteren verheiratete sich der Erbe neu. Er erklärte die Anfechtung des Testamentes und verpflichtete sich vertraglich, die vormals zum Nachlass der Erblasserin gehörende Immobilie auf seine neue Ehefrau zu übertragen.Aufgrund der vom Ehemann erklärten Anfechtung zog das Nachlassgericht den Alleinerbschein, der dem Ehemann erteilt worden war, ein. Hiervon setzte das Nachlassgericht das Grundbuchamt in Kenntnis. Das Grundbuchamt teilte daraufhin dem Ehemann mit, dass es die Eintragung der Übertragung der Nachlassimmobilie auf seine neue Ehefrau davon abhängig macht, dass der Ehemann einen wirksamen Erbschein vorliegt. Zwischenzeitlich hatte der Sohn der Erblasserin die Erteilung eines neuen Erbscheins beantragt, nachdem er von der Anfechtung des Testamentes seiner Mutter durch deren Ehemann Kenntnis erlangt hatte. Gegen die Entscheidung des Grundbuchamtes legte der Ehemann Beschwerde ein.Das OLG Hamburg half der Beschwerde nicht ab. Das OLG Hamburg geht davon aus, dass das Grundbuchamt nicht verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass ein Erwerber eine Immobilie gutgläubig erwirbt. Der Ehemann der Erblasserin war als Eigentümer der Nachlassimmobilie in das Grundbuch eingetragen. Hinsichtlich dieser Eintragung wurde das Grundbuch aufgrund der Anfechtung des Testamentes und der Einziehung des Erbscheins falsch. Ein Dritter konnte sich aber auf die Eintragung im Grundbuch berufen und folglich die Immobilie gutgläubig erwerben.Da das Grundbuchamt aber durch die Mitteilung des Nachlassgerichtes positive Kenntnis davon hatte, dass der Erbschein, der der Voreintragung des Ehemanns der Erblasserin als Eigentümer der Immobilie im Grundbuch zu Grunde lag, vom Nachlassgericht eingezogen wurde, war das Grundbuchamt berechtigt, die beantragte Eintragung der neuen Ehefrau als Eigentümerin zu verweigern. Angesichts der positiven Kenntnis des Grundbuchamtes von der Einziehung des Erbscheins war das Grundbuchamt vielmehr verpflichtet, die Eintragung der neuen Ehefrau Eigentümerin zu verweigern und von der Vorlage eines neuen Erbscheins abhängig zu machen.
Im Fall der Vor- und Nacherbschaft kann der Testamentsvollstrecker unentgeltlich über den Nachlass nur verfügen, wenn alle Erben und alle Nacherben dem zustimmen.Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Gleichzeitig verfügte sie die Testamentsvollstreckung.Die Vorerbschaft sollte nach dem Willen der Erblasserin zur Vollerbschaft werden, wenn der Vorerbe das 35. Lebensjahr vollendet hat oder Vater eines ehelichen Kindes wird. Der Testamentsvollstreckerin räumte sie ein Vermächtnis hinsichtlich der Hälfte eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks. Diesbezüglich ordnete die Erblasserin weiter an, dass das Vermächtnis fortfällt, wenn das Grundstück im Erbfall nicht mehr zum Nachlass gehört.
Eine vorsätzliche Körperverletzung berechtigt auch dann zum Pflichtteilsentzug, wenn die Straftat nicht zu einer Verurteilung geführt hat.Im vorliegenden Fall begingen die Eheleute gemeinschaftlichen Selbstmord. Die Ehefrau starb kurz nach dem Ehemann. Die Ehefrau wurde daher Erbin des Ehemannes.Die Ehefrau hinterließ zwei Söhne. Beim Ehemann handelte es sich um den Stiefvater der beiden Abkömmlinge der Erblasserin. Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann ein Ehegattentestament errichtet. Testamentarisch ordneten die Eheleute an, dass einer der beiden Söhne enterbt wird und dass ihm der Pflichtteil entzogen wird.Der Enterbung bzw. Pflichtteilsentziehung lag der folgende Sachverhalt zu Grunde. Der fragliche Sohn war in der Schlafzimmer der Eheleute eingedrungen und bedrohte den Stiefvater. Im Rahmen dieser Auseinandersetzung schoss er dem Stiefvater mit einer Schreckschusspistole in das Gesicht. Das spätere Strafverfahren führte nicht zu einer Verurteilung des Täters. Der Vorgang wurde aber von der Polizei aufgenommen und damit aktenkundig.Nach dem Erbfall machte der enterbte Sohn durch die Erhebung einer Stufenklage seine Pflichtteilsansprüche geltend. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage bereits auf der Auskunftsstufe ab.Der Kläger hatte eingeräumt, dass es zum fraglichen Vorfall gekommen war. Er führte weiter aus, dass er nicht in der Absicht gehandelt habe, den Stiefvater zu verletzen. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage mit Hinweis darauf ab, dass es ausschließlich auf den nachgewiesenen objektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung zu Lasten des Stiefvaters ankomme. Aufgrund dieses Angriffs gegen den Ehemann der Erblasserin waren die Eheleute berechtigt, im gemeinschaftlichen Testament die Enterbung des Sohnes und die Entziehung von dessen Pflichtteil anzuordnen. Damit stand dem Sohn ein Pflichtteilsanspruch nicht mehr zu, sodass auch der Auskunftsanspruch nicht zuzusprechen war. Die Klage wurde von Landgericht Saarbrücken daher vollständig abgewiesen.
Für die Erhebung einer Feststellungsklage hinsichtlich des Erbrechts gegen eine Person, die für sich kein Erbrecht geltend macht, besteht kein Rechtsschutzinteresse.Im vorliegenden Fall hinterließ der Erblasser ein schriftliches Testament, mit dem der Erblasser seinen Bruder und 3 weitere Personen als Erben einsetzte.Die Schwester des Erblassers war vorverstorben und hatte ihren Ehemann zum Alleinerben eingesetzt. Die Schwester des Erblassers hinterließ neben dem Ehemann ein Kind.Nach dem Erbfall beantragte der Bruder des Erblassers für sich und die 3 übrigen Personen einen Erbschein. Aufgrund eines Fehlers der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes wurde der Schwager des Antragstellers vom Gericht zum vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Erbscheins angehört. Der Schwager beantragt, den beantragten Erbschein nicht zu erteilen. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag nicht.Der Bruder des Erblassers erhob im weiteren Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass er aufgrund des Testamentes des Erblassers dessen testamentarischer Erbe geworden sei und zugunsten des Schwagers und dessen Sohn nicht die gesetzliche Erbfolge eintreten würde.Das erstinstanzlich zuständige Landgericht versagte der Klage gegen den Schwager mit Hinweis darauf den Erfolg, dass ein Feststellungsinteresse nicht vorliegen würde. Da die Ehe des Schwagers mit der Schwester des Erblassers durch Tod bereits vor dem Erbfall beendet gewesen sei, könne dieser nicht gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden sein. Insofern fehle es am notwendigen Feststellungsinteresse. Insbesondere, da der Schwager sich eines eigenen Erbrechts nicht berühmt habe. Dies gelte zwar auch für dessen Sohn, d. h. den Neffen des Klägers, dieser sei aber dem Kreis der potentiellen gesetzlichen Erben zuzurechnen.Das Berufungsgericht wies den Kläger darauf hin, dass es die Rechtsauffassung des Landgerichts Köln teilt und erteilte einen Hinweis mit dem Inhalt, dass dem Kläger nahegelegt wird, die Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückzunehmen.
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