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Pflichtteil einfordern – Wie wird der Pflichtteil geltend gemacht?

Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht

Nur wenn der Erblasser die gesetzliche Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag abgeändert hat, entsteht durch den Erbfall unmittelbar der Pflichtteilsanspruch des enterbten pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben.
Mit dem Entstehen des Pflichtteilsanspruches wird dieser aber noch nicht fällig. Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteilsanspruch nicht geltend machen. Daher setzt die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruches voraus, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteil von den Erben einfordert. Erst mit der Einforderung des Pflichtteils wird der Pflichtteilsanspruch fällig.
Der Pflichtteilsanspruch begründet zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben einen Zahlungsanspruch. Die Höhe des Zahlungsanspruches hängt davon ab, wie werthaltige der Nachlass ist. Die Werthaltigkeit des Nachlasses kann der Pflichtteilsberechtigte im Regelfall nicht oder nur unvollständig beurteilen.
Um den tatsächlichen Pflichtteil von den Erben einfordern zu können, d. h. um den Pflichtteil der Höhe nach zu beziffern, muss der Pflichtteilsberechtigte daher die Erben darauf in Anspruch nehmen, ihm über die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Um den Auskunftsanspruch geltend machen zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte die Erben auffordern, ihm ein Nachlassverzeichnis zu erteilen. Mit Hilfe dieses Nachlassverzeichnisses ist der Pflichtteilsberechtigte in der Lage, den Wert des Nachlasses zu bestimmen und im Weiteren seinen Pflichtteil einzufordern.
Um den Pflichtteil wirksam einfordern zu können, sind im Regelfall folglich die folgenden Schritte erforderlich:

  • Geltendmachung des Auskunftsanspruches
  • Geltendmachung des Wertermittlungsanspruches
  • Geltendmachung des Zahlungsanspruches
  • Gegebenenfalls Klageerhebung

Die Klageerhebung ist erforderlich, um den Pflichtteil auch dann einfordern zu können, wenn die Erben die notwendigen Auskünfte ganz oder teilweise verweigern.
Darüber hinaus muss Klage zur Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs erhoben werden, wenn die Verjährung des Pflichtteilsanspruches droht.
Weigern sich die Erben, den eingeforderten Pflichtteil zu erfüllen, kann der Pflichtsberechtigte seine Ansprüche nur mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.

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