Kategorie Erbrecht

Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet

Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abkömmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abkömmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abkömmling berechtigte, über die Bankkonten des Erblassers zu verfügen.
Nach dem Tod des Erblassers wurde der Abkömmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die übrigen Miterben nahmen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich der Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers zu dessen Lebzeiten in Anspruch.
Die Auskunftsklage wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass die erteilte Vorsorgevollmacht auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Kind bestand. Folglich würden die Voraussetzungen für ein Auftragsverhältnis nicht vorliegen. Mangels Auftragsverhältnis können die Miterben nach dem Tod des Erblassers vom vormals Bevollmächtigten und jetzigen Testamentsvollstrecker keine Auskunft über dessen Verfügungen über die Bankkonten des Erblassers verlangen.

Erbrecht | Vorsorgevollmacht Bankvollmacht Betreuungsrecht | Bei Vorlage einer wirksamen Vorsorgevollmacht darf die Bank vom Bevollmächtigten keine weiteren Nachweise seiner Verfügungsberechtigung verlangen

Wird eine Vorsorgevollmacht wirksam erteilt, die sich auch auf die Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers erstreckt, ist der Bevollmächtigte aufgrund dieser Vorsorgevollmacht berechtigt, über die Bankkonten des Vollmachtgebers zu verfügen. Ohne berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der erteilten Vorsorgevollmacht ist die Bank nicht berechtigt, vom Bevollmächtigten eine gesonderte Bankvollmacht zu verlangen.
Macht die Bank trotz des Vorliegens der wirksam erteilten Vorsorgevollmacht die Verfügungen des Bevollmächtigten über das Bankkonto des Vollmachtgebers von weiteren nicht gerechtfertigten Bedingungen abhängig, so haftet die Bank dem Vollmachtgeber auf alle Schäden, die dem Vollmachtgeber hieraus entstehen. Im vorliegenden Fall musste die Bank die Kosten für den vom Bevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalt übernehmen.

Vorsorgeverfügungen

Neben der Regelung des Erbfalls und der Vermögensnachfolge ist in den letzten Jahren die Wahrung der Selbstbestimmung im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls im Rahmen der erbrechtlichen Beratung immer wichtiger geworden.

Nur wenn die persönliche Selbstbestimmung durch entsprechende Anordnungen abgesichert ist, kann auch der Erbfall selbst und die Vermögensnachfolge in der Form erfolgen, wie Sie es wünschen.

Erbengemeinschaft

Werden mehrere Personen gemeinsam Erben, so bilden sie eine so genannte Erbengemeinschaft. Das Zu-Stande-Kommen der Erbengemeinschaft ist gesetzlich im Erbrecht geregelt und nicht abhängig von einer entsprechenden einseitigen Willenserklärung der Erben oder eines Vertrages zwischen den Erben.

Erbenhaftung

Mit dem Erbfall werden Sie als Erbe umfassend zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie treten daher als Erbe in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. Für Verbindlichkeiten, die der Erblasser hinterlassen hat haften Sie grundsätzlich persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen.

Kürzungsrecht des Erben

Ein Erbe, der auf einen Pflichtteil in Anspruch genommen wird, sieht sich in vielen Fällen auch den Forderungen von Vermächtnisnehmern und Personen ausgesetzt, zu deren Gunsten der Erblasser Auflagen angeordnet hat, was zum Kürzungsrecht gem. § 2318 BGB führen kann.

Liegen die Voraussetzungen des § 2318 BGB vor, so ist der Erbe berechtigt, die Vermächtnisansprüche und die Ansprüche der Auflagenberechtigten anteilig, d.h. im Verhältnis zum Wert des Nachlasses zu kürzen. Damit erwächst dem Erben aus § 2318 BGB gegenüber den Vermächtnisnehmern und Auflagenberechtigten ein Kürzungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht, soweit der Erbe tatsächlich von dem Pflichtteilsberechtigten auf Leistung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird.

Ausgleichung und Anrechnung von Vorausempfängen

Gemäß § 2315 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, einer pflichtteilsberechtigten Person zu Lebzeiten unter der Voraussetzung eine Zuwendung zu machen, dass diese Zuwendung im Erbfall auf den Pflichtteilsanspruch des Empfängers angerechnet wird. Nimmt der Erblasser diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Zuwendung vor, so hat dies zur Folge, dass die Zuwendung nach dem Erbfall bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteils in Abzug zu bringen ist. Die Berücksichtigung dieser Vermögensvorteile erfolgt im Erbfall durch Ausgleichung und Anrechnung.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Gesetzgeber räumt dem Erblasser nur in wenigen Ausnahmefällen die Möglichkeit ein, durch eine einseitige Verfügung den Pflichtteilsanspruch eines Erben auszuschließen. Es liegt daher aus Sicht des Erblassers nahe, bereits zu Lebzeiten so über seinen Nachlass zu verfügen, dass der Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich wertlos wird.

Insbesondere durch Schenkungen kann der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten anderen Personen zukommen lassen, so dass die verschenkten Vermögenswerte im Erbfall nicht mehr Teil des Nachlasses sind. Zur Sicherung des Pflichtteilsanspruches wirkt der Gesetzgeber dem mit den Regelungen der §§ 2325 ff BGB, d.h. dem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen.

Der Nachlasswert

Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Zahlungsanspruch, der sich gegen die Erben richtet und sich der Höhe nach aus dem Nachlasswert ergibt.

Damit der Pflichtteil geltend gemacht werden kann, muss folglich der Pflichtteilsanspruch als Zahlungsanspruch der Höhe nach beziffert werden. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie den Erben gegenüber genau angeben, in welcher Höhe Sie zum Ausgleich Ihrer Pflichtteilsansprüche eine Zahlung erwarten.