Um sicherzustellen, dass Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird und um die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den Erben zu reduziert, besteht für Sie die Möglichkeit in Ihrem Testament oder Erbvertrag die Testamentsvollstreckung anzuordnen.
Die wirksame Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat zur Folge, dass das Nachlassgericht im Erbfall die von Ihnen benannte Person zum Testamentsvollstrecker ernennt. Nur dieser Testamentsvollstrecker kann im Weiteren über den Nachlass verfügen. Den Erben selbst ist es nicht möglich, ohne die Zustimmung des Testamentsvollstreckers Anordnungen hinsichtlich des Nachlasses zu treffen.
Im Rahmen seiner Tätigkeit ist der Testamentsvollstrecker an Ihre Anordnung gebunden, die Sie hinsichtlich der Testamentsvollstreckung in Ihrem Testament vorgenommen haben. Darüber hinaus unterliegt der Testamentsvollstrecker den gesetzlichen Vorschriften, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergeben.
Durch diese Bindung des Testamentsvollstreckers an Ihre letztwilligen Anordnungen und die gesetzlichen Rahmenbedingungen, ist sichergestellt, dass durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbfall Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Maßgeblich für den Testamentsvollstrecker und seine Tätigkeit ist ausschließlich Ihr Wille, wie er sich aus dem Testament ergibt. Der Testamentsvollstrecker ist nur an Ihren Willen gebunden und Weisungen seitens der Erben nicht unterworfen.