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Testamente und testamentarische Erbfolge nach spanischem Erbrecht – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg – Köln
Hinsichtlich der Erbfolge geht das spanische Erbrecht in erster Linie von der testamentarischen Erbfolge aus. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass es sich nach dem spanischen Recht bei den Bestimmungen des Erbrechts hinsichtlich der Erbfolge um eine der unterschiedlichen Arten handelt, um Eigentum zu erwerben. Diesem Ansatz folgend, regelt das spanische Erbrecht hinsichtlich der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorab das Recht der Testamentserrichtung und der testamentarischen Erbfolge. Erst an diese Regelungen schließen sich die Vorschriften des spanischen Erbrechtes hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge an. Der Schwerpunkt des deutschen Erbrechts liegt vorab in der Definition und Regelung der gesetzlichen Erbfolge. Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers werden als Modifizierung der gesetzlichen Erbfolge verstande