OLG Düsseldorf – Beschluss vom 18.07.2011 – Az. I-3 Wx 124/11: Pflichtteilsstrafklausel greift bei notarieller Zahlungsvereinbarung

Erbrecht Pflichtteil

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Wer nach dem Tod des ersten Elternteils durch eine notarielle Vereinbarung Zahlungen auf seinen Pflichtteil erhält, kann dadurch eine Pflichtteilsstrafklausel auslösen.

Der Kern der Entscheidung: Das Gericht stellt klar, dass es nicht allein auf eine förmliche Klage oder eine ausdrücklich scharfe Zahlungsaufforderung ankommt. Entscheidend ist, ob das Verhalten des Kindes nach dem Tod des Erstversterbenden objektiv als Geltendmachung des Pflichtteils zu verstehen ist und damit dem Zweck der Strafklausel widerspricht.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Eheleute hatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und ihre Kinder für den Schlusserbfall bedacht. Zugleich enthielt das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel: Sollte ein Kind nach dem Tod des zuerst versterbenden Elternteils den Pflichtteil verlangen, sollte es auch nach dem Tod des zuletzt versterbenden Elternteils nicht mehr als Erbe, sondern nur noch auf den Pflichtteil verwiesen sein.

Nach dem ersten Erbfall kam es zwischen dem überlebenden Elternteil und einem Kind zu einem notariellen Vertrag über Zahlungen im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsanspruch. Nach dem späteren Tod des überlebenden Elternteils war im Erbscheinsverfahren streitig, ob dieses Kind durch den Vertrag die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst und damit seine Stellung als Schlusserbe verloren hatte.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Düsseldorf bejahte die Wirkung der Pflichtteilsstrafklausel. Eine solche Klausel soll den überlebenden Ehegatten davor schützen, nach dem ersten Todesfall durch Pflichtteilsforderungen wirtschaftlich belastet oder in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass eingeschränkt zu werden.

Nach Auffassung des Gerichts genügt es, wenn das Kind seinen Pflichtteil der Sache nach geltend macht und hierüber eine notarielle Zahlungsvereinbarung geschlossen wird. Dass die Beteiligten eine einvernehmliche Regelung getroffen haben, nimmt dem Vorgang nicht den Charakter einer Pflichtteilsverfolgung.

Beschluss: OLG Düsseldorf – Beschluss vom 18.07.2011 – Az.: I-3 Wx 124/11

Tenor der Entscheidung

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die in dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten enthaltene Pflichtteilsstrafklausel eingreift. Danach sollte ein Abkömmling, der nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten.

Eine solche Klausel ist nach dem Willen der testierenden Ehegatten auszulegen. Sie dient regelmäßig dem Zweck, den überlebenden Ehegatten vor einer wirtschaftlichen Inanspruchnahme durch Pflichtteilsberechtigte zu bewahren und die von den Ehegatten gewollte Nachlassregelung nach dem ersten Erbfall zu sichern. Der überlebende Ehegatte soll nicht gezwungen sein, Nachlasswerte zu veräußern oder seine wirtschaftliche Stellung zu schwächen, um Pflichtteilsansprüche eines Kindes zu erfüllen.

Für die Anwendung der Klausel ist nicht erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch gerichtlich geltend macht. Es genügt vielmehr, wenn er unmissverständlich zu erkennen gibt, dass er den ihm nach dem ersten Erbfall zustehenden Pflichtteil realisieren will. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er mit dem überlebenden Ehegatten eine notarielle Vereinbarung über Zahlungen auf den Pflichtteilsanspruch trifft.

Der notarielle Vertrag stellte nach seinem Inhalt eine Regelung über den Pflichtteilsanspruch dar. Die darin vereinbarten Zahlungen waren nicht lediglich freiwillige Zuwendungen des überlebenden Ehegatten, sondern standen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht nach dem erstverstorbenen Ehegatten. Damit war der Pflichtteilsanspruch nicht nur abstrakt erwähnt, sondern der Sache nach verfolgt und wirtschaftlich umgesetzt worden.

Dass die Beteiligten eine einvernehmliche Lösung gewählt haben, steht der Annahme eines Pflichtteilsverlangens nicht entgegen. Die Pflichtteilsstrafklausel knüpft nicht an die Form der Auseinandersetzung an, sondern an die Tatsache, dass der Abkömmling die durch das Testament zunächst zurückgestellte Pflichtteilsposition nach dem ersten Erbfall in Anspruch nimmt.

Auch aus dem übrigen Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Ehegatten nur eine streitige oder gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteils sanktionieren wollten. Maßgeblich ist vielmehr, dass der überlebende Ehegatte durch die Pflichtteilsforderung wirtschaftlich belastet wurde und die von den Ehegatten gewollte Bindungswirkung des Testaments unterlaufen werden konnte.

Die Voraussetzungen der Pflichtteilsstrafklausel sind danach erfüllt. Der betroffene Abkömmling ist für den Schlusserbfall nicht mehr als Erbe zu berücksichtigen, sondern auf seinen Pflichtteil nach dem letztversterbenden Ehegatten beschränkt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus den gesetzlichen Vorschriften zurückzuweisen.

Ja. Nach der Entscheidung kann es ausreichen, wenn ein Kind seinen Pflichtteil außergerichtlich der Sache nach geltend macht. Eine notarielle Vereinbarung über Zahlungen auf den Pflichtteilsanspruch kann deshalb bereits genügen.

Eine Pflichtteilsstrafklausel soll Kinder davon abhalten, nach dem ersten Todesfall den Pflichtteil zu verlangen. Wer dies trotzdem tut, verliert regelmäßig seine Stellung als Schlusserbe nach dem zweiten Elternteil. Er bekommt dann auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil.

Nicht unbedingt. Auch wenn sich das Kind und der überlebende Elternteil friedlich einigen, kann die Vereinbarung als Pflichtteilsverlangen gewertet werden. Entscheidend ist, ob die Zahlung inhaltlich auf den Pflichtteilsanspruch bezogen ist.

Maßgeblich ist der Wille der Ehegatten, die das Testament errichtet haben. Häufig wollen sie den überlebenden Ehepartner wirtschaftlich schützen. Deshalb wird geprüft, ob das Verhalten des Kindes genau diese Schutzwirkung beeinträchtigt.

Kinder sollten vor jeder Forderung oder Vereinbarung prüfen lassen, ob das Testament eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Schon eine außergerichtliche Regelung kann erhebliche Folgen für den späteren Erbfall haben. Besonders riskant sind Formulierungen, die ausdrücklich auf den Pflichtteilsanspruch Bezug nehmen.