OLG Hamm – Beschluss vom 21.01.2014 – Az. I-15 W 94/13: Gläubiger darf gepfändeten Erbanteil verkaufen

Verkauf eines gepfändeten Erbteils durch den Gläubiger

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Gläubiger, der den Erbanteil eines Miterben wirksam gepfändet hat, kann diesen Anteil im Rahmen der Zwangsvollstreckung verwerten und an einen Dritten verkaufen.

Der Kern der Entscheidung: Der Erbanteil eines Miterben ist ein pfändbares Vermögensrecht. Für Gläubiger bedeutet das, dass sie nicht zwingend die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abwarten müssen, sondern den gepfändeten Erbanteil nach den Regeln der Zwangsvollstreckung verwerten können.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Ein Miterbe war Mitglied einer Erbengemeinschaft, zu deren Nachlass auch Grundbesitz gehörte. Ein Gläubiger dieses Miterben ließ dessen Erbanteil pfänden und wollte den gepfändeten Erbanteil anschließend an einen Erwerber übertragen.

Das Grundbuchamt hatte Bedenken gegen die beantragte Grundbuchberichtigung und verlangte weitere Nachweise beziehungsweise Erklärungen. Gegen diese Zwischenverfügung wurde Beschwerde eingelegt, sodass das Oberlandesgericht über die Frage entscheiden musste, ob ein gepfändeter Erbanteil im Wege der Vollstreckung verkauft und der Erwerber anschließend grundbuchrechtlich berücksichtigt werden kann.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Gericht stellte klar, dass ein Erbanteil als vermögenswertes Recht gepfändet werden kann. Wird der Erbanteil anschließend wirksam verwertet und übertragen, tritt der Erwerber an die Stelle des bisherigen Miterben; das Grundbuch kann dann entsprechend berichtigt werden.

Rechtlich stützte sich das Gericht insbesondere auf die Vorschriften über die Pfändung und Verwertung anderer Vermögensrechte sowie auf die erbrechtlichen Regeln zur Übertragung eines Erbteils. Die übrigen Miterben müssen einer solchen Erbteilsübertragung nicht bereits deshalb zustimmen, weil der Anteil aus einer Erbengemeinschaft stammt; ihre gesetzlichen Schutzrechte bleiben davon unberührt.

Beschluss: OLG Hamm – Beschluss vom 21.01.2014 – Az.: I-15 W 94/13

Tenor der Entscheidung

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Im Grundbuch ist als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes eine Erbengemeinschaft eingetragen. Zu dieser Erbengemeinschaft gehörte unter anderem der Schuldner, dessen Erbanteil auf Antrag eines Gläubigers gepfändet worden war.

Der Gläubiger betrieb wegen einer titulierten Forderung die Zwangsvollstreckung in den Erbanteil des Schuldners. Aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie der nachfolgenden vollstreckungsrechtlichen Verwertung wurde der gepfändete Erbanteil durch notariellen Vertrag an einen Dritten veräußert und übertragen.

Der Erwerber beantragte daraufhin beim Grundbuchamt die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass nicht mehr der Schuldner, sondern er selbst als Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen werde. Das Grundbuchamt beanstandete den Antrag durch Zwischenverfügung. Es vertrat die Auffassung, die vorgelegten Unterlagen reichten für die beantragte Eintragung nicht aus; insbesondere sei nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Erbanteil ohne Mitwirkung des Schuldners wirksam übertragen worden sei.

Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die vom Grundbuchamt angeführten Bedenken stehen der beantragten Eintragung nicht entgegen. Der Erbanteil eines Miterben ist ein übertragbares Vermögensrecht. Er kann gemäß den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet und nach Maßgabe der vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen verwertet werden.

Die Pfändung des Erbanteils erfasst die Rechtsstellung des Miterben als solche. Sie beschränkt sich nicht auf einzelne Nachlassgegenstände. Der Gläubiger kann deshalb die Verwertung des gepfändeten Erbanteils betreiben. Wird die Verwertung durch Verkauf zugelassen und wird der Erbanteil in der vorgeschriebenen Form übertragen, so tritt der Erwerber in die Mitgliedschaftsstellung des bisherigen Miterben ein.

Die Übertragung des Erbanteils bedarf nach § 2033 BGB der notariellen Beurkundung. Diese Form ist gewahrt. Einer Zustimmung der übrigen Miterben bedarf es für die Übertragung des Erbanteils nicht. Ihre Rechte werden durch die gesetzlichen Regelungen, insbesondere durch das Vorkaufsrecht nach §§ 2034 ff. BGB, gewahrt.

Auch der Umstand, dass zum Nachlass Grundbesitz gehört, ändert daran nichts. Der Erwerber des Erbanteils wird nicht unmittelbar Alleineigentümer oder Bruchteilseigentümer an einzelnen Nachlassgegenständen. Er tritt vielmehr an die Stelle des bisherigen Miterben in die gesamthänderische Berechtigung der Erbengemeinschaft ein. Ist im Grundbuch noch der bisherige Miterbe als Mitglied der Erbengemeinschaft ausgewiesen, wird das Grundbuch durch die wirksame Übertragung des Erbanteils unrichtig und ist zu berichtigen.

Die vorgelegten Vollstreckungsunterlagen, die notarielle Übertragungsurkunde und die weiteren Nachweise genügen für die beantragte Berichtigung. Das Grundbuchamt durfte den Antrag deshalb nicht aus den in der Zwischenverfügung genannten Gründen beanstanden.

Die Zwischenverfügung war daher aufzuheben.

Ja. Der Erbanteil eines Miterben ist ein Vermögensrecht und kann grundsätzlich gepfändet werden. Der Gläubiger greift damit nicht auf einzelne Nachlassgegenstände zu, sondern auf die Stellung des Schuldners in der Erbengemeinschaft.

Ja. Wird der Erbanteil wirksam gepfändet und nach den Regeln der Zwangsvollstreckung verwertet, kann er verkauft und übertragen werden. Der Erwerber übernimmt dann die erbrechtliche Stellung des bisherigen Miterben.

Nein, die Übertragung eines Erbanteils setzt grundsätzlich nicht die Zustimmung der übrigen Miterben voraus. Die anderen Miterben sind aber nicht schutzlos. Ihnen können insbesondere gesetzliche Vorkaufsrechte zustehen.

Nein. Der Käufer eines Erbanteils wird Mitglied der Erbengemeinschaft und tritt in die Stellung des bisherigen Miterben ein. Er erhält dadurch nicht automatisch Alleineigentum an bestimmten Nachlassgegenständen wie etwa einem Grundstück.

Die Entscheidung zeigt, dass persönliche Schulden eines Miterben Auswirkungen auf die gesamte Erbengemeinschaft haben können. Tritt durch Vollstreckung ein fremder Erwerber in die Erbengemeinschaft ein, verändert sich die Zusammensetzung der Gemeinschaft. Miterben sollten deshalb frühzeitig prüfen, welche Rechte ihnen in einer solchen Situation zustehen.